Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juni 2009 - 14 W 380/09
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erstattende Vergütung wie folgt festgesetzt:
1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG
508,30 €
abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG
./. 35,00 €
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG
469,20 €
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG
23,32 €
Zwischensumme
965,82 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
183,51 €
Gesamt
1.149,33 €
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Gebühren werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger hat die Beklagten aus Arzthaftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, insgesamt auf Zahlung von 50.000,00 EUR vorgerichtlich und sodann mit der am 29.12.2006 vorgelegten Klage in Anspruch genommen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit hat der bedürftige Kläger Beratungshilfe nicht beantragt. Für die Klage wurde ihm am 14. Mai 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Bevollmächtigten bewilligt. Aufgrund eines vorterminlichen Beweisbeschlusses wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nachdem hierin die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt wurden, hat er die Klage am 30.05.2008 vorterminlich zurückgenommen. Mit Beschluss vom 03. Juni 2008 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt. Während des Hauptsacheverfahrens haben die Bevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichtes die Frage einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites fernmündlich erörtert. Letztlich kam es zu keiner Einigung.
- 2
Mit Schreiben vom 26.06.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers nach § 55 RVG beantragt, seine Gebühren nach § 49 RVG aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR wie folgt festzusetzen:
- 3
1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG
508,30 €
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG
469,20 €
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG
23,32 €
Zwischensumme
1.000,82 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
190,98 €
Gesamt
1.190,98 €
- 4
Zugleich hat der Bevollmächtigte erklärt, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist, tatsächlich aber nicht in Rechnung gestellt und dementsprechend von der Partei auch nicht gezahlt wurde.
- 5
Nach entsprechenden Hinweisen an den Bevollmächtigten des Klägers hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf die Verfahrensgebühr eine 0,75-Geschäftsgebühr nach der Tabelle zu § 49 RVG angerechnet und die Kosten mit Beschluss vom 17.09.2008 wie folgt festgesetzt:
- 6
1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG
508,30 €
abzügl. 0,75-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
./. 293,25 €
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG
469,20 €
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG
23,32 €
Zwischensumme
707,57 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
134,44 €
Gesamt
842,01 €
- 7
Hiergegen hat sich der Bevollmächtigte des Klägers mit seiner Erinnerung nach § 56 RVG vom 14.04.2009 gewandt. Er ist der Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei einem PKH-Anwalt nicht gerechtfertigt sei, wenn Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sei und die Geschäftsgebühr auch nicht ausgeglichen wurde. Die Beratungshilfe sei nicht beantragt worden, weil das AG Koblenz vor der Bewilligung zunächst die Durchführung eines Schiedsverfahrens oder die Begutachtung der Angelegenheit durch die Krankenkasse verlange. Hilfsweise macht er geltend, dass bei der Bewilligung von Beratungshilfe lediglich ein Betrag von 70,00 EUR gezahlt worden wäre (Nr. 2503 VV RVG), so dass allenfalls die Hälfte, mithin 35,00 EUR angerechnet werden dürften.
- 8
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz als Vertreter der Staatskasse hat seinerseits am 21.04.2009 Erinnerung eingelegt, mit der er darlegt, dass die anrechenbare Geschäftsgebühr nicht der Tabelle nach § 49 RVG zu entnehmen sei (293,25 €), sondern der Tabelle zu § 13 RVG (1.019,85 €). Im weiteren hat er beantragt, die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen. Erheblich sei nach der Rechtsprechung des BGH allein, ob die Geschäftsgebühr entstanden sei.
