Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - 34 SchH 3/17

published on 18/09/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - 34 SchH 3/17
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Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X X sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X und Dr. X wird verworfen.

II. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2017 wird verworfen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO sowie des Rügeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für die Zeiträume bis zum 9. Mai 2017 auf 700.000 € und ab dem 10. Mai 2017 auf 9.700 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) mit Sitz in Bayreuth. Mit dem Gesellschaftsvertrag (GV) hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.

Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

1. Im Verlauf des Schiedsverfahrens lehnte der Antragsteller die drei Schiedsrichter wiederholt ab. Seine diesbezüglich beim Oberlandesgericht München gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, blieben in den Verfahren 34 SchH 8/12, 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 sowie 34 SchH 13/16 ohne Erfolg. Im Verlauf dieser Verfahren nahm der Antragsteller jede richterliche Tätigkeit der Verfahrensleitung und -entscheidung zum Anlass, die jeweils mit der Sache befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.1.2017 stellte er wiederum den Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären. Zur Begründung bezog er sich auf den von den Schiedsrichtern erlassenen Beschluss vom 30.8.2016, mit dem die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche vom 28.6. und 15.7.2016 zurückgewiesen wurden. Er machte geltend, die Behandlung dieser Ablehnungsanträge im Beschluss vom 30.8.2016 sei geeignet, Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das zur Begründung der Ablehnungsgesuche angeführte Vorbringen - unter anderem: Nichterlass eines Teilurteils über den Antrag auf Rechenschaftslegung betreffend die zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäfte; keine Fristsetzung an die Schiedsbeklagten, zum klägerseitig vorgelegten Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen; Inhalt des Beweisbeschlusses vom 11.4.2016, des Hinweises vom 27.6.2016 sowie eines Ergänzungsbeschlusses vom selben Tag; Behandlung vorangegangener Ablehnungsgesuche in den die beschlussgegenständlichen Gesuche mitauslösenden Entscheidungen - seien bei der Darstellung des Sachverhalts unterdrückt und daher weder zur Kenntnis genommen noch bei der Entscheidung gewürdigt worden.

Mit der - so wörtlich - „aus dem Beschluss vom 30.8.2016 erkennbaren fortgesetzten verfahrenswidrigen 'Gestaltung' des Schiedsverfahrens“ lägen neue und eigenständige Ablehnungsgründe vor.

Von der abschlägigen Entscheidung des Schiedsgerichts über das deswegen angebrachte Ablehnungsgesuch vom 12.9.2016 hatte der Antragsteller am 20.12.2016 Kenntnis erlangt.

3. Nach der unter dem 3.2.2017 erklärten Kündigung des Schiedsvertrags durch die Schiedsrichter und in dem auf die Anhörungsrüge vom 2.5.2017 gemäß Senatsbeschluss vom 17.7.2017 fortgesetzten Verfahren hat der Antragsteller das Verfahren über die Schiedsrichterablehnung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Die Antragsgegner haben der ihnen mit Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, erteilt gemäß richterlicher Verfügung vom 17.7.2017, zugestellten Erledigungserklärung nicht widersprochen und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Mit Schriftsatz vom 4.8.2017 hat der Antragsteller außerdem gegen den Senatsbeschluss vom 17.7.2017 Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie sonstiger Verfahrensgrundrechte geltend gemacht. Des Weiteren hat er die den Beschluss sowie die Verfügung vom 17.7.2017 verantwortenden Richterin(nen) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Bei der Entscheidung - insbesondere über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers - sei der Sachverhalt unzutreffend oder sinnentstellend verkürzt wiedergegeben und damit der wesentliche Kern des Vorbringens durch Unterdrückung entscheidungserheblicher Tatsachen gestaltet worden. Die Beschlussbegründung erwecke den Eindruck, dass unter Verfälschung des tatsächlichen Erledigungsereignisses der Entscheidungsfindung im fortgesetzten Verfahren der Weg bereitet werden solle. Dies rechtfertige ebenso wie die Selbstentscheidung über die Ablehnungsgesuche die Besorgnis der Befangenheit.

II.

4. Das gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X. X. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X. und Dr. X. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4.8.2017 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken. Es ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 und 34 SchH 13/16 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, wie es unter Ziff. I. 1. komprimiert dargestellt ist, indem er auf die richterliche Verfahrensführung und Behandlung seiner Eingabe(n) mit Ablehnungsgesuchen reagiert und dabei geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus dem Inhalt der erlassenen Entscheidung oder Verfügung und der Art der Verfahrensführung. Aus diesem Vorgehen ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung nicht ihrem Zweck entsprechend, sondern - systematisch - als Instrument zur Kontrolle richterlicher Verfahrensleitung sowie zur Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das gerichtliche Vorgehen bei der Behandlung seiner Anträge nicht seinen Vorstellungen entspricht und das Gericht sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretation nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III.

