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Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Festkredits, der zur Finanzierung einer Kapitalanlage verwendet worden ist.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.01.2003 wird Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 der Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) als nichtig angesehen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Vollmacht bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausfertigung vorgelegen hat, komme es nicht an, weil der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im vorliegenden Fall evident gewesen sei. Auch eine Duldungsvollmacht oder Genehmigung liege nicht vor. Mangels wirksamer Vollmacht bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages – geltend, der Treuhandvertrag verstoße nicht gegen § 1 RBerG. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorliege, führe dieser nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht. Die Klägerin habe jedenfalls auf die Rechtswirksamkeit der Vollmacht vertrauen dürfen, zumal die Aufgaben des Treuhänders im konkreten Fall von einem Rechtsanwalt ausgeübt worden seien. Der in der Vollmachtsurkunde enthaltene Passus, wonach der Treuhänder auch zur Vertretung vor allen Gerichten befugt sei, habe auf die Wirksamkeit der Vollmacht im übrigen keinen Einfluss.
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Ergänzend macht die Klägerin geltend, es sei zumindest von einer Duldungsvollmacht auszugehen, weil der Beklagte – was unbestritten ist – zahlreiche Unterlagen, die für die Auszahlung des Kredits erforderlich waren, selbst unterzeichnet und bei der Klägerin eingereicht hat.
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unter Abänderung des am 24.01.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg Geschäftsnummer 4 O 62/01 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 21.985,07 (DM 42.999,06) zuzüglich 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 20.218,00 (DM 39.542,97) seit dem 11.07.2001 zu zahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend, eine Anwendung der §§ 171 ff. BGB laufe dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Unabhängig davon habe die Klägerin die Unwirksamkeit der Vollmacht erkennen müssen und auch erkannt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen der Klägerin im entscheidenden Punkt nicht entkräftet werden, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden.
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Der für den Beklagten handelnde Treuhänder hatte keine wirksame Vollmacht. Die erteilte Vollmacht ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig.
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Der der Vollmacht zu Grunde liegende Treuhandvertrag hatte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin lag der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht im wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich. Eine Überprüfung des wirtschaftlichen Sinngehalts, der Werthaltigkeit des Beitrittsvorgangs und des Prospektmaterials war nach Absatz I 5 des Auftrages sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Absatz I 1 des Treuhandauftrages sollte der Treuhänder hingegen alle im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang erforderlichen Verträge schließen. Diese Tätigkeit erforderte eine umfassende Rechtsbetreuung auf einem Teilgebiet des Rechts (vgl. BGH NJW 2001, 3774, 3775).
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Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nach dem Schutzzweck des Gesetzes zur Nichtigkeit der Vollmacht (BGH NJW 2003, 2088, 2089; NJW 2003, 2091, 2092). Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen, kommt es hierbei nach der neueren – erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht an.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Vollmachtsurkunde, wie von der Klägerin behauptet, bei Abschluss des Kreditvertrages in Ausfertigung vorgelegen hat. Die im vorliegenden Fall verwendete Vollmachtsurkunde war schon ihrem Inhalt nach keine geeignete Grundlage für einen Rechtsschein nach § 172 Abs. 1 BGB.
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Allerdings sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die das erkennende Gericht teilt, auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nichtig ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092). § 172 Abs. 1 BGB kann aber nur dann zur Wirksamkeit einer im Innenverhältnis nichtigen Vollmacht führen, wenn durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde ein hinreichender Rechtsschein für die Wirksamkeit der Vollmacht begründet wird. Daran fehlt es, wenn sich die Nichtigkeit der Vollmacht aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt.
