Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2006 - 16 WF 37/06

published on 25/07/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2006 - 16 WF 37/06
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung, in welchem über ihren Scheidungsantrag verhandelt, und auf welche am Schluss das Endurteil verkündet wurde, nach Antragstellung und Anhörung der Parteien (§ 613 ZPO) und vor Erörterung der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übergeben.
In dieser sind unter „G - Bank -, Giro -, Sparkonten u. dergl.“ die Antworten für Nein und Ja beide angekreuzt. Die Wohnkosten sind nicht aufgeschlüsselt; nur der Zahlbetrag von 450 EUR ist angegeben. Belege wurden nicht übergeben. Im Protokoll heißt es: “ Die Antragstellervertreterin überreicht handschriftlichen PKH - Antrag mit amtlichem PKH - Vordruck ohne Anlagen zur Akte. Die Unterlagen werden ohne jedes Präjudiz und unter dem Vorbehalt der späteren Sachprüfung entgegengenommen. Die Antragstellervertreterin erklärt: Belege werden in Kopie bis zum 29.04.2005 (Eingang bei Gericht) zum PKH - Heft nachgereicht.“ Am 29. April 2005 ließ die Antragstellerin eine in weiten Strecken kaum leserliche Kopie einer Verdienstabrechnung für - soweit leserlich - März 2005 und einen Mietvertrag einreichen sowie erklären, dass im Vordruck versehentlich die Position Girokonto nicht angekreuzt worden sei. Die Antragstellerin verfüge „wie auch aus der Prozesskostenhilfeakte ersichtlich über ein Girokonto bei der Volksbank …, auf das der Unterhalt, das Gehalt und das Kindergeld (fließe). Das Sparbuchguthaben bei dieser Bank (sei) zwischenzeitlich aufgebraucht.“
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die „PKH - Unterlagen (seien) zu spät (eingegangen) (am 29.04. 05), d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung und unvollständig (nur 1 Gehaltsnachweis - nicht Beleg - )“.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
1.) Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden (Senatsbeschluss v. 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217 = OLGR 2004, 290; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. März 2006 - 20 WF 28/06 - FamRZ 2006, 874). Voraussetzung für eine Bewilligung noch nach Abschluss des Verfahrens ist, dass der Bewilligungsantrag während des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Gebühren anfallen konnten (Senatsbeschluss vom 16. September 1994 - 16 WF 199/93 - FamRZ 1996, 1287; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O.), gestellt, aber nicht verbeschieden wurde. Gestellt werden muss ein Antrag so, dass er auch, wie er gestellt ist, verbeschieden werden kann. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ihm die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Belege beigefügt sind (vgl. bereits zum Armenrecht BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 694/80 - NJW 1982,446; zum Recht der Prozesskostenhilfe BGH, Beschluss vom 24. November 1999, XII ZB 134/99 - NJW - RR 2000, 879; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 2 WF 65/93 - FamRZ 1994, 1123, 1125 und vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 18 WF 182/02 - FamRZ 2004, 122).
2.) Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Beifügen von Belegen nicht als Formerfordernis für ein ordnungsgemäßes Gesuch bezeichnet und deshalb deren Fehlen als unschädlich bezeichnet, wenn die Formularangaben ohnedies glaubhaft waren (Beschluss vom 15. Januar 1986 - 2 WF 186/85 - FamRZ 1986, 372); nicht glaubhafte Belastungen hat es dann außer Betracht gelassen und vermutbare Bezüge - Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld - geschätzt (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 16 WF 177/02 - juris und vom 25. September 2003 - 16 WF 43/03 - OLGR 2004, 188 = FamRZ 2004, 647 - Leitsatz). Dass so - und damit auch grundsätzlich im vorliegenden Fall so - verfahren werden muss, ergibt sich unmittelbar aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung darf, wenn Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - auch nach Fristsetzung - nicht glaubhaft gemacht sind, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht gänzlich, sondern nur insoweit abgelehnt werden, muss also unter Außerachtlassung der nicht glaubhaft gemachten Angaben bewilligt werden. Zu einer Fristsetzung ist das Gericht indessen dann nicht verpflichtet, wenn die zu setzende Frist, wie hier, über das Ende der Instanz hinausreichen würde (vergl. OLG Karlsruhe Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 und 22. April 1998 a.a.O.) Belege können allenfalls dann noch nach Ende des Instanz vorgelegt werden, wenn das - unvollständige - Gesuch rechtzeitig vor Ende der Instanz eingereicht wurde und die zu setzende Frist noch davor hätte ablaufen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 1998: Gesuch eingereicht am 16.12.1997; mündliche Verhandlung am 27.1.1998). Soweit der Beschluss vom 22. April 2006 allgemein so verstanden wird, es genüge, wenn das Gericht der Partei, etwa durch Fristsetzung oder auch in sonstiger Weise stillschweigend, die nachträgliche Belegvorlage noch gestattet und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann dies jedenfalls aus den Gründen nicht entnommen werden. Schafft es gleichwohl einen Vertrauenstatbestand, wird dies hingenommen werden müssen. Zur Fristsetzung, die über das Instanzende reicht, ist es allenfalls dann verpflichtet, wenn es eine rechtzeitige Fristsetzung selbst verzögert hat. Dies ist bei entsprechend später Antragstellung nicht möglich. Im übrigen hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall deutlich gemacht hat, dass es durch die Entgegennahme des - auch aus der Sicht der Antragstellerin - unvollständigen Gesuchs keinen Vertrauenstatbestand schaffen wollte.
