Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - 34 SchH 13/16

published on 09/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - 34 SchH 13/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Oberlandesgericht München, 34 SchH 13/16, 17/11/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

III.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.

IV.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich - unter Ablehnung der befassten Richter - mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung vom 17.11.2016 (34 SchH 13/16, veröffentlicht in juris).

1. In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger Ansprüche gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte geltend.

Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15). In den gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die abschlägigen Entscheidungen selbst sowie sonstige richterliche Tätigkeiten (Verfügungen und Hinweise) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Entscheidung oder sonstigen Äußerung als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der Einzelheiten seines Prozessverhaltens wird auf die Darstellung im Senatsbeschluss vom 17.11.2016 (Ziff. I. 2.) verwiesen.

2. Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat den mit Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellten Sachantrag, mit dem die Befangenheit der Schiedsrichter geltend gemacht wurde, unter gleichzeitiger Verwerfung des gegen die befassten Richter angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 12.10.2016) zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richter wegen Befangenheit mit den eingangs bezeichneten Rechtsbehelfen gemäß Schriftsatz vom 5.12.2016.

Er rügt als gehörs- und grundrechtsverletzend, dass die inhaltliche Begründung der gegen die befassten Richter gestellten Ablehnungsgesuche nicht dargestellt und bei der Entscheidung unbeachtet geblieben sei, obwohl eine eigene Verwerfungskompetenz der abgelehnten Richter nicht bestanden habe.

Der Schilderung der im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, deren gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie der Einwände, die er als Schiedskläger gegen die beklagtenseits vorgelegten Gutachten und deren verfahrensmäßige Behandlung durch das Schiedsgericht erhoben habe, sei außerdem zu entnehmen, dass wesentliches Tatsachenvorbringen unterdrückt worden und infolgedessen bei der Entscheidung außer Acht geblieben sei. Zur Begründung zitiert und verweist er auf Schriftsatzpassagen, den vollständigen Inhalt der nur auszugsweise wiedergegebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie auf Fachliteratur zu § 1042 ZPO.

Des weiteren sei der wesentliche Kern seines Vorbringens, auf das er gemäß Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 im Schiedsverfahren die Ablehnung der Schiedsrichter gestützt habe, unterdrückt worden. Zur Begründung zitiert er aus dem Beschlusssachverhalt abschnittsweise die komprimierte Inhaltsangabe seiner Schriftsätze; dem stellt er Auszüge aus seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf dieselben gegenüber.

Auf dieser - so wörtlich - „Gestaltung“ des Sachverhalts beruhe die Entscheidung.

Schließlich beanstandet er die rechtliche Begründung der zurückweisenden Sachentscheidung. Der Senat habe sich nicht am rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert, sondern von seiner subjektiven Sichtweise leiten lassen. Die zur Begründung der Ablehnungsgesuche geltend gemachten Fehler der Schiedsrichter in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung würden vorliegen und schwer wiegen. Unter ergänzender Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen wiederholt er die auf die Verfahrensführung und den Inhalt von Zwischenentscheidungen im Schiedsverfahren erhobenen Beanstandungen; deren Würdigung durch den Senat sei falsch. Auch dessen Ausführungen zum Umfang der schiedsrichterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten seien rechtlich unzutreffend, das einen Pflichtenverstoß verneinende Prüfungsergebnis folglich unrichtig. Wegen ihrer Häufung und Schwere würden die geltend machten Fehler aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis von Befangenheit begründen. Die abweichende Begründung des Senats - auch im Rahmen der Gesamtwürdigung - lasse deshalb erkennen, dass das Vorbringen offensichtlich nicht berücksichtigt und die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen worden seien. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) und den rechtlichen Sachverhalt der Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, beruhe dies offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung verletze somit auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5.12.2016 Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5.12.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 und im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 17.11.2016 anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Gehörsrüge ist nicht zulässig erhoben.

Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses nicht formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

a) Indem der Antragsteller mit der gegen Ziff. I des Beschlusses (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 12.10.2016) gerichteten Rüge beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan.

Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz der abgelehnten Richter stellt der Antragsteller lediglich seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

b) Auch soweit sich die Rüge gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 17.11.2016 (Zurückweisung des Sachantrags vom 26.9.2016) richtet, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.

Indem der Antragsteller der komprimierten Sachverhaltsdarstellung ausführliche Angaben, auf die im beanstandeten Beschluss ergänzend Bezug genommen ist, gegenüberstellt, genügt die damit verknüpfte Behauptung, der jeweilige Vortrag sei offensichtlich übergangen worden, dem Begründungserfordernis ebenso wenig wie die wertende Bezeichnung als „Gestaltung“ des Sachverhalts. Das Gericht ist nach der für verfahrensbeendende Beschlüsse entsprechend anwendbaren (BGH NJW 2001, 1653/1654; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 23 und 34) Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, das Parteivorbringen bei der Sachverhaltsdarstellung vollständig und im Detail zu referieren (BGHZ 158, 269/280 f. m. w. N.). Eine in wesentlichen Punkten lückenhafte und den Kern des Vorbringens verkennende oder missverständliche Zusammenfassung erschließt sich aus der Gegenüberstellung nicht.

Indem sich der Antragsteller mit der weiteren Beschlussbegründung auseinandersetzt und diese unter Wiederholung seiner eigenen Sicht und Wertung ablehnt, legt er nur seine abweichende Auffassung, nicht aber einen Gehörsverstoß dar. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris). Indem der Antragsteller jeweils weiter ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) seiner Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, entzieht er seiner Gehörsrüge auch insoweit den Boden.

IV. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

V. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 62/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
published on 22/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR25/14 vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloc
published on 25/02/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 SchH 21/13 In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache ... wegen Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter erlässt das Oberlandesgeric
published on 28/10/2016 00:00

Tenor I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen. II. Die Anhörungsrü
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/09/2017 00:00

Tenor I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X X sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X und Dr. X wird verworfen. II. Die Anhörungsrüge des Antrag
published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 30. Januar 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. K. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen. II. Die Gehörsrüge des Antr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.