Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Mai 2009 - 11 WF 385/09
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwältin M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bingen am Rhein vom 20.4.2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Rechtsanwältin M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 20.4.2009 hat keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht Bingen hat zu Recht bei der Festsetzung der Gebühren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gestellten Kostenerstattungsantrag die gemäß §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 15.014,00 € in Höhe von 334,10 € mit der Begründung abgesetzt, dass insoweit eine Verrechnung mit der Hälfte der Geschäftsgebühr in Höhe von 735,80 € zu erfolgen hat, die die beschwerdeführende Rechtsanwältin gemäß der Erklärung in ihrem Kostenerstattungsantrag erhalten hat.
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Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG wird eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, allerdings höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die so vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach § 3100 VV RVG mindert. Die Geschäftsgebühr bleibt also aufgrund der Regelung unangetastet. Durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2023). Diese Regelung gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2008 – 9 WF 728/08 -). Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung, soweit „in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist“. Also gilt auch für die Bemessung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts die Anrechnungsvorschrift in Bezug auf die Geschäftsgebühr. Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebühren verschiedenen Gebührentabellen entnommen werden. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 134, dass die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu bestimmen ist. Dies ist ebenso wenig mit der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren wie die Auffassung, dass § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden sei und vorrangig eine Verrechnung der anteilig anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen sei (so OLG Schleswig, MDR 2008, 947). Dem steht entgegen, dass aufgrund der Bestimmung in der Vorbemerkung 3 IV zu VV RVG Nr. 3100 vorgesehenen Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2023 f.). § 58 Abs. 2 RVG findet daher keine Anwendung (s. dazu OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718, 719).
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Der Senat hat zwar Verständnis dafür, dass die getroffene gesetzliche Regelung jedenfalls in den Fällen als nicht gelungen angesehen wird, in denen sich die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr – wie im vorliegenden Fall – auf Null reduziert und der Anwalt die Geschäftsgebühr von dem Mandanten wegen dessen Vermögens- und Einkommenssituation oder aus anderen Gründen nicht erhalten hat (s. dazu die Anmerkung von Gottwald zu OLG Braunschweig, a.a.O., FamRZ 2009, S. 720). Auch die Verweisung auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (s. OLG Braunschweig, a.a.O. und OLG Koblenz, a.a.O.) ist aus der Sicht der Anwälte sicher nicht befriedigend. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist jedoch nur der Gesetzgeber in der Lage, dies zu ändern.
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Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die unterschiedlichen Auffassungen erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
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5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.