Amtsgericht Memmingen Beschluss, 16. Juni 2016 - Slg. 163/16
Gericht
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den
Die Sache wird dem Oberlandesgericht München als Beschwerdegericht vorgelegt.
Gründe
Gründe:
Auf die Begründung im betreffenden Beschluss vom 09.06.20126 wird Bezug genommen, da in der Beschwerdeschrift vom
In Anbetracht dessen, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen keine Möglichkeit haben, sich selbst gegen das Auskunftsersuchen eines Dritten zu wehren und dass mit dem gewünschten Grundbuchauszug neben dem derzeitigen Grundbuchstand auch frühere (aufgehobene) Rechtsverhältnisse, wie auch (über eingetragene Vormerkungen) geplante zukünftige Rechtsverhältnisse verlautbart werden, war durch das Grundbuchamt genau zu prüfen, ob das für die Auskunftserteilung notwendige berechtigte Interesse auch ausreichend dargelegt ist.
Im vorliegenden Fall waren die Ausführungen des Antragstellers allgemein gehalten, als dass ein Grundbuchauszug zu Buxach Blatt ... erteilt werden konnte.