Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 08. Jan. 2013 - 3 U 731/12
Gericht
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. Mai 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
- 1
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
- 2
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich seines Zukunftsschadens aus einem Unfallereignis in Anspruch.
- 3
Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses am 19.12.2008 bei der Firma ...[A] GbR beschäftigt, die mit der Montage des Lichtbandes und der Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Firstbereich des Bauvorhabens ...[B] Markt … in …[X] von der Firma ...[C] GmbH beauftragt worden war. Der Beklagte betreibt eine Dachdeckerfirma.
- 4
Der mit der Herstellung der Dacheindeckung beauftragte Beklagte seinerseits hatte die Firma ...[C] GmbH als Subunternehmerin beauftragt. Der Beklagte leitete die Dachdeckerarbeiten vor Ort an und koordinierte die Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Unter anderem nahm er an einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft teil, stellte zwei Leitern als Aufstiegsmöglichkeit auf die Dachfläche an und veranlasste das Anbringen einer Besenrüstung im Firstbereich.
- 5
Die Arbeiten begannen am 17.12.2008. Das angelieferte Material wurde auf das Dach verbracht. Mit der Montage wurde am 19.12.2008 begonnen. Die Dachfläche war vereist. Gegen 08:55 Uhr rutschte der Kläger von einer Rüstbohle, glitt die Dachneigung herab, an deren Ende sich eine Rüstung mit Fangnetz befand, und stürzte durch das Rüstfeld, an dem kein Fangnetz befestigt war, ca. 5-6 m in die Tiefe.
- 6
Der Kläger hat vorgetragen,
- 7
er habe bei dem Sturz erhebliche Verletzungen, u.a. im Lendenwirbelbereich, erlitten, die insgesamt fünf Operationen mit anschließendem Rehaaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Der Beklagte sei auf der in Rede stehenden Baustelle der verantwortliche Bauaufsichtsführer bzw. Bauleiter gewesen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass das Fangnetz ordnungsgemäß, insbesondere lückenlos, an der Rüstung angebracht werde und bliebe. Auch seien die Fangnetze an der Rüstung bei Betreten des Daches durch ihn, den Kläger, ordnungsgemäß befestigt gewesen. Später hätten nur die Dachdecker bzw. Dachklempner des Beklagten an der Unfallstelle gearbeitet und das Fangnetz sei dann zumindest partiell ausgehängt gewesen. Das Tragen von Sicherheitsgeschirren sei mangels Haltepunkten nicht möglich gewesen.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 75.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (04.01.2012) zu zahlen,
- 10
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem Schadensereignis vom 19.12.2008 nach Rechtshängigkeit entstehe bzw. noch entstehen werde, zu ersetzen.
- 11
Der Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Der Beklagte hat auf den Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII verwiesen, da es sich bei der Baustelle um eine "gemeinsame Betriebsstätte" gehandelt habe und hat bestritten, verantwortlicher Bauaufsichtsführer bzw. Bauleiter gewesen zu sein. Generalunternehmer des Bauvorhabens sei vielmehr die Firma ...[D] GmbH gewesen, die Bauaufsicht habe dem Architekten ...[E] oblegen. Die Firma ...[F] habe das Gerüst einschließlich der Fangnetze erstellt. Ein Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft habe am Tag vor dem Unfall den Arbeitgeber des Klägers angewiesen, Maßnahmen zur Absturzsicherung und gegen das Abrutschen zu ergreifen. Entgegen dieser Anweisung habe der Arbeitgeber des Klägers jedoch das letzte Fangnetz nicht ordnungsgemäß befestigt und der Kläger kein Sicherheitsgeschirr getragen, obwohl der Beklagte Sicherheitsdachhaken angebracht habe.
- 14
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
- 15
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe seiner erstinstanzlichen Anträge.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
- 18
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
- 19
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
- 20
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer hat dahinstehen lassen, ob Mitarbeiter des Beklagten oder die Firma ...[F] den Unfall schuldhaft verursacht haben und der Beklagte sich ihr Verhalten gemäß § 831 BGB im Rahmen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss oder ob dem Beklagten eine Aufsichtspflicht oblag, er diese verletzt hat und gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus unerlaubter Handlung unmittelbar haftet.
- 21
Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass sich der Beklagte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII jedenfalls auf eine Haftungsfreistellung berufen kann. Gemäß § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
- 22
Gemäß § 105 SGB VII besteht eine Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gilt Satz 1 entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VII gilt entsprechend. § 105 Abs. 1 SGB VII gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII gelten gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII auch dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.
