Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2005 - 17 U 169/05

published on 06/12/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2005 - 17 U 169/05
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 2005- 3 O 463/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.519,28 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte den Klägern am 23.11.1992 zur Finanzierung ihres Beitritts zu dem geschlossenen Immobilienfonds „E. GdbR“ (künftig Fonds[gesellschaft]) gewährte.
Zu dieser Kapitalanlage wurden die Kläger in ihrer Wohnung im Oktober 1992 durch einen Anlagevermittler bestimmt. Zur Durchführung und Abwicklung des Anlagegeschäfts einschließlich der Finanzierung beauftragten die Kläger eine S.-GmbH mit notarieller Urkunde vom 17.10.1992 und erteilten der Auftragnehmerin darin umfassende Vollmacht. Diese schloss, ohne über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung zu verfügen, für die Kläger mit der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten den Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 20.000 DM ab, wobei der Beklagten lediglich eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde vorlag. Der Kredit wurde mit einer Tilgungslebensversicherung des Klägers 2 besichert. Die Kläger leisteten von 1992 bis 2004 Zinszahlungen an die Beklagte von insgesamt 10.293,44 EUR.
Mit Schreiben vom 20.2.2004 (Anlage K 5) unterbreitete die Beklagte den Klägern ein einmaliges und bis zum 15.3.2004 befristetes Angebot zum Abschluss eines Vergleichs. In dem hier maßgeblichen Einleitungsabschnitt des Schreibens heißt es:
... wie Ihnen vermutlich bekannt ist, haben einige anwaltlich vertretene Kreditnehmer gegen die S. Klage eingereicht, in welchen u.a. die Wirksamkeit der Treuhand-Vollmacht, die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes und die Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtlich überprüft werden sollen.
Insbesondere seien die Kreditverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr mit mehreren Grundsatzurteilen vom 20.01.04, Az. 17 U 52/03, 17 U 53/03, 17 U 90/03 und 17 U 204/03 die Wirksamkeit der Kreditverträge bestätigt und die Ansprüche der Kreditnehmer abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist fest zu halten, dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind und keine Ausführungen zu den übrigen vorstehenden Rechtseinwendungen enthalten.“
Die Kläger unterzeichneten den vorbereiteten Vergleichstext am 9.3.2004. Darin haben sie die bestehende Kreditschuld in Höhe von 10.225,84 EUR anerkannt und auf alle (bekannten und unbekannten) Einwendungen aus dem Kreditverhältnis gegenüber der Beklagten verzichtet. Im Gegenzug ermäßigte die Beklagte die Darlehenssumme um 1.500 EUR und gewährte einen bis zur Endfälligkeit laufenden Darlehenssonderzins von 6 %. In Erfüllung des Vergleichs übersandte die Beklagte eine neue Ausfertigung des Kreditvertrages mit den vereinbarten Konditionen (Anlage K 7).
Mit Anwaltsschreiben vom 1.12.2004 ließen die Kläger ihre Willenserklärungen bezüglich des Vergleichs und des neuen Darlehensvertrages „wegen arglistiger Täuschung über die tatsächliche Rechtslage und die angebliche Wirksamkeit des Darlehensvertrages“ anfechten.
Die Kläger halten den ursprünglichen Darlehensvertrag mangels wirksamer Vertretung durch die für sie bei Vertragsabschluss tätige Geschäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam. Sie verlangen mit der vorliegenden Klage Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zinsleistungen, Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensverhältnisses sowie Rückübertragung der Lebensversicherung an den Kläger 2.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Rechtsauffassung, bereits der ursprüngliche Darlehensvertrag sei rechtswirksam. Dieser Punkt könne aber offen bleiben, weil das Darlehensverhältnis jedenfalls mit dem Vergleich der Parteien auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt worden sei. Von arglistiger Täuschung könne keine Rede sein.
