|
|
|
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein zwischen ihnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) abgeschlossener Darlehensvertrag unwirksam ist. Zudem verlangen die Kläger die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten und die Rückabtretung einer auf die Klägerin Ziff. 1 lautenden Lebensversicherung.
|
|
|
Die Kläger interessierten sich für den Beitritt zu dem geschlossenen Immobilien-Fonds "N. B. No. 4 GdbR". Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. W. vom 30.05.1995 erteilten sie der Firma K. Steuerberatungsgesellschaft mbH (künftig: Treuhänderin) einen Treuhandauftrag mit Vollmacht zum Erwerb einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft in Höhe von 17.428 DM. Die Kläger bevollmächtigten in dieser Urkunde die Treuhänderin unwiderruflich zu ihrer uneingeschränkten Vertretung bei der Durchführung des Treuhandvertrages und als Gesellschafter der Gesellschaft sowie zur Verfügung über ihre Gesellschaftsbeteiligung und die Liegenschaft. Die Vollmacht berechtigt "zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden, dem für die Liegenschaft zuständigen Grundbuchamt sowie gegenüber jedem Dritten". Ebenfalls am 30.05.1995 unterzeichneten die Kläger Formulare der Beklagten, welche mit "Übermittlung von Daten an die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben sind, ferner einen Vordruck "Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften" sowie eine Selbstauskunft, der entsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren. Am 31.05.1995 äußerten die Kläger noch einen besonderen Tilgungswunsch (Banktilgung in Höhe von 2 %). Am 17.07.1995 wurden der Beklagten diese Unterlagen zusammen mit einem Auftragsbegleitblatt übersandt. Am 07.08.1995 schlossen die Kläger, vertreten durch die Treuhänderin, mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 20.000 DM mit einem bis zum 30.11.2004 festgeschriebenen Nominalzins von 8,25 % sowie mit einer Tilgung von 2 % jährlich ab. Die Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) wurde auf 2.050 DM jährlich vereinbart, zahlbar in quartalsweisen Raten zu jeweils 512,50 DM. Das Original oder eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht lagen bei Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten nicht vor. Zur Sicherheit trat die Klägerin Ziffer 1 am 29.08.1995 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 20.000 DM ihre Rechte aus einer Lebensversicherung bei der Württembergischen Lebensversicherung an die Beklagte ab. Durch notarielle Beitrittsurkunde vom 24.08.1995 erklärte die Treuhänderin, vertreten durch Rechtsanwalt K., namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds. Am gleichen Tag übermittelte die Treuhänderin der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 28.08.1995 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin im Wege der Sammelüberweisung die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Bis zum 30.06.2002 erbrachten die Kläger Teilzahlungen auf das Darlehen in Höhe von insgesamt 7.337,12 EUR.
|
|
|
Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.02.2003 wurde der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Der Darlehensvertrag sei unwirksam, da der mit der Treuhänderin abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei, was auch zur Nichtigkeit der erteilten Vollmacht führe. Der Darlehensvertrag sei auch nicht nach Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht seien nicht gegeben. Die Handlungen der Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages - Ermächtigung zur Schufa-Auskunft, Einzugsermächtigung und Tilgungsbestimmung - führten begrifflich und nach dem Inhalt der Urkunde nicht zur Annahme einer Duldungsvollmacht. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch greife nicht durch. Zwar müsse sich ein Darlehensnehmer, auf dessen Anweisung hin das Kreditinstitut die Darlehensvaluta an einen Dritten ausbezahle, so behandeln lasse, als habe er das Darlehen erhalten und weitergeleitet. In derartigen Anweisungsfällen habe der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen dem Kreditinstitut und dem Darlehensnehmer zu erfolgen. Voraussetzung sei aber, dass eine wirksame Vollmacht erteilt worden sei, woran es hier fehle. Auch sei den Klägern die Anweisung an die Beklagte zur Auszahlung nicht zuzurechnen, da sich der durch die Erteilung der Vollmacht gesetzte Rechtsschein nicht auf die Wirksamkeit der Vollmacht aus Rechtsgründen erstrecke.
