Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 VAs 24/16

published on 21/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 VAs 24/16
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Gericht

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Tenor

1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller stellte mit am 04.05.2016 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schreiben Antrag nach § 27 EGGVG, da in den Verfahren des Landgerichts A 7 StVK 82/15, 7 StVK 144/15, 7 StVK 188/15 und 7 StVK 395/15 nicht innerhalb von drei Monaten über seinen unter dem 26.11.2015 gestellten Antrag auf Kostenerlass entschieden worden sei. Das Landgericht A teilte mit Schreiben vom 23.06.2016 mit, dass in den Verfahren 7 StVK 82/15 und 7 StVK 188/15 eine vollständige Löschung der Sollstellungen erfolgt sei, nachdem den Erinnerungen des Antragstellers stattgegeben worden war, was ihm durch Schreiben vom 09.02.2016 mitgeteilt worden sei; seine Anträge auf Kostenerlass seien unter dem 14.12.2014 gestellt worden. Über die in den beiden weiteren Verfahren eingelegten Erinnerungen sei noch nicht entschieden worden; sofern ihnen nicht stattgegeben werde, werde anschließend über die Anträge auf Kostenerlass entschieden werden. In der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers vom 11.07.2016 trägt dieser vor, die Forderungen seien durch Hausgeldpfändungen vollständig befriedigt, jedoch nicht zurückbezahlt worden; er fordere daher das Geld zurück. Die beiden (weiteren) Erinnerungen seien zwischenzeitlich unter dem 29.06.2016 zurückgewiesen worden.
II.
1. Der Strafsenat ist für die Entscheidung sachlich nicht zuständig, da § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vorliegt.
Gegenstand des Antrages sind - so das Vorbringen - nicht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass (vgl. § 9 Abs. 2 LJKG bzw. §§ 59, 79 LHO). Die Entscheidung über einen Kostenerlassantrag stellt einen Verwaltungsakt nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar; der Anwendungsbereich wird eröffnet für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, die beim Vollzug jeglicher Kostenvorschriften ergehen, sei es bei gerichtlichen Verfahren oder - wie vorliegend - bei Verfahren der Justizverwaltung (MüKo-ZPO/Papst, 4. Aufl. 2013, EGGVG § 30a Rn. 5; Korintenberg/Fackelmann, 15. Aufl. 2015, EGGVG § 30a Rn. 10). Die Vorschrift stellt eine umfassende (subsidiäre) Auffangregelung für den gesamten Gerichtskostenbereich dar; sie geht als speziellere Norm den §§ 23 ff. EGGVG vor (Korintenberg/Fackelmann, aaO, Rn. 1).
Die Zuständigkeit des Strafsenats wird auch nicht dadurch eröffnet, dass es sich bei dem Antrag um einen solchen nach § 27 EGGVG handelt. Zwar erfasst § 30a Abs. 1 EGGVG vom Wortlaut her lediglich bereits erlassene Verwaltungsakte. Ungeachtet dessen sind jedoch im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 ff. EGGVG heranzuziehen (MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 10); mithin wird auch eine Entscheidung nach § 27 EGGVG erfasst. Eine Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit (Amtsgericht bei verbeschiedenen und Oberlandesgericht bei innerhalb von drei Monaten nicht verbeschiedenen Anträgen) widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber bei Kostenjustizverwaltungsakten getroffenen (Sonder-)Zuständigkeit der Amtsgerichte wegen der größeren Sachnähe (vgl. MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 8).
2. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat, sachlich zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Da die Landesoberkasse den Sitz in Karlsruhe hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 17a Abs. 2 GVG, 83 VwGO an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen; der Sitz der für die Justiz zuständigen - bloßen - Außenstelle in Metzingen (Bezirk des Amtsgerichts Bad Urach) ist für die örtliche Zuständigkeit unerheblich (vgl. auch BGHSt 28, 135 zu § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG entsprechend).
4. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2016 vorträgt, zwei der Forderungen seien trotz Aufhebung der Kostenansätze durch Pfändung in das Hausgeld vollstreckt worden, wird das Landgericht A eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben.
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes
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published on 11/05/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1. 2 ARs 290/16 2. 2 ARs 258/16 3. 2 ARs 280/16 4. 2 ARs 432/16 5. 2 ARs 73/17 6. 2 ARs 74/17 7. 2 ARs 75/17 8. 2 ARs 76/17 9. 2 ARs 77/17 10. 2 ARs 78/17 11. 2 ARs 79/17 12. 2 ARs 80/17 13. 2 ARs 81
published on 20/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird
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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.