Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - 16 UF 1281/17

published on 09/01/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - 16 UF 1281/17
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Amtsgericht München, 555 F 2803/17, 04/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der B. R. AG vom 16.10.2017 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.10.2017 in Ziffer 2. 4. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG BVP Firmenbeiträge-VV Nr. 1 (… 701) in Höhe von 504,1029 Anteilen des Sicherungsvermögens A zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichkasse Pensionskasse VVaG mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse bei Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen.

Weiterhin wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG (Versicherungsnummer ... 701 (Firmenbeiträge)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.698,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,16% p.a. hieraus seit 01.03.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Betrag bei Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die Entscheidung ist bezogen auf den 28.02.2017.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,- € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat mit Endbeschluss vom 04.10.2017 die am 31.07.2001 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Während der Ehezeit hat der Antragsteller bei der Firma B. R. AG u.a. aufgrund durch seinen Arbeitgeber geleisteter Firmenbeiträge ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung erworben. Es handelt sich um das Anrecht BVP Firmenbeiträge - VV - Nr. 1 (.701), das eine Anwartschaft auf eine Kapitalauszahlung enthält. Hierbei handelt es sich um ein Anrecht, dessen Ehezeitanteil sich aus einem fondsorientierten Zusageanteil und einem leistungsorientierten Zusageanteil zusammensetzt. Der Ehezeitanteil des fondsorientierten Zusageanteils gem BVPlan beträgt zum Ende der Ehezeit nach Anrechnung der Leistungen der B. P. AG bewertet mit dem Tageskurs der Anteile am Sicherungsvermögen A zum 28.02.2017 (Ehezeitende) 1.008,2060 Anteile * 16,8149 €/Anteil = 16.952,88 €. Der Barwert des Ehezeitanteils für leistungsorientierte Zusageanteile beträgt zum Ende der Ehezeit 15.397,51 €. Insgesamt errechnet sich ein Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert in Höhe von 32.350,39 €. Die B. R. AG hat die Durchführung der externen Teilung beantragt. Die Antragsgegnerin hat keinen Zielversorgungsträger benannt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat in Ziffer 2 4. Absatz des Verbundbeschlusses vom 04.10.2017 den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts durchgeführt, indem es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG (Vers.Nr.: .701 (Firmenbeiträge)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.175,20 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe B., Vorsorgeplan, bezogen auf den 28.02.2017, begründet hat. Die B. R. AG wurde verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,16% Zinsen seit dem 01.03.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Es hat damit unterschiedslos eine Verzinsung sowohl des auf den fondsorientierten Zusageanteil entfallenden Kapitals in Höhe von 8.476,44 € als auch des auf den leistungsorientierten Zusageanteils entfallenden Kapitals in Höhe von 7.698,76 € angeordnet.

Gegen den ihr am 10.10.2017 zugestellten Verbundbeschluss wendet sich die B. R. AG mit der Beschwerde vom 16.10.2017, eingegangen beim Amtsgericht München am 18.10.2017, soweit in Ziff 2. 4. Absatz hinsichtlich des aus den Firmenbeiträgen begründeten Anrechts der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass im Wege der externen Teilung nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. R. AG vom 14.08.2017 zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge VV-Nr. 1 (…701) des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.175,20 € bei dem Zielversorgungsträger, bezogen auf den 28.02.2017 begründet wird. Die B. R. AG werde verpflichtet, diesen Betrag an den Zielversorgungsträger zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 3,16% pro Jahr aus 7.698,76 € seit 01.03.2017 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widersprochen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.11.2017 einen Hinweis auf seine beabsichtigte Entscheidung erteilt.

Zu diesem Hinweis hat sich zum einen die Versorgungsausgleichskasse mit Schriftsatz vom 08.12.2017 (Bl. 67/68 d. A.), zum anderen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.12.2017 geäußert. Unter anderem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Oberlandesgericht unzutreffend von einem Ausgleichswert in Höhe von 252,05145 Anteilen des Sicherungsvermögens A ausgegangen sei. Tatsächlich betrage der Ausgleichswert 504,1029 Anteile im Sicherungsvermögen A.

II.

Die gemäß § 58 f. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der B. R. AG führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017 (BGH Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

Die Beschränkung der Beschwerde auf das anhand der Firmenbeiträge begründete Anrecht bei der Beschwerdeführerin ist zulässig. Aufgrund des Einzelausgleichs kann durch das Beschwerdegericht hinsichtlich dieses Anrechts der Versorgungsausgleich isoliert durchgeführt werden (BGH Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zulässig. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht - Familiengericht - München davon ausgegangen, dass der Antragsteller während der Ehezeit bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 (101451701) unter der Personalnummer „.701, das auf Auszahlung eines Kapitals gerichtet ist, erworben hat.

