Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Juli 2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

published on 05/07/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Juli 2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18
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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.07.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bad Säckingen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 21.03.2015 in L. mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Angeklagte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, weil ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach vorläufiger Entziehung gemäß § 111a StPO am 17.10.2013 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.02.2014, mit dem zugleich eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Wiedererteilung bestimmt worden war, entzogen worden war und ein dem Angeklagten von Polen ausgestellter Führerschein ihn deshalb nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigte, weil dieser Führerschein am 24.01.2014 und damit während der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt wurde.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Insbesondere vertritt er den Standpunkt, dass die vorläufige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis der Erteilung des polnischen Führerscheins und dem Gebrauch hiervon im Tatzeitpunkt nicht entgegenstand.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Zu ihrer Antragsschrift vom 29.05.2018 hat der Revisionsführer am 19.06.2018 eine Gegenerklärung abgegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die Überprüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig.
a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen zur Begründung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Verfahrenstatsachen sind danach richtig sowie so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr. des BGH, zuletzt etwa NStZ 2017, 722). Dies verpflichtet - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 112, 185) - auch zum Vortrag von Tatsachen, die dem Erfolg der Rüge entgegenstehen können (st. Rspr. des BGH, zuletzt etwa Beschluss vom 27.04.2017 - 4 StR 614/16, juris). Diesen Anforderungen genügen alle verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht.
b) Soweit die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen behauptet wird, gehört zum notwendigen Revisionsvorbringen u.a. die Mitteilung des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (BGHSt 3, 213 und Beschluss vom 23.09.2015 - 2 StR 485/14, juris), der vorliegend jedoch - worauf in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffen hingewiesen wird - in der Begründungsschrift nur unvollständig wiedergegeben wird.
Im Übrigen wären die Rügen auch unbegründet. Mit den Beweisanträgen 2 und 3 verfolgte der Angeklagte - in der Begründung des Beweisantrags 2 wird dies ausdrücklich ausgeführt - das Ziel, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat fest davon überzeugt war, aufgrund seines polnischen Führerscheins zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein, worauf die mit dem Beweisantrag 3 behaupteten Handlungen bzw. Unterlassungen von Behörden und Verwaltungsgericht schon deshalb keinen Einfluss gehabt können, weil sie nach der Begehung der Tat lagen. Im Übrigen hat das Amtsgericht das mit den Beweisanträgen verfolgte Beweisziel seinem Urteil zugrunde gelegt und den Angeklagten deshalb nur wegen fahrlässiger Begehung verurteilt. Soweit mit den weiteren Beweisanträgen 4 und 5 bewiesen werden sollte, dass die Führerscheinbehörde in der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten über die Rechtswirkung des Führerscheins bestimmte - nach seiner Auffassung unrichtige - rechtliche Bewertungen vorgenommen hat, hat das Amtsgericht dies in seinem Urteil ebenfalls berücksichtigt. Danach kann bezüglich aller Beweisanträge jedenfalls ausgeschlossen werden, dass sich die unterbliebene Beweiserhebung zulasten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und das Urteil darauf beruht (§ 337 StPO).
Aus demselben Grund greift die gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge nicht durch, die ohnehin aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen nicht zulässig ausgeführt ist.
10 
c) Soweit ein zweifacher Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO behauptet wird, fehlt es ebenfalls an einer zulässig ausgeführten Rüge.
11 
Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft von einer Referendarin mit den Befugnissen nach § 9 Abs. 2 AGGVG BW wahrgenommen wurde, fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Behauptung einer Rechtsverletzung, nachdem nur vorgetragen wird, „es kann nicht ausgeschlossen werden“, dass der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die erforderliche Qualifikation gefehlt habe (BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 1 StR 75/14 und Beschluss vom 31.05.2016 - 1 StR 22/16, jeweils juris).
12 
Der Zulässigkeit der weiteren Rüge, die Hauptverhandlung sei unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, steht entgegen, dass dazu in der Begründungsschrift unrichtig vorgetragen wird (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - 4 StR 263/16, juris). Dass der nicht an der Hauptverhandlung teilnehmende Angeklagte seinen Verteidiger zur Vertretung gemäß § 411 Abs. 2 StPO bevollmächtigt hatte, ergibt sich dem Vortrag in der Begründungsschrift zuwider aus der bei den Akten befindlichen schriftlichen Vollmacht. Da die Behauptung fehlender Vertretungsvollmacht von dem Verteidiger aufgestellt wird, der die Vollmacht selbst zu den Akten gereicht, den Angeklagten in der Hauptverhandlung vertreten und die Revision begründet hat, muss der Senat insoweit von bewusst wahrheitswidrigem Vorbringen ausgehen.
13 
d) Aus den vorgenannten Gründen ist auch die erhobene Inbegriffsrüge unzulässig. Der mit vorgelegter schriftlicher Vertretungsvollmacht versehene Verteidiger konnte für den Angeklagten eine Einlassung abgeben, die das Gericht bei seinem Urteil verwerten durfte (BGHSt 9, 356; BayObLG MDR 1983, 429).