- 23
Zwar greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unternehmen nicht ein (BGHZ 148, 214, 216 = VersR 2001, 1028; BGH: Urteil vom 25.06.2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; Urteil vom 29.10.2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 = NJW-RR 2003, 239), ausnahmsweise kommt aber eine Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft findet (BGHZ 148, 214, 220 f. = VersR 2002, 1107; BGH; Urteil vom 29.10.2002, aaO.; Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 198/00 - NJW 2001, 3127 ff. = BGHZ 148, 209 ff. = VersR 2001, 1156 f. )
- 24
Das Landgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte neben der Bauaufsicht zumindest Arbeiten der Koordinierung und Aufgaben wie das Anleiten der Arbeiten vorgenommen hat und damit betrieblich tätig gewesen ist. Zudem hat das Landgericht tatbestandlich festgestellt (LU 2), dass der Beklagte selbst zwei Leitern als Aufstiegsmöglichkeit auf die Dachfläche aufgestellt und das Anbringen einer Besenrüstung im Firstbereich veranlasst hat, Damit hat der Beklagte selbst betrieblich an dem Vorhaben mitgewirkt. Seine Tätigkeit beschränkte sich nicht auf eine bloße unternehmerische Leitungsfunktion. Damit greift zugunsten des Beklagten die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ein. Die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil entfalten gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO; Kommentar, 29. Auflage 2012, vor § 322 Rn. 5 und § 314 Rn. 2 und 4). Der Beklagte hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung nunmehr einwendet (BB 2, GA 107), dass keineswegs unstreitig gewesen sei, dass der Beklagte betrieblich auf der streitgegenständlichen Baustelle gewesen sei und das Landgericht in der am 13.04.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung hierüber in Aussicht gestellt habe, ist der Beklagte im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren mit diesem Einwand ausgeschlossen. Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. im Übrigen zur Frage, inwieweit eine Partei, die keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, in zweiter Instanz abweichend vortragen kann, OLG Koblenz Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
- 25
Die Berufung des Klägers wendet ohne Erfolg ein, eine Haftungsprivilegierung komme gemäß § 107 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Der Kläger argumentiert, der Beklagte hätte als Bauaufsichtsführer aller Dacharbeiten und im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hinreichend Sorge dafür tragen müssen, dass die Befestigung sämtlicher Fangnetze ordnungsgemäß gewesen sei. Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Montage des Lichtbandes sowie dessen sicherheitsgerechte Nutzung trage der Beklagte die alleinige Verantwortung (BB 5, GA 110). Er hätte bemerken müssen, dass das streitgegenständliche Fangnetz partiell ausgehangen gewesen sei. Da der Beklagte es jedoch unterlassen habe, eine Kontrolle durchzuführen, obwohl ihm die Situation aufgrund des Besuchs eines Mitarbeiters der Berufsgenossenschaft tags zuvor bekannt gewesen sei, habe er zumindest etwaige Verletzungen eines auf dem Dach tätigen Arbeiters billigend in Kauf genommen. Der Beklagte habe damit zumindest bedingt vorsätzlich das Unfallereignis herbeigeführt (BB 5 f. GA 110/111).
- 26
Das Landgericht hat eine vorsätzliche Schädigung durch den Kläger verneint. Auch diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil (LU 5) entfaltet gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung. Der Beklagte wendet mit der Berufungserwiderung zu Recht ein (BE 6, GA 126), dass das Landgericht keine Veranlassung gehabt hat, sich mit der Frage eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten näher auseinanderzusetzen. Der Kläger hat hierzu in erster Instanz nichts Weiteres vorgetragen. Der Einwand ist in der Berufungsinstanz neu und wird gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen, da der Kläger ohne Nachlässigkeit hierzu bereits in erster Instanz hätte vortragen können.
- 27
Im Übrigen lässt sich aus dem von den Parteien geschilderten Sachverhalt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten, selbst im Sinne eines bedingten Vorsatzes, dem Prozessstoff nicht entnehmen. Selbst wenn der Beklagte die Kontrolle des Fangnetzes pflichtwidrig unterlassen hätte, würde ihn allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen. Eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Unfallereignisses mit den Verletzungsfolgen für den Kläger kann dem Vortrag der Berufung nicht entnommen werden.
- 28
Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
- 29
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 90.000,00 € (Klageantrag zu 1, 75.000,00 €, Klageantrag zu 2, 15.000,00 €) festzusetzen.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, - 2.
Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß - a)
der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder - b)
es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
- 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
- 1.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 2.
Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.