Es handelt sich um bei dem zu teilenden Anrecht um ein Recht aus der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage (§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG ist dieses Anrecht unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Aufgrund der nachvollziehbaren Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017, die inhaltlich durch keinen der Beteiligten in Frage gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sich dieses Anrecht aus einem fondsorientierten Zusageanteil in Höhe von 1008,2060 Anteilen am Sicherungsvermögen A der B. R. AG mit einem Kurswert bei Ehezeitende in Höhe von 16,8149 Entgeltpunkte in Euro je Fondsanteil, insgesamt in Höhe eines Kapitalwertes von 16.952,88 € und aus einem weiteren Barwert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft für die leistungsorientierte Zusage in Höhe von 15.397,51 € zusammensetzt. Der gesamte Kapitalwert dieses Anrechts bei Ehezeitende beträgt mithin 32.350,39 €. Der Ausgleichswert (korrespondierende Kapitalwert gem. § 47 VersAusglG) liegt bei 16.175,20 €.

Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - München hinsichtlich dieses Anrechts die externe Teilung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung der externen Teilung gefordert. Die Wertgrenzen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG sind nicht überschritten. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts liegt bei 16.175,20 €. Die Obergrenze gemäß § 17 VersAusglG (Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeine gesetzliche Rentenversicherung) lag bei Ehezeitende bei 76.200,- €. Ebenfalls hat das Amtsgericht - Familiengericht München zutreffend die Versorgungsausgleichskasse gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG als Zielversorgungsträger bestimmt. Die Antragsgegnerin hat keinen anderen Zielversorgungsträger benannt.

Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin aber dagegen, das das Amtsgericht - Familiengericht - München auch den auf den Erwerb fondsorientierter Zusageanteile erworbenen Ausgleichswert an dem Sicherungsvermögen A in Höhe von 8.476,44 € der Verzinsung unterworfen hat. Im Fall der externen Teilung ist der Ausgleichswert für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen, soweit die maßgeblichen Rechts- und Berechnungsgrundlagen für das auszugleichende Recht eine feste Verzinsung vorsehen. Dies ist beim Ausgleich fondsgebunder Anrechte nicht der Fall. Der Kapitalwert dieser Anrechte ist vielmehr ständigen Schwankungen unterworfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655; BGH Beschluss vom 29.02.2012, XII ZB 609/10, FamRZ 2012, Seite 694).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeutet dies aber nicht, dass der dem Ausgleichswert entsprechende Kapitalwert des fondsbasierten Anrechtes bei Ende der Ehezeit unter Berücksichtigung späterer Wertminderungen auszugleichen wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655, der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung veröffentlicht wurde, entschieden, dass auch bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anrechts die Fondsanteile als maßgebliche Bezugsgröße in Betracht kommen. Dies entspricht § 5 Abs. 1 VersAusglG. Demnach hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert unabhängig von der Form des Ausgleichs in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Gemäß Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zum BV-Plan vom 08.03.2010 werden fondsorientierte Zusageanteile in Anteilen am Sicherungsvermögen (analog Fondsanteilen) geführt. Der Wert dieser Zusageanteile zum Bewertungsstichtag entspricht dem Kurswert der Anteile zu diesem Zeitpunkt. Der Ehezeitanteil entspricht mithin dem Betrag der während der Ehezeit erworbenen Anteile des Antragstellers am Sicherungsvermögen A des Versorgungsträgers. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte dieses Betrages (§ 1 Abs. 2 VersAusglG). Aus der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 ergibt sich, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeführerin in der Ehezeit am Sicherungsvermögen A insgesamt 1008,2060 Anteile erworben hat. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte hiervon, also 504,1029 Anteilen.

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich fondsbasierter Anrechte entspricht dem Grundprinzip des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, das in §§ 1, 5 VersAusglG zum Ausdruck kommt. Der Bundesgerichtshof führt hierzu im Beschluss vom 19.07.2017 aus: „Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen - wie nach verbreiteter Praxis - der Ausgleichswert im Sinn des § 14 Abs. 1 VersAusglG von vorneherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angegeben, erlangt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. …“ (Rn. 12).

Auf dieser Grundlage ist der Hinweisbeschluss des Senats vom 21.11.2017 ergangen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin und der Versorgungsausgleichskasse rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Versorgungsausgleichskasse, der Hinweis führe dazu, dass zu Unrecht auch Werterhöhungen, die erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten, ausgeglichen werden.