- 9
Der Bevollmächtigte des Klägers ist der Erinnerung des Bezirksrevisors mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
- 10
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 18.05.2009 der Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers abgeholfen, die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen und im Ergebnis die Vergütung wie ursprünglich beantragt mit 1.190,98 EUR festgesetzt. Sie hat die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es grundsätzlich bei der Anrechnung einer entstandenen Geschäftsgebühr bleiben müsse, unabhängig davon, ob diese habe realisiert werden können. Anderenfalls werde der Mandant auf Kosten der Staatskasse von den Ansprüchen seines Rechtsanwaltes in einem Umfang freigestellt, der den Grundsätzen der Beratungshilfe widerspreche, die ein gesondertes System zur Freistellung enthalte. Vorliegend verdränge auch Nr. 2503 VV RVG nicht die Anrechnung nach Nr. 2300 VV RVG, weil tatsächlich Beratungshilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei. Gerade dies sei aber zwingende Voraussetzung des Anfalls der Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG. Allerdings sei zu beachten, dass die Geschäftsgebühr nach der Tabelle zu § 13 RVG anfalle, die weiteren Gebühren im Erkenntnisverfahren dagegen nach der Tabelle zu § 49 RVG, was bei der strikten Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zu einer vollständigen Aufzehrung der Verfahrensgebühr führen würde. Die Problematik habe der Gesetzgeber, nicht zuletzt wegen einer früher abweichenden Anrechnungspraxis, erkennbar nicht berücksichtigt, so dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Um die Regelungslücke zu schließen, sei § 58 RVG analog heranzuziehen. Deshalb sei die Anrechnung in fiktiver Anwendung von § 50 RVG vorzunehmen, d.h. so, als ob der Bevollmächtigte einen anderweitigen Ersatzanspruch gehabt habe. Nur der dann verbleibende Teil sei noch bei der Festsetzung nach §§ 55, 49 RVG zu berücksichtigen. Es ergebe sich danach folgende Berechnung:
- 11
1,3-Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV RVG
1.359,80 €
1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG
508,30 €
Differenz
851,50€
Hierauf anzurechnen 0,65-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
679,90 €
Verbleibt als auf 508,30 € anzurechnender Betrag
0,00 €
Ergebnis:
508,30 €
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG
469,20 €
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG
23,32 €
Zwischensumme
1.000,82 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
190,98 €
Gesamt
1.190,98 €
- 12
Die Kammer hat die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20. Mai 2009 in vollem Umfange bestätigt.
- 13
Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz mit seiner Beschwerde vom 29.05.2009. Er macht geltend, dass die Anrechnung der nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG angefallenen Geschäftsgebühr auf die nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG reduzierte 1,3-Verfahrensgebühr zu erfolgen habe. Der Wortlaut der Vorschriften sei eindeutig. Er begehrt mithin eine Vergütungsfestsetzung wie folgt:
- 14
1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG
508,30 €
./. 679,80 €
Verbleiben
0,00 €
1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG
469,20 €
Post- und Telekommunikationsgebühren Nr. 7001 VV RVG
23,32 €
Zwischensumme
492,52 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
93,58 €
Gesamt
586,10 €
- 15
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.06.2009 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
- 16
Der Bevollmächtigte des Klägers wurde darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage eine Terminsgebühr nicht angefallen ist. Hierauf hat er vorgetragen, dass in der Hauptsache Vergleichsgespräche zwischen dem Bevollmächtigten der Beklagten und ihm geführt worden seien, eine Einigung jedoch trotz der Verhandlungsbemühungen letztlich nicht habe erzielt werden können.
II.
- 17
Die zulässige Beschwerde ist weitgehend unbegründet. Auf die Beschwerde war die festgesetzte Gebühr lediglich um einen Betrag von 35,00 EUR nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG VV zu kürzen, im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
1.
- 18
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., BGH WuM 2008, 618, Tz. 4; BGH NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; BGH AGS 2008, 441; BGH AGS 2008, 377 jeweils m.w.N.) vermindert sich durch die anteilige Anrechung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Der BGH sieht angesichts des klaren Wortlauts der genannten Anrechnungsvorschrift trotz der gegen seine Ansicht erhobenen Bedenken bisher keine Veranlassung, hiervon abzurücken.
- 19
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, in welcher Weise diese Rechtsprechung sich auf die Vergütung des Rechtsanwaltes in Prozesskostenhilfeverfahren auswirkt, insbesondere in den Fällen, in denen die entstandene Geschäftsgebühr vom bedürftigen Mandanten tatsächlich nicht ausgeglichen wurde und die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zwar vorlagen, die Beratungshilfe aber nicht beantragt wurde.
- 20
Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, kann es nach Ansicht des Senates nicht darauf ankommen, ob die vorgerichtliche Geschäftsgebühr vom Mandanten tatsächlich erstattet wurde. Mit der ganz herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig AGS 2008, 606; OLG Bamberg JurBüro 2008, 640; OLG Düsseldorf v. 27.11.2008, I-10 W 109/08; OLG Koblenz, v. 14.11.2008, 9 WF 728/08; OLG Celle v. 13.11. 2008, 10 WF 312/08; OLG Oldenburg v. 27.5.2008, 2 WF 81/08 sowie v. 8.5.2008, 8 W 57/08; LAG Düsseldorf, v. 2.11.2007, 13 Ta 181/07, Niedersächs. OVG, v. 29.4.2008, 13 OA 39/08; OLG Hamm OLGR 2009, 221 = AGS 2009, 233 = RVG professionell 2009, 99) ist der Senat der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die im weiteren Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der entgegenstehenden Auffassung, wonach die Geschäftsgebühr bei einem im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht anzurechnen ist, wenn er hierauf tatsächlich keine Leistungen erhalten hat, ist dagegen nicht zu folgen (OLG Stuttgart v. 15.01.2008, 8 WF 5/08, FamRZ 2008, 1013; OLG Oldenburg v. 18.02.2008, 6 W 8/08 = JurBüro 2009, 21 = FamRZ 2009, 541). Die zur analogen Heranziehung von § 58 Abs. 2 RVG erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 21
§ 58 Abs. 2 RVG betrifft genau den umgekehrten Fall.