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Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er die Vollmacht wirksam erteilt (BGH NJW 2003, 2091, 2092 m.w.N.). Im Falle des § 172 Abs. 1 BGB wird der Rechtsschein durch Vorlage einer Urkunde begründet, aus der sich die Bevollmächtigung ergibt. Ist dies geschehen, wird ein Dritter, dem die Urkunde vorgelegt worden ist, davor geschützt, dass sich die Vollmacht aus anderen Gründen als unwirksam erweist, etwa deshalb, weil sie im Innenverhältnis widerrufen wurde, weil sie als Teil eines Haustürgeschäfts widerrufen werden kann (vgl. BGHZ 144, 223, 230 f.; BGH NJW 2000, 2270) oder weil sie als Teil eines umfassenderen Geschäfts der notariellen Form bedurft hätte (vgl. BGHZ 102, 60, 62; BGH NJW 1997, 312; BGH NJW 1985, 730). Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Vollmacht Teil eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Rechtsgeschäfts und deshalb gemäß § 139 BGB nichtig ist (BGH NJW 2001, 3774; NJW 2002, 2325).
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In allen Fällen, in denen die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Vollmacht aufgrund von § 172 BGB bejaht hat, ergab sich die Nichtigkeit der Vollmacht aber aus Umständen, die außerhalb der Urkunde lagen. Dann – und nur dann – kommt der eingangs genannte Zweck des § 172 BGB zum Tragen. Ergibt sich der Nichtigkeitsgrund hingegen schon aus der Vollmachtsurkunde selbst, so fehlt es an einem tauglichen Rechtsschein, der Grundlage für den Schutz eines gutgläubigen Dritten sein könnte.
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Ist die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, ist ein Dritter mithin nur dann durch § 172 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die Vollmacht selbst keinen sicheren Aufschluss über ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz gibt und die Nichtigkeit erst aus dem Gegenstand des der Vollmacht zu Grunde liegenden Auftrags folgt. Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, hingegen schon aus der Vollmachtsurkunde selbst, liefe es dem Zweck des § 172 Abs. 1 BGB zuwider, einem Dritten dennoch Gutglaubensschutz zu gewähren. Geschützt würde nicht mehr das Vertrauen darauf, dass ein in einer Urkunde niedergelegtes wirksames Rechtsgeschäft nicht aufgrund anderer Umstände unwirksam ist, sondern das Vertrauen darauf, dass der Inhalt der Urkunde selbst mit dem Gesetz in Einklang steht. Für letzteres kann die Vorlage einer Urkunde keinen Rechtsschein begründen.
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Im vorliegenden Fall ergab sich die Nichtigkeit der Vollmacht aus der Vollmachtsurkunde selbst.
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Der Treuhänder wurde in Absatz II 1 der Urkunde nicht nur zum Abschluss von Verträgen, sondern auch zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art bevollmächtigt. Dies verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Damit war die Nichtigkeit der Bevollmächtigung bereits aus der Urkunde ersichtlich. Diese war mithin nicht als Grundlage für eine Rechtsscheinshaftung geeignet.
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Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin gutgläubig im Sinne von § 173 BGB war, kommt es nicht an. Die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit stellt sich nur dann, wenn die den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 172 BGB gegeben sind, wenn also durch Vorlage einer Urkunde ein Rechtsschein geschaffen worden ist. Letzteres ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall, weil die vorgelegte Urkunde keine geeignete Rechtsscheinsgrundlage war.
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Unerheblich ist auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Unwirksamkeit der Bevollmächtigung zur Vertretung vor Gerichten gemäß § 139 BGB die Vollmacht im übrigen unberührt lässt.
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§ 139 BGB ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die in Rede stehende Vollmacht wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in vollem Umfang nichtig ist. Die Vollmacht würde auch dann gegen Art. 1 § 1 Abs. RBerG verstoßen, wenn keine Befugnis zur Vertretung vor Gerichten erteilt worden wäre. Die in Rede stehende Passage hat lediglich zur Folge, dass die Nichtigkeit der Bevollmächtigung aus der Vollmachtsurkunde selbst hervorgeht und die Urkunde deshalb ihre Eignung als Rechtsscheinsgrundlage verliert. Diese Wirkung kann nicht nach dem Vorbild des § 139 BGB auf einzelne Teile der Vollmacht beschränkt werden.
