Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 2 ARs 290/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
vom 11. Mai 2017 in den Strafvollzugssachen u.a. gegen
Zu 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 Zu 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 09. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016
4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 Zu 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 Zu 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 Zu 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlan- vom 18. August 2016 159/15 desgericht Zu 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 Zu 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 Zu 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 Zu 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 Zu 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 Zu 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 Zu 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 Zu 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 Zu 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 Zu 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 Zu 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 Zu 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 Zu 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016
3 Ws 645/16 Zu 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 Zu 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 Zu 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen eine Vielzahl von Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte. Der Senat hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Verfahren 2 ARs 290/16, das führt, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II.
- 2
- Zu den einzelnen Verfahren:
1.
- 3
- Im Verfahren 2 ARs 290/16 = 2 AR 154/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen acht Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2015, zwei weitere vom 3. August 2015, zwei weitere vom 24. Mai 2015 sowie einen vom 30. Mai 2015, die in den Verfahren 4 Ws 100/15, 4 Ws 102/15, 4 Ws 104/15, 4 Ws 106/15, 4 Ws 108/15, 4 Ws 110/15, 4 Ws 112/15, 4 Ws 114/15, 4 Ws 82/15, 4 Ws 242/15, 4 Ws 116/15, 4 Ws 123/15 und 4 Ws 125/15 ergangen sind. Soweit die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen sind, sind hiergegen gerichtete Beschwerden unstatthaft gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
2.
- 4
- Im Verfahren 2 ARs 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2016, zwei weitere 8. April 2016, zwei weitere 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016, die in den Verfahren 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse sind sämtlich unstatthaft. So hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 9. Juni 2016), die „Beschwerde“ des Be- schwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 123/16, siehe Begründung unter Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 125/16).
- 5
- Die Schreiben des Beschwerdeführers sind auch nicht als Anträge zur Gerichtsstandsbestimmung anzusehen. Denn der Beschwerdeführer begehrt eine anderslautende Sachentscheidung und erkennt selbst, dass kein örtlicher Zuständigkeitsstreit besteht. Selbst wenn man aber – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift – davon ausginge, dass Gerichtsstandsbestimmungsanträge vorlägen, wären diese unzulässig. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, dass die Verfahren sämtlich bereits abgeschlossen sind, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.
3.
- 6
- Im Verfahren 2 ARs 280/16 = 2 AR 166/16 wendet sich der Beschwerde- führer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016, der im Verfahren 2 VAs 30/16 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich – wie bei Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses – um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, was sich bereits an der vom Be- schwerdeführer gewählten Formulierung zeigt, der Senat möge „das OLG als Richter“ bestimmen, ohne dass ein anderes als das bereits tätig gewordene Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht käme oder vom Beschwerdeführer bezeichnet wäre. Die Beschwerde ist unzulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
4.
- 7
- Im Verfahren 2 ARs 432/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2016, die in den Verfahren 3 Ws 91/16 und 3 Ws 242/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
5.
- 8
- Im Verfahren 2 ARs 73/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2016, der im Verfahren 1 Ws (Vollz) 159/15 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich um eine unzulässige Beschwerde in einer Strafvollzugssache.
6.
- 9
- Im Verfahren 2 ARs 74/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 1 Ws 158/16 ergangen ist. Auch insofern handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in einer Strafvollzugssache, die gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG endgültig und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.
7.
- 10
- Im Verfahren 2 ARs 75/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 3 Ws 204/16 ergangen ist. Die Beschwerde ist unzulässig, nachdem bereits die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22. Februar 2016 unzulässig war, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.
8.
- 11
- Im Verfahren 2 ARs 76/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2016, die in den Verfahren 3 Ws 228/16 und 3 Ws 289/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen beide Beschlüsse sind aus den Gründen zu Ziffer 7 unzulässig.
9.
- 12
- Im Verfahren 2 ARs 77/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2016, die in den Verfahren 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
10.
- 13
- Im Verfahren 2 ARs 78/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2016, der im Verfahren 3 Ws 386/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Beschwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.
11.
- 14
- Im Verfahren 2 ARs 79/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2016, der in den Verfahren 3 Ws 430/16 und 3 Ws 431/16 ergangen ist. Die Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
12.
- 15
- Im Verfahren 2 ARs 80/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2016, der in den Verfahren 3 Ws 493/16 und 3 Ws 494/16 ergangen ist. Auch diese Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
13.
- 16
- Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 81/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe wendet, der ebenfalls am 28. Juli 2016 ergangen ist, in den Verfahren 3 Ws 495/16 und 3 Ws 496/16.
14.
- 17
- Im Verfahren 2 ARs 82/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2016, der im Verfahren 3 Ws 567/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Be- schwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.
15.
- 18
- Im Verfahren 2 ARs 83/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Verfahren 3 Ws 596/16 und 3 Ws 597/16 ergangen ist. Auch bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Strafvollzugssache, so dass die Beschwerde unzulässig ist.
16.
- 19
- Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 84/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der im Verfahren 3 Ws 599/16 ergangen ist.
17.
- 20
- Im Verfahren 2 ARs 85/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2016, der im Verfahren 2 Ws 604/15 ergangen, und gegen den die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
18.
- 21
- Im Verfahren 2 ARs 86/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 642/16 und 3 Ws 643/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
19.
- 22
- Nämliches gilt im Verfahren 2 ARs 87/17, in dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 644/16 und 3 Ws 645/16 ergangen ist.
20.
- 23
- Im Verfahren 2 ARs 88/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in seiner Anzeigesache 3 Ws 646/16 ergangen ist und dessen Unanfechtbarkeit sich aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ergibt.
21.
- 24
- Im Verfahren 2 ARs 89/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 648/16 und 3 Ws 649/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
- 25
- In den Verfahren 2 ARs 123/17, 2 ARs 124/17 und 2 ARs 125/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen drei Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017, die in den Verfahren 2 VAs 10/16, 2 Ws 268/16 und 2 Ws 267/16 ergangen sind. Auch diese Beschlüsse beziehen sich auf Prozesskostenhilfeverfahren, in denen eine Beschwerde nicht stattfindet.
25.
- 26
- Im Verfahren 2 ARs 126/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017, die in dem Verfahren 4 Ws 331/16 ergangen sind. Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 erging bereits auf eine unzulässige Beschwerde, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG und Seite 2 des angegriffenen Beschlusses, so dass die Beschwerde gegen den die unzulässige Beschwerde verwerfenden Beschluss ebenfalls unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2017, mit dem das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, die sich auf den vorgenannten Beschluss bezog, ist aus demselben Grund unzulässig. Aus den unter Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen kommt es auf den durch den Beschwerdeführer so bezeichneten „Antrag gem. §§ 14, 19 StPO“ nicht an, der Sache nach liegt eine Beschwerde vor.
26.
- 27
- Im Verfahren 2 ARs 201/17 = 2 AR 29/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2017, der in dem Verfahren 4 VAs 1/17 ergangen ist. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
III.
- 28
- Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht: - 2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V); - 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16; - 2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16; - 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16; - 2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16; - 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16; - 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16; - 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16; - 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16; - 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16; - 2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.
- 29
- Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.
- 30
- Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.
- 31
- Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 55 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).
Appl Eschelbach Grube
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Annotations
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.