Die gegen den Beschluss vom 17.7.2017 erhobene Anhörungsrüge ist schon nicht statthaft, soweit sie sich gegen die im Verfahren nach § 321a ZPO ergangene Abhilfeentscheidung (Ziff. II des Tenors) richtet (§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche richtet (Ziff. I des Tenors), erweist sich die Gehörsrüge zwar als statthaft (vgl. Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 321a Rn. 1), aber unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wurde (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Indem der Antragsteller rügt, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfG vom 10.5.2002, 1 BvR 1685/01, juris Rn. 17) nicht dargetan. Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz abgelehnter Richter stellt er seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber; ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

IV.

Gemäß der im Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 91a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO bedingt die widerspruchslos gebliebene Erledigterklärung des Antragstellers eine vollständige Verfahrensbeendigung (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rnr. 12, 22). Das Gericht hat nur noch über die Kostentragung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden; es nimmt hierbei eine lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags vor (statt vieler: BGH vom 20.6.2012, XII ZR 131/10, juris; Zöller/Vollkommer § 91a Rn. 24 - 27).

Auf der Basis dieser Grundsätze werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Sein Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter für begründet zu erklären, war zwar bei Einleitung des Verfahrens zulässig, wäre aber bei Ausbleiben der Erledigung voraussichtlich in der Sache ohne Erfolg geblieben. Dass die Schiedsrichter mit der Behandlung der Ablehnungsgesuche vom 28.6. und 15.7.2016 im Beschluss vom 30.8.2016 Anlass für berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit (§ 1036 Abs. 2 ZPO) gegeben hätten, ist nämlich nicht zu erkennen. Bereits im Verfahren 34 SchH 13/16 hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2016 ausführlich begründet, dass auf der Grundlage der vom staatlichen Gericht eigenständig durchgeführten Prüfung des antragstellerseitigen Vorbringens in den Ablehnungsgesuchen vom 28.6. und 15.7.2016 berechtigte Ablehnungsgründe gegen die drei Schiedsrichter nicht vorliegen. Hierauf wird Bezug genommen. Indem der Antragsteller nun als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund vorträgt, die aufrechterhaltenen Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter würden sich aus der im schiedsrichterlichen Vorschaltverfahren ergangenen Entscheidung über die Ablehnungsanträge ergeben, beruht seine Argumentation im Wesentlichen auf einem nicht tragfähigen Zirkelschluss, weil ihr wiederum das Rechtsverständnis und die Sachverhaltsinterpretationen des Antragstellers zugrunde liegen, die der Senat nicht teilt. Weder die Sachverhaltsdarstellung noch die Rechtsausführungen im Beschluss vom 30.8.2016 erlauben aus der maßgeblichen objektivierten Sicht die Schlussfolgerungen des Antragstellers. Die schiedsrichterliche Entscheidung gibt daher keinen Anlass zur Besorgnis von Befangenheit.

Dass die Antragsgegner bis zum Eingang der Erledigungserklärung weder einen Zurückweisungsantrag gestellt noch sich zur Sache eingelassen haben, besagt nicht, dass die Interpretationen des Antragstellers nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln wären, und bleibt deshalb für die Kostengrundentscheidung im Ergebnis ohne Auswirkung.

V.

Für das Verfahren der Anhörungsrüge ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 ZPO.

VI.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziff. I. des Tenors und gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gemäß Ziff. III. des Tenors ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) nicht vorliegen. Im Übrigen (Ziff. III. des Tenors) ist der Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.

VII.

Der angemessene Streitwert für das Verfahren der Schiedsrichterablehnung liegt hier nahe dem Hauptsachewert (§ 48 GKG, § 3 ZPO) und ermäßigt sich ab dem Eingang der Erledigungserklärung auf das Kosteninteresse (BGH MDR 2015, 51; Zöller/Vollkommer § 91a Rn. 12 mit § 3 Rn. 16 Stichwort „Erledigung der Hauptsache“; Gerichtsgebühr nach Nr. 1624 KV GKG und Anwaltsvergütung nach Nrn. 3327, 3337, 1008, 7002, 7008 VV RVG je aus einem Wert von 700.000 €). 

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.