|
|
|
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, selbst wenn die Treuhandvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei, müssten die Kläger sich dennoch an dem geschlossenen Darlehensvertrag aus Rechtsscheinsgesichtspunkten festhalten lassen, da der Beklagten eine Kopie der Beitrittsurkunde vor Anweisung der Darlehensvaluta sowie zahlreiche Unterlagen der Kläger, welche vor Abschluss des Darlehensvertrages über die Treuhänderin und eine Firma G. eingereicht worden seien, vorgelegen hätten. Falls der Darlehensvertrag unwirksam sei, stehe ihr aus Bereicherungsrecht in Höhe der Klageforderung ein Gegenanspruch zu, mit dem hilfsweise aufgerechnet werde. Die Kläger hätten Anlass zur Zahlung der Darlehensvaluta an den Immobilienfonds gegeben, weshalb ihnen der Vorgang als Leistung zuzurechnen sei. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits die unwirksame Vollmacht Rechtsscheinsgesichtspunkten zugänglich sei, andererseits dieselbe Urkunde aber nicht ausreichen solle, um eine fehlerhafte Anweisung zur Zahlung der Einlageschuld als Leistung der Kläger anzusehen.
|
|
|
|
|
das Urteil des Landgerichts Mannheim im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
|
|
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
|
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend vor, dass sich die Beklagte wegen des Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz und der damit zusammenhängenden Unwirksamkeit der Vollmacht im Hinblick auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht auf Rechtsscheinsgesichtspunkte stützen könne. Die Berufung auf einen Rechtsschein scheitere auch an der fehlenden Gutgläubigkeit der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht lägen nicht vor. Die eingereichten Unterlagen, die weder zur Höhe noch zum Verwendungszweck oder den Kreditkonditionen des Darlehens Angaben enthielten, dienten allein dazu, der Beklagten eine Grundlage für die Abgabe eines Kreditangebots zu liefern. Sie seien aber nicht geeignet, einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen in Bezug auf den Abschluss eines Kreditvertrags zu vermitteln. Kein Mitarbeiter der Beklagten hätte sich vorgestellt, dass wegen der genannten Unterlagen der mögliche Kreditnehmer einen Darlehensvertrag durch einen Vertreter abschließen wolle. Hiergegen spreche zudem, dass ausweislich des Auftragsbegleitblattes die Unterlagen nicht von der Treuhänderin, sondern von der "F.-Gruppe" übersandt worden seien.
|
|
|
Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren zum Vorliegen weiterer Unterlagen vorträgt, rügen die Kläger Verspätung.
|
|
|
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
|
|
|
Die zulässige Berufung ist begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist als wirksam zu behandeln, so dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten und Rückabtretung der als Sicherheit gestellten Lebensversicherung haben.
|
|
|
1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Treuhänderin wurde im Geschäftsbesorgungsvertrag umfassend und unwiderruflich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere der Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung sowie Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind, bevollmächtigt. Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt unmittelbar und ohne weiteres zur Nichtigkeit der Vollmacht (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2003, 2088, 2089).
|
|
|
2. Der Darlehensvertrag ist nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Unstreitig lagen weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten vor, was aber Voraussetzung für eine Rechtsscheinshaftung nach dieser Vorschrift ist (BGHZ 102, 60, 63; BGH NJW 2003, 2091, 2092).
|
|
|
Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über §§ 171, 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein. Die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (BGHZ 102, 60, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 17 U 141/02). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Fall als nichtig erweist. Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (BGH BKR 2003, 942, 945; NJW 2003, 2091, 2092). Voraussetzung für das Eingreifen allgemeiner Rechtsscheinsgesichtspunkte ist, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; BGH NJW 2003, 2091, 2092). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände, die Bezug zu dem durch den Vertreter abgeschlossenen Darlehensvertrag aufweisen. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092 f.; NJW 2002, 2325, 2327).
|
|
|
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt (ebenso für vergleichbare Fälle: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01, der hiergegen gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 30.09.2003 [XI ZR 129/03] zurückgewiesen; LG Landshut, Urteil vom 16.10.2003 - 22 O 1568/03; LG Hanau, Urteil vom 09.10.2003 - 7 O 397/03).
|
|
|
Die Kläger haben der Beklagten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin gesetzt.