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
11 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger den bisherigen Klageantrag weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht ihrer Anfechtungserklärung die Wirkung versagt. Die Beklagte habe sie über die wahre Rechtslage getäuscht. Bereits die Behauptung, das Oberlandesgericht Karlsruhe habe vier Grundsatzurteile erlassen, sei falsch, weil es sich lediglich um so genannte Pilotverfahren gehandelt habe, auf deren Grundlage im Wege der Revision die endgültige Rechtslage durch den Bundesgerichtshof habe geklärt werden sollen. Außerdem hätten die Beklagten sie darüber informieren müssen, dass es auch - und sogar in der Mehrzahl - Urteile anderer Oberlandesgerichte gegeben habe, die zu Gunsten der Kreditnehmer entschieden hätten. Die Beklagte habe sie auch über den tatsächlichen Umfang der Rechtsstreitigkeiten, deren Zahl in die Hunderte gegangen sei, bewusst im Unklaren gelassen. Der Täuschungsvorwurf sei schließlich jedenfalls deswegen begründet, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Zusendung der neuen Darlehensverträge Kenntnis von den zwischenzeitlich ergangenen Revisionsentscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03) gehabt habe und damit habe rechnen müssen, dass damit auch die in ihrem Angebotsschreiben in Bezug genommenen Grundsatzurteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe keinen Bestand haben würden.
12 
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.
13 
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung der Kläger ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
15 
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Vergleichs vom 9.3.2004 unangreifbar geworden ist. Die von den Klägern gegen den Rechtsbestand des Vergleichsvertrages erhobenen Einwendungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
16 
1. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Klägern in erster Linie geltend gemachte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit gemäß § 123 Abs. 1 BGB durch das Angebotsschreiben der Beklagten vom 20.2.2004 liegt nicht vor. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung der Beklagten, weil das Schreiben keine Angaben enthält, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder pflichtwidrig verschweigen.
17 
a) Der von den Klägern erhobene Hauptvorwurf, die Beklagte habe über die tatsächliche Rechtslage getäuscht, trifft nicht zu. Eine arglistige Täuschung der Beklagten liegt weder durch positives Tun noch durch Unterlassen vor.
18 
aa) Über die Rechtslage im engeren Sinne hat die Beklagte im Angebotsschreiben vom 20.2.2004 keine Aussage gemacht. Vielmehr hat sie dort lediglich ihren eigenen Rechtsstandpunkt vertreten. Das ist unter keinen Umständen anstößig und zur Irreführung geeignet. Der Kern des Vorwurfs der Kläger zielt jedoch darauf, dass die Beklagte ihnen gegenüber den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Rechtslage sei durch die vier Grundsatzurteile des Senats vom 20.1.2004 zu ihren Gunsten definitiv und dauerhaft geklärt.
19 
Nach dem maßgeblichen Verständnishorizont eines durchschnittlichen Empfängers des Vergleichsangebots vermittelte das beanstandete Schreiben kein solches Vorstellungsbild. Vielmehr weist die Beklagte darin unmissverständlich darauf hin, dass das vom Oberlandesgericht Karlsruhe gefundene Ergebnis nur vorläufiger Natur sei, weil „die Urteile noch nicht rechtskräftig sind“. Von definitiver Klärung der Rechtsfragen ist keine Rede. Stattdessen werden die Kunden der Beklagten dahin informiert, dass die Urteile des Oberlandesgerichts nur die Frage der Wirksamkeit der Kreditverträge (d. h. der Treuhandvollmacht) behandeln und keine Ausführungen zu den übrigen vorstehenden Rechtseinwendungen enthalten“.
20 
Der Angebotsempfänger gewinnt daher den zutreffenden Eindruck einer Momentaufnahme durch die so genannten Grundsatzurteile, durch welche die Beklagte in den Rechtsauseinandersetzungen mit den Kreditnehmern gerade „Oberwasser“ erlangt hatte. Für diese Bewertung spricht auch die damalige Pressemitteilung des Oberlandesgerichts, deren Titel lautete: „Erfolg für die beklagte S.“. Nachdem es sich bei dem erkennenden Senat um das in einem eventuellen Streitfall auch für die Kläger zuständige Berufungsgericht handelte, mussten die Kläger auch damit rechnen, dass ihre Rechtssache gegebenenfalls ebenso entschieden werden würde. Der einschränkende Vorbehalt im Angebotsschreiben der Beklagten vom 20.2.2004 ist aber deutlich: Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und es sind nicht alle Problemfragen entschieden.
21 
Insoweit wurde den Kunden der Beklagten daher ein objektiv richtiges Bild vermittelt.
22 
bb) Man kann allenfalls im Hinblick auf die Wortwahl der Beklagten („Grundsatzurteile“) die Frage aufwerfen, ob die Beklagte zur Darstellung der Ausgangslage eine klarere Ausdrucksweise hätte verwenden müssen, um dem Vorwurf einer irreführenden Darstellung zu entgehen.