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Ein wirksamer Vertrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zustande gekommen.
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Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es – in der Regel über einen längeren Zeitraum – wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2003, 2091, 2092 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Mitwirkungshandlungen des Beklagten, nämlich die Unterzeichnung und Einreichung mehrerer Formulare, die für die Auszahlung des Darlehensbetrags erforderlich waren, haben hier keinen zureichenden Rechtsschein begründet. Alle diese Handlungen dienten nur der Vorbereitung bzw. Ergänzung des eigentlichen Vertragsschlusses und sollten diesen nicht ersetzen. Für eine Bevollmächtigung des Treuhänders geben sie ohnehin wenig Anhaltspunkte, weil sie vom Beklagten persönlich und gerade nicht vom Treuhänder vorgenommen wurden. Nach dem unter anderem eingereichten Vermittlungsauftrag (Anlage K 21) sollte der Darlehensaufnahme zudem eine ausdrückliche Bevollmächtigung vorausgehen. Angesichts dessen konnte und durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch ohne Erteilung der vorgesehenen Vollmacht mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages einverstanden sein würde. Sie musste vielmehr darauf bedacht sein, sich eine Vollmachtsurkunde vorlegen zu lassen, worauf sie nach ihrem eigenen Vortrag ja auch bestanden hat.
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Aus dem Umstand, dass der Beklagte den im Darlehensvertrag vorgesehenen Verpflichtungen zunächst nachgekommen ist, kann keine Billigung oder Genehmigung des Vertragsschlusses entnommen werden. Solange ein Beteiligter die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nicht erkennen konnte, kann sein vertragskonformes Verhalten nicht als konkludente Genehmigung angesehen werden (BGH NJW 2002, 2325, 2327). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Nichtigkeit des Treuhandauftrags und der darauf beruhenden Vollmacht erkennen konnte, sind hier nicht gegeben.
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Offen bleiben kann die Frage, ob der Beitritt des Beklagten zu der Immobiliengesellschaft nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als (teil-)wirksam anzusehen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass auch der hier in Streit stehende Darlehensvertrag als wirksam zu behandeln wäre.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
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Ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) käme nur in Betracht, wenn eine wirksame Anweisung des Beklagten zur Auszahlung des Darlehensbetrages an die Gesellschaft oder zumindest ein zurechenbarer Rechtsschein vorläge. Weder das eine noch das andere ist hier gegeben.
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Die vom Treuhänder erteilte Anweisung zur Auszahlung des Darlehens entfaltet keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten, weil die Vollmacht unwirksam war. Auch in diesem Zusammenhang greifen zugunsten der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen weder § 172 BGB noch die Grundsätze über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
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Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin auch keinen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der eine Leistungskondiktion begründen könnte.
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Zwar reicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung im bereicherungsrechtlichen Sinne unter bestimmten Umständen aus, wenn der (vermeintliche) Empfänger einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat. Eine Anweisung durch einen vollmachtlosen Vertreter vermag einen solchen Rechtsschein indes nicht zu erzeugen (BGHZ 147, 145, 150).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Leistungsbeziehung zwischen den Parteien auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte durch die Zahlung von seiner Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft frei geworden ist. Erfolgt eine Zahlung aufgrund der Anweisung eines vollmachtlosen Vertreters, kann sie im Verhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Kontoinhaber keine Tilgungswirkung entfalten. § 267 BGB ist nicht anwendbar, weil die Bank in dieser Konstellation nicht als Dritter zahlt, sondern auf (vermeintliche) Anweisung des Kontoempfängers (BGHZ 147, 145, 150).
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Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den Beklagten scheidet aus, weil die Klägerin auf eine (vermeintliche) Anweisung gezahlt hat und sich entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 179, 180 BGB deshalb an den anweisenden Treuhänder halten muss.
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