3.) Dass Belege grundsätzlich nicht mehr nach dem Ende der Instanz vorgelegt werden können, widerspricht auch nicht allgemeinen Grundsätzen.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt die Vorlage „entsprechender“ Belege vor. Über ein vollständiges Gesuch, dem also auch Belege beigefügt sind, kann, steht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung fest, unverzüglich entschieden werden; Erwägungen, ob Angaben aus sonstigen Gründen glaubhaft sind, oder Überprüfung von Angaben aus den Sachakten oder, wie hier aus beigezogenen oder dem Richter letztlich zufällig bekannten Akten, sind nicht erforderlich. Die Entscheidung über das Gesuch wird so im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs und damit auch im Interesse der Partei erleichtert.
Welche Belege erforderlich sind, ist in kaum einem Fall zweifelhaft; denn die zwingend zu verwendende Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist übersichtlich gegliedert und erleichtert dem Antragsteller deshalb auch die Feststellung, welche Belege er vorzulegen hat.
10 
Im laufenden Verfahren kann ein noch nicht vollständig gestelltes Gesuch jederzeit vervollständigt werden; ein Rechtsnachteil entsteht der bedürftigen Partei nur dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind, welche im weiteren Verfahren nicht nochmals entstehen werden - eine Fallgestaltung, die nach dem Wegfall einer besonderen Beweisgebühr auch bei der Rechtsanwaltsvergütung selten sein dürfte, wenn sie überhaupt eintreten kann. Hat die Partei die Antragstellung so weit verzögert, dass Gebühren nach Antragstellung überhaupt nicht mehr anfallen, ist für Prozesskostenhilfe ohnedies kein Bedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. September 1994 a.a.O.). Können noch Gebühren anfallen, ist nicht erforderlich oder geboten, der Partei noch die Möglichkeit einzuräumen, wie im vorliegenden Fall durch ein eiliges unvollständiges Gesuch sich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe zu wahren. Denn die Partei hat oder hatte es selbst in der Hand, das Gesuch rechtzeitig vollständig zu stellen. Fälle, in denen Belege nicht zur Hand sind und mühsam beschafft werden müssen, dürften bei der Art der erforderlichen Belege kaum eintreten. Tritt die Bedürftigkeit - ausnahmsweise - erst im Laufe des Rechtsstreits ein, werden in der Regel (wie auch hier) die Gerichtsgebühren bereits vorgeschossen (§ 12 GKG) und wird dem Rechtsanwalt der Partei bereits ein angemessener Vorschuss (§ 9 RVG) bezahlt sein, sodass insoweit Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden.
11 
Ist eine Partei ausnahmsweise ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, Belege rechtzeitig vorzulegen, kann dem nach allgemeinen Grundsätzen Rechnung getragen werden. § 67 SGB I sieht die Möglichkeit vor, eine Sozialleistung noch nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen, wenn sie versagt oder entzogen war, weil der Antragsteller entgegen §§ 60 bis 62 und 65 SGB I bestimmten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (zur Anwendbarkeit auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe vergl. Gottwald FamRZ 2004, 1218). Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung würde indessen den Zweck des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ins Gegenteil verkehren. Sie kommt auch schon deshalb nicht in Frage, weil § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I anders als § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur die Bezeichnung von Beweismitteln vorschreibt und Beweisurkunden nur auf Verlangen vorzulegen sind; der strengeren Regelung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Vorlage von Belegen mit dem Antrag - müssen folgerichtig strengere Bestimmungen über die Möglichkeit, Belege nachträglich noch vorzulegen, entsprechen. Einfache Fristsetzung mit nach Ende der Instanz ablaufender Frist erscheint ungeeignet, da ein Unterlassen der Vorlage von Belegen dann praktisch ohne Rechtsfolge wäre. In Frage kommt, dass die Partei bei Antragstellung glaubhaft macht, dass es ihr ohne Verschulden, tunlichst im strengen Sinne des § 233 ZPO nicht möglich ist, näher zu bezeichnende Belege dem Gesuch beizufügen und ihr dann die nachträgliche Vorlage zu ermöglichen. Auf teilweise fehlende oder ungeeignete Belege (etwa Gehalts- oder Lohnabrechnungen für nur einen Monats statt der für den laufenden Monat und die letzte Jahresabrechnung u.ä.) kann unverzüglich, bei Antragstellung in der abschließenden mündlichen Verhandlung spätestens in dieser hingewiesen und es kann, wenn nötig und möglich, eine ausreichende Entschuldigung entgegengenommen werden.