23 
Tatsächlich handelte es sich nämlich bei den Senatsentscheidungen vom 20.1.2004 nicht um verbindliche Leitentscheidungen für die Beurteilung der Rechtslage. Diese sollten vielmehr nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten als ausgewählte Musterverfahren zur Herbeiführung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs und damit zur Schaffung der erstrebten Rechtssicherheit dienen. Eine endgültige Rechtsklarheit sollte daher erst noch gefunden werden. Diesen Umstand hat das Rundschreiben der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht.
24 
Ein rechtlich erhebliches Aufklärungsversäumnis kann darin jedoch nicht erblickt werden, weil die zur Irreführung geeignete Darstellung insoweit keine für die Gegenseite maßgeblichen Punkte betraf.
25 
Eine allgemeine Pflicht zur Offenbarung von Umständen, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können, besteht nicht. Die Beklagte durfte vielmehr mit dem Vergleichsangebot eigene Interessen verfolgen, was einschließt, dass sie ihre eigene Position günstig darstellen und beurteilen durfte. Eine Offenbarungspflicht wird nur dann bejaht, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis der Parteien vorliegt bzw. ein ersichtliches Informationsgefälle herrscht - was beides hier nicht der Fall war - oder wenn die Information für die Willensentschließung des Vertragspartners offensichtlich von erheblicher Bedeutung ist, weil andernfalls der Vertragszweck vereitelt würde. So lag es im Streitfall ebenfalls nicht.
26 
Die den Klägern vermittelte Information genügte für die Erreichung des mit dem Vergleich angestrebten Streitbeilegungszwecks. Die Kläger wurden nämlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass in den rechtlichen Auseinandersetzungen um die Finanzierung der streitigen Anlagengeschäfte das letzte Wort noch nicht gesprochen war. Eine endgültige Klärung der Rechtslage stand noch aus. Eine Aufklärung darüber, in welchem Verfahrensgang das im Einzelnen erfolgen sollte, war jedoch nicht erforderlich. Vielmehr waren die Angebotsempfänger durch das Rundschreiben der Beklagten darüber im Bilde, dass die Sache nicht endgültig entschieden, d. h. nicht rechtskräftig war. Es lag daher an ihnen, ob sie den Rechtsbestand des Darlehensvertrages im Hinblick auf die noch ungeklärte Rechtslage in Zweifel ziehen oder das Vergleichsangebot der Beklagten annehmen wollten.
27 
b) Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB folgt auch nicht daraus, dass die Information im Angebotsschreiben insoweit einseitig war, als die Beklagten nicht auf andere obergerichtliche Entscheidungen hingewiesen hat, welche die Frage der Gültigkeit der Treuhandvollmacht zu Gunsten der Kreditnehmer beantwortet haben.
28 
Auch insoweit war die Beklagte nicht gehalten, einen Informationsvorsprung gegenüber ihren Kunden auszugleichen. Vielmehr konnten die Kläger ohne weiteres gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von anwaltlichem Rat in Erfahrung bringen, wie der Stand der Rechtsprechung zu den streitigen Rechtsfragen war. Die Beklagte konnte und wollte eine entsprechende Information der Kunden nicht unterbinden. Sie durfte außerdem davon ausgehen, dass die vielfältigen Rundschreiben von Rechtsanwälten an die Fondsmitglieder schon für entsprechende Aufklärung gesorgt hatten. Daher war die Beklagte auch nicht gehalten, die Kläger über das tatsächliche Ausmaß der Rechtsstreitigkeiten mit ihren Kreditnehmern in Kenntnis zu setzen.
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c) Eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung der Beklagten liegt schließlich auch nicht darin, dass diese den Klägern den geänderten Darlehensvertrag Ende April 2004 zur Unterschrift zusandte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon damit rechnete, dass die Grundsatzurteile des Senats vom 20.1.2004 höchstrichterlicher Überprüfung nach Maßgabe der Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.4.2004 nicht standhalten würden.
