Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Nov. 2008 - 9 WF 728/08
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bitburg vom 7. August 2008 teilweise abgeändert und die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 977,29 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht angerechnet hat, hat Erfolg. Auf die dem Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung ist die Geschäftsgebühr zu ½ anzurechnen.
- 2
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird eine wegen des selben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 – 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die so vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG mindert. Die Geschäftsgebühr bleibt also aufgrund der Regelung unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr (vgl. dazu m.w.N. BGH, FamRZ 2008, 2023).
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Diese Regelung gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt „die gesetzliche Vergütung“, soweit „in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist“. Etwas anderes ist insoweit in § 49 RVG bestimmt, indem dort andere als in § 13 für den Wahlanwalt geltende Gebühren festgesetzt sind. Im Übrigen gelten (mit Ausnahme von Regelungen um die es vorliegend nicht geht) die gleichen Vorschriften, die die Vergütung des Wahlanwalts regeln (vgl. dazu Gerold/Schmidt, RVG, 17. A., § 45 Rn. 7).
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Es gilt also auch für die Bemessung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts die eingangs dargestellte Anrechnungsvorschrift in Bezug auf die Geschäftsgebühr, obwohl beide Gebühren verschiedenen Gebührentabellen entnommen sind (§ 13 und § 49 RVG). Folge dieser Regelung ist es, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt, der vorprozessual für seinen Mandanten tätig war, im Ergebnis für die gerichtliche Tätigkeit eine geringere Vergütung erhält als ein Rechtsanwalt, der erst im Klageverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung für den Mandanten tätig wird. Dies ist hinzunehmen und hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass der Anwalt, der bereits vorprozessual mit der Angelegenheit befasst war, einen geringeren Arbeitsaufwand für die Einarbeitung in den Prozess hat, als derjenige, der erstmals mit der Prozesslage befasst ist (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. September 2008 – 2 W 358/08 – zitiert nach juris – ausführlich). Freilich führt die Anrechnungsbestimmung aufgrund der unterschiedlichen Gebührenregelungen in § 13 und § 49 RVG bei steigendem Gegenstandswert zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr bis auf 0, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual als Wahlanwalt tätig war und mithin die (im Vergleich zu den PKH-Gebühren höhere) Geschäftsgebühr angefallen und anzurechnen ist. Allerdings stellt sich die Problematik dann nicht, wenn der Anwalt von vorne herein aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten im Wege der Beratungshilfe tätig wird. Dann entsteht nur die (niedrigere) Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VVRVG, die nach Abs. 2 der Regelung zur Hälfte auf die Gebühren für das anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnen ist. In diesem Fall verbleibt dem Anwalt als Ausgleich ein größerer Anteil der Verfahrensgebühr, weil ihm ja weniger für seine vorprozessuale Tätigkeit zusteht (vgl. dazu OLG Braunschweig, a.a.O. - ausführlich).
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Bei Zugrundelegung der Darlegungen der Prozessbevollmächtigten ist eine 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 7.000 € in Höhe von 487,50 € entstanden. Diese ist zu ½, also in Höhe von 243,75 € anzurechnen. Wie viel der Anwalt insoweit tatsächlich erhalten hat, ist unerheblich (BGH, a.a.O., m.w.N.). Rechnerisch steht dem Prozessbevollmächtigten daher eine Verfahrensgebühr von 55,25 € zu (1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG in Höhe von 299 € abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG). Der Höchstgebührensatz für die Anrechnung von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird dabei nicht überschritten.
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Ausgehend von dem Festsetzungsantrag ergibt sich somit ein Zwischenbetrag von 821,25 €. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich der Festsetzungsbetrag von 977,29 €.
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Annotations
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
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5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
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5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.