- 22
Von der Frage der grundsätzlichen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist aber die Frage zu unterscheiden, ob aufgrund des erteilten Auftrages überhaupt eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt die Frage zu stellen, ob die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV oder die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG VV entstanden ist. Im ersten Fall hat sodann eine Anrechnung nach der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV mit der Hälfte der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr, höchstens in Höhe einer 0,75-Gebühr, zu erfolgen, im zweiten Fall eine Anrechnung nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 RVG VV.
- 23
Unstreitig hatte der Bevollmächtigte des Klägers den Auftrag, die später streitgegenständlichen Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Diese Bemühungen sind ebenso unstreitig gescheitert, so dass dann Klageauftrag erteilt wurde.
- 24
In den Fällen – wie vorliegend – in denen vorgerichtlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, kann nach Ansicht des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anwaltsvertrag geschlossen und eine Vollmacht für einen Auftrag erteilt wird, der die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auslöst (ebenso OLG Hamm v. 28.01.2009, II-6 WF 426/08, OLGR 2009, 221 = AGS 2009, 233 = RVG professionell 2009, 99). Die gegenseitigen Vertragserklärungen sind vielmehr in Anwendung von §§ 133, 157 BGB auszulegen.
- 25
Danach ist zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte die mangelnde Leistungsfähigkeit des Mandanten zum Ausgleich einer anfallenden Geschäftsgebühr kennt. Insoweit wird weder der Mandant davon ausgehen, dass unter den Bedingungen des Anfalls einer Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV ein Vertrag geschlossen werden soll, noch kann der Bevollmächtigte davon ausgehen, dass der Mandant sich auf einen solchen Vertrag einlässt. Vielmehr gewährt der Bevollmächtigte als Inhalt des geschlossenen Anwaltsvertrages allein Beratungshilfe. Wird zwischen dem Bevollmächtigten und dem Mandanten dann ausdrücklich erörtert, dass und aus welchen Gründen die Beratungshilfe trotz der vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht beantragt wird, muss der Mandant allein davon ausgehen, für den überschaubaren, zumindest in Raten auszugleichenden Betrag von 70,00 EUR nach Nr. 2503 RVG VV einstehen zu müssen. In diesen Fällen entsteht aber von vorneherein keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV.
- 26
Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG VV angefallen ist, die nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG VV zur Hälfte, mithin mit 35,00 EUR auf die später angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
- 27
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr vorliegen und die angehörten Beklagten seinen Vortrag bestätigt haben, war die Kostenfestsetzung danach wie aus dem Tenor zu 1) ersichtlich zu ändern, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
2.
- 28
Unerheblich bleibt, dass der Bundestag am 23.04.2009 das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BT-Drks. 700/08) beschlossen hat, welches in Art 7 Abs. 5 die Einführung eines neuen § 15a RVG vorsieht, wonach der Anwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der Gebühren. Auch soll sich danach ein Dritter nur noch dann auf die Anrechnung berufen dürfen, soweit er den Anspruch auf die Gebühren erfüllt hat, gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
- 29
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Rechtsfrage auf der Grundlage einer solchen Norm abweichend zu beantworten wäre, da der Beschluss des Bundestages vorsieht, dass die Bestimmung erst zum 01.09.2009 in Kraft treten soll. Ungeachtet dessen hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19.05.2009 den Vermittlungsausschuss angerufen (BR-Drs. 377/09), der am 29.05.2009 einen Einigungsvorschlag (BRat-Drs. 509/09) unterbreitet hat. Hierüber ist noch nicht abschließend entschieden. Insoweit ist nicht einmal gesichert, dass die Regelung überhaupt Gesetz wird. Derzeit ist jedenfalls von der aktuellen Rechtslage auszugehen, die ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt.
3.
- 30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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Annotations
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.