14 
e) Die zur Beanstandung einer nicht berücksichtigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erforderliche Verfahrensrüge hätte schließlich u.a. eine Darlegung des Verfahrensgangs - jedenfalls in den wesentlichen Zügen - ab dem Zeitpunkt bedurft, in dem der Angeklagte vom Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt wurde (Senat, Beschlüsse vom 08.05.2017 - 2 Rv 8 Ss 186/17 - und vom 17.07.2017 - Rv 10 Ss 312/17; BGH NStZ 2004, 504 und Urteil vom 04.09.2014 a.a.O.). Insoweit versäumt es der Revisionsführer aber bereits, den für die Beurteilung des Verfahrensgangs ganz wesentlichen Umstand mitzuteilen, dass das Verfahren auf seinen Antrag hin mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 01.02.2016 bis zum Abschluss des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt und erst nach Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.02.2017 wieder aufgegriffen wurde.
15 
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge deckt ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
16 
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
17 
Insbesondere ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Bewertung zutreffend, dass der polnische Führerschein den Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigte, weil der polnische Führerschein zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als dem Angeklagten die deutsche Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob der Angeklagte zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland oder in Polen hatte. Ersterenfalls ergibt sich die fehlende Berechtigung zum Gebrauch des polnischen Führerscheins in Deutschland aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, andernfalls aus § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV.
18 
Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit übergeordnetem europäischem Recht, ohne dass es dazu eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV bedarf. Denn die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) besteht nur, wenn die Auslegung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass sie keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel lässt, oder noch nicht Gegenstand einer Entscheidung durch den EuGH war (EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257). Das ist vorliegend nicht der Fall.
19 
Nach der Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) (im Folgenden: 3. FS-RL) eindeutig und unzweifelhaft, dass die Erteilung des polnischen Führerscheins in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 4 Satz 1 3. FS-RL erfolgte und deshalb entgegen Art. 2 Abs. 1 3. FS-RL keine Verpflichtung zur Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland bestand. Denn Art. 11 Abs. 4 Satz 1 3. FS-RL verbietet es einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Als Voraussetzung des Verbots wird damit nicht nur die - umfassende und endgültige - Entziehung, sondern mit den Begriffen „eingeschränkt“ und „ausgesetzt“ auch die Fälle inhaltlicher Beschränkung oder zeitlicher Gültigkeitsaufhebung benannt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07, Slg. 2008, I 8571 = NJW 2008, 3767 Rn. 30, 36: Fahrverbot als Unterfall der befristeten Aussetzung). Dieses Verbot, das sich zudem in den Fällen bloßer Gültigkeitsbeschränkung auch daraus ergibt, dass bei einem bereits bestehenden Führerschein kein weiterer erteilt werden darf (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 lit. a und b 3. FS-RL; EuGH a.a.O. Rn. 40) besteht deshalb in allen Fällen, in denen die national erteilte Berechtigung, sei es auch nur vorübergehend wie im Fall der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, ihre Gültigkeit verliert. Durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 3. FS-RL wird klargestellt, dass die Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 3. FS-RL für einen unter Verstoß gegen dieses Verbot in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein nicht gilt.
20 
Der EuGH hat diese Auslegung zudem in mehreren Entscheidungen bestätigt.
21 
Im Urteil vom 20.11.2008 (a.a.O. Rn. 36) ist dazu ausgeführt: „In einer solchen Situation [der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis, der die spätere Entziehung nachfolgt] ist auf der Grundlage der Richtlinie 91/439[/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. L 237 S. 1] und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen, den eine Person in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, während sie im erstgenannten Mitgliedstaat einer Maßnahme der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis unterlag, uneingeschränkt und endgültig anzuerkennen, wenn auf die befristete Aussetzung ein Entzug der Fahrerlaubnis folgt, mit dem dieselbe Tat geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 41). Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet wird, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (vgl. im Umkehrschluss Urteil Kapper, Randnr. 74). [...] Jede andere Auslegung nähme der in Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet einer Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis unterlag, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeden Inhalt.“
22 
Diese Rechtsprechung hat der EuGH auch nach Erlass der 3. FS-RL fortgeführt (Urteil vom 21.05.2015, C-339/14, ABl. EU 2015 Nr. C 236, 19-20 = NJW 2015, 3217).
23 
b) Näherer Ausführungen zu dem dem Angeklagten vom Amtsgericht der Sache nach zugebilligten Verbotsirrtum bedurfte es danach nicht. Denn im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage, die auch die zuständigen Behörden im Streit mit dem Angeklagten vertreten haben, steht ohne nähere dazu getroffene Feststellungen fest, dass der Irrtum des Angeklagten durch Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde hätte beseitigt werden können und damit vermeidbar war (vgl. BGH NJW 1996, 1604).
24 
3. Der Strafausspruch weist zwar einen Rechtsfehler auf, der aber nicht zur Aufhebung führt, weil das Urteil nicht hierauf beruht (§ 337 StPO).
25 
Das angefochtene Urteil lässt allerdings nicht hinreichend sicher erkennen, ob das Amtsgericht die gebotene (BGH, Beschluss vom 24.07.1996 - 2 StR 294/96, juris) Prüfung einer Strafmilderung nach § 17 Satz 2 StGB vorgenommen hat. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach der im Zusammenhang mit der Erörterung des Verbotsirrtums getroffenen - rechtlich vertretbaren und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Bewertung des Amtsgerichts „versucht hat, Gesetzeslücken auszunutzen“ (UA S. 6), erscheint es jedoch bereits ausgeschlossen, dass das Amtsgericht die mögliche Milderung des Strafrahmens vorgenommen hätte. Jedenfalls aber hätte die Milderung nur zur Herabsetzung der Strafobergrenze geführt. Der Senat kann danach ausschließen, dass der Rechtsfehler die Bemessung der am unteren Ende des Strafrahmens liegende, insgesamt sehr maßvolle Strafhöhe beeinflusst haben kann.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be
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Annotations

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.