Der Wert des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes wird allein durch den Betrag der Fondsanteile, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit erworben hat und die bei Rechtskraft der Entscheidung noch vorhanden sind, bestimmt. Der Kurswert des einzelnen Fondsanteils ist demgegenüber für die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts unerheblich, wenn diese Werte anhand der Fondsanteile als Bezugsgröße ermittelt werden. Maßgeblich ist allein der Betrag der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile. Dies bedeutet, dass sich Ehezeitanteil und Ausgleichswert durch eine Änderung des Kurswerts der jeweiligen Fondsanteile zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung nicht ändern. Dies Ergebnis entspricht dem Halbteilungsgrundsatz am besten; denn es führt dazu, dass ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Ehegatte in der Übergangszeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung im Fall der externen Teilung in gleicher Weise je hälftig an Wertsteigerungen und Wertverlusten des auszugleichenden Anrechts teilhaben, ebenso, wie dies auch der Fall ist, wenn das Anrecht intern geteilt wird (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 354/12, FamRZ 2015, 236). Dies war der tragende Grund des BGH für die Änderung der Rechtsprechung zur Durchführung der externen Teilung fondsgebundener Anrechte. Der BGH führt hierzu in der genannten Entscheidung vom 19.07.2017 aus: „Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik allerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungsweg einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teil hat. Dazu muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilspreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden. … Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrag unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrages führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist. … Während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen werde, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. … Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilswerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten insoweit - aufgrund der Teilung zum Ehezeitende - nicht mehr zugute kommen. … “ (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017, FamRZ 2017, 1655, Rn. 23 - 25).

Weiterhin rügen die Beschwerdeführerin und die Versorgungsausgleichskasse ohne Erfolg, der Kapitalbetrag, der bei Rechtskraft der Entscheidung durch die Beschwerdeführerin an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen sei, werde durch den Tenor nicht hinreichend genau bestimmt. Die Entscheidung sei daher für die Versorgungsausgleichskasse nicht umsetzbar.

Auch im vorliegenden Fall ist der als Ausgleich zu zahlende Kapitalbetrag gemäß §§ 14 Abs. 3 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG dadurch hinreichend bestimmt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den als Ausgleichswert zu zahlenden Kapitalbetrag zu ermitteln, indem der dem Ausgleichswert entsprechende Betrag der Anteile des Antragstellers am Sicherungsvermögen A mit dem Kurswert dieser Anteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung multipliziert wird, und diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zur Auszahlung zu bringen.

Es trifft zwar zu, dass die Versorgungsausgleichskasse aufgrund der für sie geltenden Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, für den Ausgleichsberechtigten bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht einzurichten, dem als Deckungskapital der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalwert zugrunde zu legen ist und aus dem die Versorgungsanwartschaft des Ausgleichsberechtigten anhand versicherungsmathematischer Kriterien zu berechnen ist (vgl. hierzu Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2017, Teil A, Ziffer 1, Teil B Ziffer 2, Teil C Ziffer 1).

Die Versorgungsausgleichskasse ist demnach verpflichtet, für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht einzurichten, das diesem eine aufgeschobene oder auch eine sofort fällige lebenslange Rente entsprechend dem durch das Familiengericht festgesetzten Einmalbetrag zuzüglich ggf. hinzukommender Überschussanteile gewährt.

Die Grundlagen für dieses Anrecht sind aufgrund der Entscheidung des Senats aber eindeutig feststellbar.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ergibt sich aus der Rechtskraftmitteilung des Gerichts.

Die Höhe des Kapitals für das einzurichtende Anrecht ist zwar nicht unmittelbar dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen, sie ist jedoch aufgrund des Stichtagsprinzips eindeutig feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Auskunft mitgeteilt, dass der Wert der Anteile des Sicherungsvermögens A taggenau anhand des Kurswertes festgestellt werden kann. Auf dieser Grundlage hat sie bezogen auf das Ehezeitende Auskunft erteilt. Auch die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger hat einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 VersAusglG auf Mitteilung dieses tagaktuellen Kurswertes der auszugleichenden Fondsanteile.

Darüber hinaus ergibt sich, dass durch Mitglieder des Versorgungswerkes der aktuelle Kurswert des Versorgungsguthabens tagaktuell abgerufen werden kann. Hierauf weist die Beschwerdeführerin in ihrer öffentlich zugänglichen Seite über die bei ihr gewährte betriebliche Altersversorgung ausdrücklich hin (vgl. hierzu http://www.b.vorsorgeplan.de/b.pensionsfonds).

