Amtsgericht Memmingen Beschluss, 09. Juni 2016 - Slg.163/16
Gericht
Tenor
Die begehrte Grundbucheinsicht wird nicht gestattet.
Gründe
Mit Schreiben vom
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dies als Einsichtersuchen in das Grundbuch von Buxach Blatt ... ausgelegt und um weitere Auskünfte gebeten, um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht.
Mit Schreiben vom
Mangels näherer Angaben kann jedoch das Grundbuchamt nicht erkennen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen „…“ und einer im Grundbuch von Buxach Blatt ... eingetragenen Person besteht. Nur mit den bislang gemachten Angaben könnte im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden.
Nachdem kein ausreichender Zusammenhang zwischen „…“ und dem Grundbuch von Buxach Blatt ... hergestellt wurde, ist das in § 12 GBC geforderte berechtigte Interesse nicht genügend dargelegt.
Der Antrag auf Grundbucheinsicht, bzw. Erteilung eines Grundbuchauszugs wird daher zurückgewiesen.