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Die Vertragsunterzeichnung der Kläger hatte lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie diente nur dem Vollzug des bereits am 9.3.2004 geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien. Das bestätigt Ziffer 6 der Vergleichsregelung. Darin erklärten sich die Kreditnehmer damit einverstanden, dass ihnen die neuen Vertragsbestimmungen im Detail im zweiten Quartal 2004 von der Beklagten „mitgeteilt“ werden. Der Darlehensvertrag war bereits mit Abschluss des Vergleichs zu Stande gekommen. Eine von der Beklagten im April 2004 möglicherweise aufrechterhaltene Fehlinformation ist für den Vergleichsabschluss nicht kausal geworden.
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2. Die Wirksamkeit des Vergleichs kann mit Erfolg auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen werden.
32 
a) Zwar erkennt die Rechtsprechung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss eine Haftungsverantwortlichkeit bereits dann an, wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluss führenden Irrtum der anderen Partei veranlasst hat (BGH, Urt. vom 25.2.2005 - X ZR 123/03, WM 2005,1287 unter 2 der Gründe m.N. auf die Rspr.), mit der Folge, dass die sorgfaltswidrig handelnde Partei im Wege des Schadensersatzes (Ersatz des negativen Interesses) dazu verpflichtet ist, die Gegenseite aus dem vertraglichen Obligo zu entlassen, und damit auf Vertragserfüllung nicht bestehen kann.
33 
Eine solche Haftung setzt jedoch die Verletzung einer objektiven Aufklärungspflicht voraus. Daran fehlt es im Streitfall, wie sich aus den Darlegungen unter 1. ergibt. Das Angebotsschreiben der Beklagten enthielt die wesentlichen Informationen, die zur Erreichung des angestrebten Vertragszwecks erforderlich waren. Die Beklagte durfte dabei ihre eigenen Interessen und ihren Rechtsstandpunkt in den Vordergrund stellen. Der Vertragspartner erkennt dies und stellt sich darauf ein. Eine die Informationspflicht begründende Ausnahmelage wie etwa im Fall enger Vertrauensbeziehung der Parteien oder bei bestehendem Informationsvorsprung einer Partei ist nicht gegeben.
34 
b) Eine Unwirksamkeit des Vergleichsabschlusses nach der Sonderregel des § 779 BGB liegt nicht vor. Die Vergleichsparteien haben sich nicht über den zu regelnden streitigen Sachverhalt geirrt. Vielmehr wollten sie gerade die bestehenden Wirksamkeitszweifel bezüglich des Darlehensvertrags außer Streit stellen und einem Rechtsstreit endgültig entziehen. Der somit von ihnen gemeinsam verfolgte Zweck der Streitbeilegung wurde daher erreicht, weil die klärungsbedürftigen Rechtsfragen tatsächlich bestanden (und zum großen Teil auch weiterhin bestehen).
35 
c) Soweit die Kläger eine Unwirksamkeit der Vergleichsregelung nach dem AGB-Gesetz (§ 6 AGBG) geltend machen, steht dem § 8 AGBG entgegen. Die Kläger wenden sich ersichtlich gegen die Angemessenheit der im Vergleich vereinbarten Leistung (Anerkenntnis der Darlehensschuld und Einwendungsverzicht) und der Gegenleistung (Nachlass der Darlehensschuld und günstigere Zinskonditionen). Dieses vertragliche Austauschverhältnis unterliegt jedoch nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach dem AGBG.
36 
d) Schließlich liegt in der Vergleichsvereinbarung auch keine unzulässige Abweichung von den Vorschriften der §§ 491-505 BGB, die gem. § 506 Abs. 1 BGB (in der bis 30.6.2005 gültigen Fassung) i.Verb. mit § 134 BGB Nichtigkeit zur Folge hätte.
37 
Eine Abweichung von der Schutzvorschrift des § 499 BGB liegt entgegen der Auffassung der Kläger schon deshalb nicht vor, weil die Fortführung des ursprünglichen Darlehensvertrags unter Verzicht auf mögliche Einwendungen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm fällt. Soweit der im Wege des Vergleichs erneuerte Darlehensvertrag den möglicherweise anwendbaren Inhalts- und Formerfordernissen des § 492 BGB nicht entspricht, wäre der Mangel jedenfalls nach § 494 Abs. 2 BGB geheilt, weil die Kläger das Darlehen, auf das sich der Vergleich bezieht, bereits empfangen bzw. in Anspruch genommen haben.
38 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache weist insbesondere nicht eine grundsätzliche Bedeutung auf. Eine im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um die bloße Rechtsanwendung in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.
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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.02.2003 - 8 O 394/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rech
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.