|
|
|
Die Kläger haben in Kenntnis der erteilten Vollmacht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Erteilung der Vollmacht an die Treuhänderin durch aktive Handlungen daran mitgewirkt, dass sie das gewünschte Darlehen bei der Beklagten zum Erwerb des Anteils an dem Immobilienfonds erhalten. Sie haben am 30.05.1995 verschiedene Unterlagen eigenhändig unterzeichnet. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Formulare "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunftsverfahren" sowie eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften und die Selbstauskunft nebst Gehaltsunterlagen. Zudem haben die Kläger am Folgetag einen besonderen Tilgungswunsch für das abzuschließende Darlehen geäußert. Diese Unterlagen haben sie dann nicht selbst an die Beklagte verschickt, sondern aus der Hand gegeben und sich der Hilfe Dritter bedient, wobei sie wussten und bezweckten, dass hierdurch der Abschluss eines Kreditvertrages bei der Beklagten durch die Treuhänderin erreicht wird. Die Übersendung dieser Unterlagen an die Beklagte erfolgte vor Abschluss des Darlehensvertrages am 07.08.1995, wobei für die zurechenbare Setzung des Rechtsscheins ohne Bedeutung ist, ob die Unterlagen von der Treuhänderin oder der "F.-Gruppe" verschickt wurden, da die Kläger auf die weitere Verfahrensgestaltung keinen Einfluss hatten. Unerheblich ist, dass sich die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren auf die Unterzeichnung des Formulars für das Bankauskunftsverfahren sowie auf die erteilten Selbstauskünfte als Mitwirkungshandlungen der Kläger berufen hat. Dieses neue Vorbringen ist zuzulassen, da die Kläger nach vorangegangenem pauschalen Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2003 ausdrücklich unstreitig gestellt haben, dass diese Unterlagen vor Abschluss des Darlehensvertrages der Beklagten vorlagen. Unstreitiges neues Vorbringen ist im Berufungsverfahren nach Auffassung des Senats im Interesse der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen, jedenfalls wenn eine Sachentscheidung ohne weitere Beweisaufnahme möglich ist (ebenso OLG Nürnberg, MDR 2003, 1133; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rn. 11).
|
|
|
Entgegen der Auffassung der Kläger scheiden Rechtsscheinsgesichtspunkte auch nicht deshalb aus, weil es an einem mehrfachen Handeln des vermeintlichen Vertreters fehlt. Zwar wird in der Regel für eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW 2002, 2325, 2327). Dies schließt im Einzelfall nicht aus, dass schon das einmalige Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründet (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 173 Rn. 12). Ein mehrfaches Handeln ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich ein Dritter eine nicht erteilte Bevollmächtigung anmaßt. Demgegenüber kann ein einmaliges Handeln genügen, wenn der Vertreter mit Willen des Vertretenen aufgetreten ist. Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Die Treuhänderin ist mit Willen der Vertretenen tätig geworden und hat den Darlehensvertrag abgeschlossen.
|
|
|
b. Das Vertrauen der Beklagten hat auch an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde angeknüpft.
|
|
|
Die genannten Unterlagen (Schufa-Ermächtigung, Bankauskunftsverfahren, Einzugsermächtigung und Selbstauskünfte) waren geeignet, Vertrauen in die wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin durch die Kläger zu setzen. Es stand nur ein Vertreterhandeln im Raum und die Beklagte hat über Jahre in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle Darlehensverträge, bei denen die Kunden durch einen Treuhänder vertreten wurden, abgeschlossen.
|
|
|
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2003 (NJW 2003, 2091). In dieser Entscheidung wurde bei Vorliegen bestimmter Unterlagen - dort: Einzugsermächtigung, Gehaltsnachweis und Steuererklärung - nicht generell die Möglichkeit einer Rechtsscheinshaftung verneint. Vielmehr wurde zwischen den Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer und dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein sachlicher und zeitlicher Bezug verlangt. Diesen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof verneint, da die Unterlagen für die Vorfinanzierung benötigt wurden und zwischen der Übersendung der Unterlagen und dem Abschluss der Darlehensverträge etwa 11 Monate lagen. Hingegen ist dieser sachliche und zeitliche Bezug im vorliegenden Fall gegeben. Es erfolgte keine Vorfinanzierung und zwischen der Unterzeichnung der Unterlagen durch die Kläger (30.05.1995), ihrer Übersendung an die Beklagte (17.07.1995) und dem Abschluss des Darlehensvertrages (07.08.1995) lag nur ein kurzer Zeitraum von rund zwei Monaten.
|
|
|
c. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht auch schutzwürdig.