12 
4.) Dass die Antragstellerin Belege nicht schon hätte mit ihrem Gesuch vorlegen können, ist nicht ersichtlich. Es ist ihr deshalb Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des rechtzeitig gestellten unvollständigen Gesuchs zu bewilligen.
13 
Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin - netto 400 EUR - war glaubhaft. Der Betrag war bereits in der Scheidungsantragsschrift mitgeteilt; ein höheres Erwerbseinkommen konnte auch der zwei 1999 und 2001 geborene Kinder versorgenden Antragstellerin nicht unterstellt werden. Das Unterhaltseinkommen - 600 EUR monatlich - entsprach dem in einer vorgelegten notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung versprochenen Betrag; es konnte außerdem aus den in Bezug genommenen Akten des Rechtsstreits - Amtsgericht Mannheim 5E F 1/04 überprüft werden, in dem die Antragstellerin einen höheren Betrag einklagte. Zu den Bankkonten findet sich ein handschriftlicher Hinweis der Familienrichterin auf diese Akten, die sie augenscheinlich zur Klärung der widersprüchlichen Angaben beigezogen hat. Die Wohnkosten sind außer Betracht zu lassen. Die Raten betrügen 305 EUR nach folgender Berechnung:
14 
Erwerbseinkommen
400 EUR
Unterhalt
600 EUR
Kindergeld
308 EUR
Selbstbehalt PKHB 2006 Nr. 1
- 73 EUR
Selbstbehalt PKHB 2006 Nr. 2
- 380 EUR
Betrag für zwei Kinder PKHB 2006 Nr. 3           
532 EUR
abzüglich Barunterhalt 726 EUR
0 EUR
Einzusetzendes Einkommen
755 EUR
Monatsraten 300 EUR + (755 EUR - 750 EUR)
305 EUR
III.
15 
Prozesskostenhilfe kann indessen trotzdem schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin durchgehend nicht bedürftig war. Sie hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner in der Antragsschrift selbst in Erwägung gezogen und darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner in einer im Jahre 2003 abgeschlossenen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sein Einkommen mit 5.000 EUR monatlich angegeben habe. Die Antragstellerin hätte spätestens in ihrem Prozesskostenhilfegesuch erläutern müssen, warum er gleichwohl nicht in Frage kommt (OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 17 WF 60/06 - juris). Das OLG Celle führt zutreffend aus:
16 
“Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der auch ... dann besteht, wenn der Anspruch nicht in einer Summe, sondern nur in Raten befriedigt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1633), stellt einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH a. a. O.; Büte FF 2004, 272). Besteht der Anspruch zweifelsfrei und kann er problemlos und zeitnah durchgesetzt werden, ist deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen (KK-FamR-Klein, 2. Auflage, § 1360 a Rn. 30; Büte FuR 2005, 59 f; 2006, 9 ff.). Deshalb ist in einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, dass ein Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren (so auch OLG Köln, FamRZ 1994, 1409 ; Klein FuR 1996, 69 ). Statt der Darlegung, dass ein durchsetzbarer Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht, kann auch in der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verlangt werden (Büte FF 2004, a. a. O.). Dann ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit der Maßgabe, dass die vom vorschusspflichtigen gezahlten Vorauszahlungen an die Staatskasse abzuführen sind (Büte FuR 2006, 9 , 11; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, § 2 Rn. 579).“
17 
Keine der genannten Voraussetzungen liegt vor.
18 
Für die erfolglose Beschwerde wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.
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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft
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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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published on 31/08/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 116/05 vom 31. August 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 117 Abs. 2, 233 B, Hb 517 a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
published on 16/03/2006 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18. Januar 2006 - 4 F 254/05 - aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewillig
published on 06/10/2003 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Antragsgegnerin ha
published on 25/09/2003 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 28. Januar 2003 - 7B F 113/02 - aufgehoben. Die erneute Entscheidung über das Prozesskos
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published on 13/03/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.12.2013 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen. 1
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Annotations

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.