Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2016 - 34 SchH 14/15

published on 28/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2016 - 34 SchH 14/15
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Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom10. Oktober 2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen Ziffern I. und II. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richten.

III.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richtet.

IV.

Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom10. Oktober 2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richten.

V. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Im schiedsgerichtlichen Verfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger gegen die Antragsgegner als Schiedsbeklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

1. Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat in dem vorausgegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) mit Beschluss vom 25.2.2015 zurückgewiesen. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 nicht stattgegeben. Der Antragsteller hat sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2. Mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 hat der Antragsteller bei Gericht erneut beantragt, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären. Anlass hierfür waren die im Schiedsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 4.9.2015, 23.10.2015, 30.12.2015, 5.4.2016 und 11.4.2016.

In dem einheitlich unter dem Az. 34 SchH 14/15 geführten Verfahren hat der Antragsteller in Reaktion auf die richterliche Eingangsverfügung nebst vorläufigem Hinweis vom 7.12.2015 (Bl. 29 d. A.) sowie wegen der richterlichen Behandlung seiner Eingaben im vorangegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) und in Reaktion auf die Senatsbeschlüsse vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d. A.) und 22.2.2016 (Bl. 116/121 d. A.) am 10.3.2016 jeweils die befassten Richter wiederum wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gegen die Beschlüsse hat der Antragsteller außerdem jeweils Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO wegen sonstiger Grundrechtsverletzungen und hilfsweise Gegenvorstellung eingelegt.

3. Mit Beschluss vom 22.9.2016 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich verworfen (Ziff. I.), die gegen die Entscheidung vom 22.2.2016 (Verwerfung der gegen den Beschluss vom 18.1.2016 eingelegten Anhörungsrüge sowie Rüge analog § 321a ZPO und Zurückweisung der Gegenvorstellung bei gleichzeitiger Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 2.2.2016 als rechtsmissbräuchlich) vom Antragsteller eingelegte Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie Gegenvorstellung vom 10.3.2016 verworfen (Ziff. II.) und die Sachanträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 zurückgewiesen (Ziff. III.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bezeichneten Beschluss (Bl. 247/263 d. A.) verwiesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller wiederum unter gleichzeitiger Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Befangenheit mit der Anhörungsrüge, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 (Bl. 268/410 d. A.).

Die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich aus den Gründen der Entscheidung vom 22.9.2016, die unzutreffend, rechtswidrig und willkürlich seien, die Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L. zudem daraus, dass er in dem auf Antrag vom 26.9.2016 eingeleiteten Verfahren (34 SchH 13/16) ohne Einhaltung einer Wartefrist gemäß § 47 Abs. 1 ZPO eine Verfügung erlassen habe.

Der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er über die gestellten Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 entschieden habe (Ziff. III. des Beschluss vom 22.9.2016), obwohl der Senat mit Schriftsatz vom 5.9.2016 über die im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens neu gestellten, aber von den Schiedsrichtern noch nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28.6.2016 und 15.7.2016 informiert gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass nach dem Gebot der Gesamtabwägung und der Prozessökonomie eine Entscheidung über die bereits angebrachten Anträge weder zweckmäßig noch geboten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Mit seiner Verfahrensgestaltung habe der Senat zugleich gegen das Willkürverbot und sonstige „Verfassungsgrundrechte“ verstoßen. Der Antragsteller verweist auf den mittlerweile gemäß Schriftsatz vom 26.9.2016 zum Gericht (Az. 34 SchH 13/16) gestellten Antrag, die Befangenheit der Schiedsrichter aus den im schiedsrichterlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 vorgetragenen Gründen für begründet zu erklären.

Darüber hinaus beanstandet der Antragsteller die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 22.9.2016 als teils unzutreffend und teils unvollständig. Unter teilweiser Wiedergabe seines Vorbringens setzt er den gerichtlichen Ausführungen seine Sicht der Dinge entgegen und behauptet, sein Vortrag sei nur gefiltert dargestellt und im Kern verkannt worden; rechtserheblicher Sachverhalt sei dadurch unterdrückt worden und bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Zudem sei zu Unrecht sein Vorbringen zu Rechtsverstößen des Schiedsgerichts im Hinweis vom 24.9.2008 als präkludiert angesehen und deshalb nicht gewürdigt worden. Die für die Antragszurückweisung gegebene Begründung sei verfehlt und zeige auf, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden sei; richtigerweise hätte die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet erklärt werden müssen. Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen sei nicht für Unterstellungen, sondern für Tatsachen angeboten worden und hätte erhoben werden müssen. Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO habe der Senat verkannt. Eine Anhörung der Schiedsrichter wäre angezeigt gewesen.

Das rechtliche Gehör habe der Senat außerdem insoweit verletzt, als er das gegen die befassten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch ohne inhaltliche Würdigung der vorgetragenen Ablehnungsgründe und ohne Verweis auf maßgebliche Schriftsätze verworfen habe (Ziff. I. des Beschlusses vom 22.9.2016). Seine Verwerfungskompetenz habe der Senat zu Unrecht und willkürlich angenommen.

Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör stelle es zudem dar, dass die gegen den Beschluss vom 22.2.2016 eingelegten Rechtsbehelfe der Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO und Gegenvorstellung als unzulässig behandelt wurden (Ziff. II. des Beschlusses vom 22.9.2016), obgleich sie zulässig gewesen seien und deshalb sachlich hätten verbeschieden werden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts verstoße zugleich gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 bislang zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I.1. und I.2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise. Aus diesem Vorgehen ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht geteilt werden. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Rechtsbehelfe gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 sind nicht zulässig, soweit sie sich gegen Ziff. I. des Beschlusses vom 22.9.2016 (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 10.3.2016) richten.

1. Die Gehörsrüge, § 321a ZPO, ist statthaft, jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses unzulässig, weil es ihr bereits an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die einzelnen Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

Diesen Anforderungen genügt die Rügeschrift nicht, denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen, nämlich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vorlägen.

Indem der Antragsteller zu den Voraussetzungen einer Selbstentscheidung abgelehnter Richter über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch ausführt und meint, diese hätten hier nicht vorgelegen, stellt er seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt, denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden seien, ist die Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan. Da der Senat das Ablehnungsgesuch wegen Missbrauchs des Ablehnungsverfahrens verworfen hat, war in die Begründetheitsprüfung nicht einzutreten.

2. Eine Rüge analog § 321a ZPO als eigenständiger Rechtsbehelf ist nicht eröffnet.

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

3. Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung hat, unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, keinen Erfolg. Eine Änderung der Entscheidung ist nicht veranlasst.

IV. Die Rechtsbehelfe gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 sind gleichfalls unzulässig, soweit sie sich gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 22.9.2016 richten.

1. Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ist nicht statthaft.

a) Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).

b) Dies gilt auch insoweit, als sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der in Analogie zu § 321a ZPO erhobenen Rüge sonstiger Grundrechtsverletzungen sowie der hilfsweise eingelegten Gegenvorstellung richtet. Die Rüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die Kontrolle einer im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das Ausgangsgericht, im Interesse der Rechtssicherheit jedoch keine revolvierende Überprüfungsmöglichkeit „ad infinitum“ (BGH a. a. O.; BayVerfGH a. a. O.).

2. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind ebenfalls nicht statthaft.

a) Wird - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung (oder Verwerfung) einer Anhörungsrüge nicht nur im Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern zudem in weiteren Grundrechten erneut verletzt worden zu sein, mit einem in Analogie zu § 321a ZPO gebildeten Rechtsbehelf oder mit der Gegenvorstellung vorgetragen, so erweisen sich diese Rechtsbehelfe -nicht anders als die Anhörungsrüge selbst - als nicht statthaft. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über einen solchen Umweg nicht anfechtbar gemacht werden (BGH vom 10.2.2012).

b) Nichts anderes gilt, wenn die grundsätzlich zugleich mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden sonstigen Grundrechtsverstöße zum Gegenstand eigenständiger Rechtsbehelfe gemacht wurden und über diese - wie mit Beschluss vom 22.9.2016 (Ziff. II.) geschehen - eine Entscheidung ergangen ist.

V. Die gegen Ziff. III. des Beschlusses vom 22.9.2016 eingelegten Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.

1. Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist insoweit gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist auch formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZPO) und damit in zulässiger Weise eingelegt, weil der Antragsteller neben der bloßen Gegenüberstellung seines Verfahrensvortrags mit den Beschlussgründen jedenfalls insoweit hinreichend substantiiert einen Gehörsverstoß behauptet, als er eine Gesamtabwägung der - aus seiner Sicht - maßgeblichen Umstände und eine inhaltliche Befassung mit den als präkludiert behandelten Rügen moniert.

Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass über die gestellten Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 entschieden wurde, ohne auf den Inhalt derjenigen schiedsrichterlichen Beschlüsse einzugehen, die der Antragsteller zum Anlass für weitere Ablehnungsgesuche (vom 28.6.2016 und 15.7.2016) im Schiedsverfahren genommen hatte. Hinsichtlich der letztgenannten Ablehnungsgesuche war ein gerichtlicher Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig. Eine inhaltliche Berücksichtigung war daher im vorliegenden Verfahren (34 SchH 14/15) nicht zulässig. Sie findet mit der gebotenen Gesamtwürdigung in dem mittlerweile auf entsprechenden Antrag eingeleiteten Verfahren 34 SchH 13/16 statt.