|
|
|
Die Beklagte durfte und konnte aus den Mitwirkungshandlungen der Kläger schließen, dass sie den Abschluss des Darlehensvertrages wollten und sie mit dem Vorgehen der Treuhänderin als ihrer Vertreterin einverstanden waren. Zwar enthalten die übersandten Unterlagen keinen Hinweis auf eine Vertretung der Kläger beim Abschluss des Darlehensvertrages und sie dienten der Vorbereitung des Vertragsabschlusses und der Bonitätsprüfung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Kläger keinen Kontakt zur Beklagten hatten und die Beklagte eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern als Vertreter abgewickelt hat. Es stand nur ein Vertreterhandeln im Raum und ohne die Unterlagen wäre nach der internen Checkliste der Beklagten ein Vertragsabschluss nicht zustande gekommen.
|
|
|
Zudem war die Beklagte gutgläubig. Entgegen der Auffassung der Kläger kann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags im Jahr 1995 nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz kannte oder kennen musste. Der Senat schließt sich insoweit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung an, dass vor der sog. Notarentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70) kein Beteiligter den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen konnte (vgl. BGH BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497 m.w.N.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Notars fehlt, der 1993 einen dem Treuhandvertrag des vorliegenden Falles vergleichbaren, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrag beurkundet hatte. Entgegen der Auffassung der Kläger konnte für die Beklagte 1995 kein strengerer Maßstab gelten. Vielmehr durfte sie sich auf die von einem Notar geprüfte Gültigkeit des Vertrags und der Vollmacht ohne weitere Prüfung verlassen (BGH BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01). Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft bevollmächtigt wurde. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht evident. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der mehrfach - gerade auch bei der Bevollmächtigung einer Steuerberatungs-GmbH - betont hat, dass die §§ 171, 172 BGB und die Grundsätze über die Duldungsvollmacht auf Fälle Anwendung finden, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 2091, 2092; NJW-RR 2003, 1203, 1204).
|
|
|
Auch aus der Formulierung der Vollmacht lässt sich kein evidenter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz entnehmen. Die Klausel in der Vollmacht, dass die Treuhänderin zur Vertretung gegenüber Gerichten jedweder Art berechtigt sein soll, muss nach Auffassung des Senats ausgelegt werden. Eine lebensnahe Auslegung ergibt, dass die Treuhänderin durch diese Klausel nur berechtigt werden sollte, selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten oder ggf. im Wege der Prozessstandschaft fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass entsprechend dem Wortlaut der Formulierung der Treuhänderin Befugnisse eingeräumt werden sollten, die im Jahr 1995 wegen der damals noch geltenden beschränkten Postulationsfähigkeit nicht einmal einem Rechtsanwalt zugebilligt werden konnten (im Ergebnis a.A.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2003 - 1 U 26/03 = NJW 2003, 2690).
|
|
|
Die Kläger können sich für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages auch nicht auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. berufen. Es kann offen bleiben, ob ein verbundenes Geschäft im streitgegenständlichen Fall vorliegt. Die Kläger haben erstinstanzlich ausdrücklich nur ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf künftige Forderungen der Beklagten geltend gemacht und sich insoweit nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Im Berufungsverfahren wurde der Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. nicht mehr aufgegriffen.
|
|
|
Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da er für den Fall gestellt wurde, dass der Darlehensvertrag unwirksam und der Fondsanteil an die Beklagte zu übertragen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Kreditvertrag als wirksam zu behandeln ist.
|
|
|
|
|
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Beim Oberlandesgericht Karlsruhe sind eine Vielzahl von Berufungsverfahren - über 100 - anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob ein Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten beim Vorliegen bestimmter Unterlagen als wirksam zu behandeln ist, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht für die Treuhänderin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit nichtig sind. Zur Klärung dieser Frage haben die Parteien mehrere Pilotverfahren ausgesucht und bei den übrigen Verfahren das Ruhen beantragt. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Mitwirkungshandlungen der Darlehensnehmer wie die Unterzeichnung der Ermächtigung zur Schufa-Auskunft oder zum Bankauskunftsverfahren sowie die Erteilung der Einzugsermächtigung und der Selbstauskunft genügen, um den Darlehensvertrag unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam behandeln zu können (bejahend: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2003 - 8 U 125/01; verneinend: OLG Dresden, NJOZ 2003, 3426; OLG Celle, VuR 2003, 181; OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01).
|
|