Weiterhin wenden sich die Versorgungsausgleichskasse und die Beschwerdeführerin ohne Erfolg dagegen, dass der aus der BGH-Entscheidung entwickelte Beschlusstenor nicht hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig sei, weil die Rechtsprechung des BGH nur für fondsgebundene Anrechte entwickelt worden sei, bei denen der Ankaufsbzw. Rückkaufskurs der Fondsanteile veröffentlicht werde. Insoweit kann zwar zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass die Anteilspreise der realen Anteile an dem Sicherungsvermögen I der B. R. AG nicht in den Anwendungsbereich des § 170 KAGB fallen und sie dementsprechend weder nach § 170 KAGB noch in sonstiger Weise veröffentlicht werden.

Es wird aber der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017 nicht gerecht, wenn diese so verstanden wird, dass im Fall der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechtes der Betrag der Fondsanteile nur dann als Wertmaßstab herangezogen werden dürfe, wenn der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile gemäß § 170 KAGB veröffentlicht wird (vgl. hierzu Rn. 29 des genannten Beschlusses). Entscheidend ist nur, dass durch das Gericht sachliche Kriterien für die Bestimmbarkeit des Kapitalbetrages eindeutig festgelegt werden. Der BGH hat sich lediglich gegen eine „offene Tenorierung“ ausgesprochen, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrages nach eigenen Berechnungen festzulegen (BGH Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, a.a.O, Rn. 27). Im vorliegenden Fall kann der Ausgleichswert auch als Kapitalbetrag eindeutig anhand der durch den Senat festgelegten Kriterien ermittelt werden. Die dafür erforderlichen Parameter sind durch den Beschluss bestimmt. Es handelt sich hierbei um:

– Zahl der Fondsanteile

– Stichtag

– Tageskurs.

Es bleibt daher gerade nicht dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen, den Kapitalbetrag nach eigenen Berechnungen festzulegen. Vielmehr hat dieser lediglich den Tageskurs der Fondsanteile zu dem jeweiligen Stichtag mitzuteilen. Auf dieser Grundlage kann der Zielversorgungsträger, aber auch jeder andere Beteiligte den Kapitalbetrag selbst berechnen.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Tageskurs der Anteile auch dann um eine objektiv nachvollziehbare Größe, wenn der Kurswert nicht allgemein veröffentlicht wird. Der Tageskurs richtet sich nach den Finanzanlagen, die in dem Fonds verwaltet werden und den Erträgen, die der Fonds abwirft und wird taggenau durch den Fonds ermittelt. Er kann dementsprechend auch durch die in dem Fonds versicherten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin täglich abgerufen werden (vgl. hierzu die Information mit dem entsprechenden Link auf http://www.b.vorsorgeplan.de/b.pensionsfonds).

Der Kapitalwert ist in diesem Fall zwar nicht so einfach zu ermitteln, wie dies der Fall ist, wenn der Ausgabe- und Rücknahmekurs von Fondsanteilen veröffentlicht wird. Dieser Nachteil ist aber im Interesse einer dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Entscheidung hinzunehmen. Weiterhin wirken sich die hieraus ergebenden Nachteile nicht so gravierend aus, dass es gerechtfertigt wäre, vorab durch einen Teilbeschluss über die Durchführung der externen Teilung zu entscheiden und sodann durch Schlussbeschluss den dem Ausgleichswert entsprechenden Kapitalwert festzusetzen; denn es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Tageskurs, der für die Berechnung des Kapitalwerts maßgeblich ist, durch die Beschwerdeführerin unzutreffend mitgeteilt oder dass der dem Ausgleichswert entsprechende Kapitalbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müsste.

Im Übrigen entspricht die Entscheidung des Familiengerichts der Sach- und Rechtslage und wird von den Beteiligten auch nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 20 FamGKG i.V.m. § 150 FamFG.

Der Beschwerdewert errechnet sich nach § 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG für ein Anrecht, dessen Ausgleich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu korrigieren war und beträgt daher (4.500,- € + 1.700,- €) x 3 x 10% = 1860,- €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegen vor. Der BGH hat durch Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 entschieden, dass der Ehezeitanteil fondsgebundener Anrechte auch im Fall der externen Teilung anhand des Betrags der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bestimmt werden kann, wenn der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile gem. § 170 KAGB veröffentlicht wird. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert eines fondsbasierten Anrechts ebenfalls nach diesem Maßstab bestimmt werden kann, wenn der Tageskurs zwar nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen ermittelt werden kann, jedoch auf Nachfrage durch den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten jederzeit und unabhängig davon, ob ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig ist, mitgeteilt wird.

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Annotations

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.