Nach der Auffassung des Antragstellers dürfte über entscheidungsreife Anträge nicht entschieden werden, solange dieser in den auf seine Ablehnungsgesuche ergehenden Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichts und in dessen neu hinzutretenden Äußerungen im laufenden Schiedsverfahren jeweils neue und eigenständige Ablehnungsgründe erblickt und zum Anlass für weitere Ablehnungsgesuche nimmt. Diese Ansicht trifft allerdings nicht zu. Nur die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge und die zu ihrer Begründung geltend gemachten Umstände waren im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen.

b) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit sich der Antragsteller zur Begründung der Schiedsrichterablehnung auf den Inhalt des im Schiedsverfahren am 24.9.2008 erteilten Hinweises bezogen hatte. Den Ablauf der nach § 1027 ZPO maßgeblichen Frist, die den Verlust des Rügerechts zur Folge hat, hat der Senat ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht; insoweit übergangenes Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf. Dass sich der Senat mit dem Vorbringen, aus dem Hinweis ergebe sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Haltung und Sachbehandlung der Schiedsrichter, im Beschluss vom 22.9.2016 nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Gehörsanspruch, denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247; 70, 288/294).

c) Auch im Übrigen wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Der Antragsteller hat im Verfahren zwar umfangreich dazu vorgetragen, aus welchen Gründen er die Verfahrensgestaltung und die Beschlüsse des Schiedsgerichts als Beleg für Befangenheit der Schiedsrichter ansieht. Dessen Begründungsstränge hat der Senat im beanstandeten Beschluss ausdrücklich verarbeitet (siehe Begründung unter Ziff. IV.), indem er dargestellt und begründet hat, weshalb er die vorgetragenen Umstände abweichend beurteilt. Soweit der Antragsteller behauptet, sein Vortrag sei nur gefiltert dargestellt und im Kern verkannt worden, so belegt ein Abgleich der Sachverhaltsdarstellung in den Beschlussgründen mit den erhobenen Beanstandungen, dass erhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht, auch nicht teilweise unterdrückt, sondern zur Kenntnis genommen und verarbeitet worden ist. Nach dem Gesetz (vgl. § 313 Abs. 2 und 3 ZPO) sind die Gerichte weder gehalten, den Sachverhalt vollständig und mit den Worten der Parteien wiederzugeben, noch verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182/187 f.; 86, 133/145 f.). Dies gilt umso mehr für nicht anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3484 f.). Der Schreibfehler bei der wörtlichen Wiedergabe des maßgeblichen Auszugs aus § 11 des Gesellschaftsvertrags („am materiellen und immateriellen Recht“ statt richtig „am materiellen und immateriellen Wert“) bewirkte keine Verletzung des Gehörsanspruchs; schon in der weiteren Zitatabfolge ist zutreffend der durch Sachverständigengutachten zu ermittelnde „immaterielle Wert des Büros“ wiedergegeben. Auch in den Entscheidungsgründen (Seiten 13, 15 des Beschlusses) hat der Senat auf den diesbezüglichen Vortrag zur Bewertung abgestellt.

Indem der Antragsteller die gerichtliche Begründung als verfehlt ansieht, setzt er lediglich seine Würdigung an die Stelle derjenigen des Senats. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht aufgezeigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris). Berechtigt ist auch nicht die Annahme, dass die subjektive Bewertung der schiedsrichterlichen Äußerungen durch den Antragsteller zwingend sei, ein hiervon abweichendes Verständnis daher auf einer Verkennung des Kerns seines Vorbringens beruhe.

Die Beanstandung des Antragstellers, dass eine Stellungnahme der Schiedsrichter nicht eingeholt wurde, richtet sich gegen die Verfahrensweise des Senats, zeigt aber eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Der Senat hat sein Vorgehen mit der fehlenden Aufklärungsbedürftigkeit der unstreitigen Tatsachengrundlage (Inhalt der schiedsrichterlichen Beschlüsse sowie Inhalt der Ablehnungsgesuche) begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt nicht, dass das Gericht eine von einer Partei angeregte oder beantragte, aus Rechtsgründen aber nicht erhebliche Aufklärung zu betreiben hätte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

Von der Einvernahme der angebotenen Zeugen hat der Senat, wie im Beschluss vom 22.9.2016 dargestellt, abgesehen, weil die maßgeblichen Tatsachen unstreitig waren und die daraus vom Antragsteller gezogenen Schlussfolgerungen über Unterstellungen und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht beeinträchtigt, denn er besagt nicht, dass das Gericht einem aus Rechtsgründen nicht erheblichen Beweisangebot nachzugehen habe (BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

§ 138 Abs. 3 ZPO wurde beachtet, denn die zur Begründung der Besorgnis von Befangenheit vorgetragenen Tatsachen wurden der Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt. Dass der Senat aus seiner objektivierten Sicht daraus andere Schlüsse als der Antragsteller gezogen hat, verletzt dessen Gehörsanspruch nicht, denn aus dem Anspruch folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

2. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO oder die Gegenvorstellung eröffnen. Ihre Prüfung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Gehörsrüge erfolgt (Ziff. V.1.). Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401 mit 411).

VI. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

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published on 28/10/2016 00:00

Tenor I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen. II. Die Anhörungsrü
published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30. Januar 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. K. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen. II. Die Gehörsrüge des Antr
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.