Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. März 2014 - I-12 W 42/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.12.2013 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien sind Geschwister. Die drei Kläger haben die Beklagte auf Zahlung von 18.000 EUR nebst Zinsen an die aus ihnen und der Beklagten bestehende Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien (Klageantrag zu 1) und außerdem auf Zahlung von ursprünglich jeweils 2.333,24 EUR (später je 5.499,78 EUR) an sich (Klageanträge zu 2 bis 4) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ihren Prozesskostenhilfeantrag hat das Landgericht abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 3) (die Zahlungsklage der Klägerin zu 2) bewilligt (Beschluss vom 02.08.2012 – I-12 W 10/12). Mit Schriftsatz vom 18.02.2013 hat die Beklagte gegen den Klageantrag zu 1) mit einer Forderung i.H.v. 1.960 EUR aufgerechnet. Mit Urteil vom 06.11.2013 hat das Landgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 1) zur Zahlung von 16.040 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft sowie gemäß den Klageanträgen zu 2) und 4) zur Zahlung an die jeweiligen Kläger verurteilt; die weitere Klage hat es abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 hat die Beklagte beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem ergangenen Urteil zu Klageantrag 1) „anzupassen“. Dies hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass auf einen nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, abgelehnt. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Prozesskostenhilfeantrag sei für die 1. Instanz bereits mit Schriftsatz vom 21.07.2011 gestellt worden; es gehe lediglich um die Anpassung der bereits teilweise erfolgten Bewilligung.
4II.
5Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgemäß (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6Das Landgericht hat sich mit Recht daran gehindert gesehen, der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 1) im Umfang der von ihr erklärten Aufrechnung zu bewilligen, da die Beklagte den Prozesskostenhilfeantrag erst am 18.11.2013 – nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils – gestellt hat. Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Voraussetzung für eine Bewilligung noch nach Abschluss des Verfahrens ist, dass der Bewilligungsantrag während des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Gebühren anfallen konnten, gestellt, aber nicht verbeschieden wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 16 WF 37/06 –, juris). Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 21.07.2011 war durch den Senatsbeschluss vom 02.08.2012 (I-12 W 10/12) abschließend beschieden. Ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar keine materielle Rechtskraft; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deshalb auch nach erfolgter (und mit der sofortigen Beschwerde nicht oder erfolglos angegriffener) Ablehnung des Antrages in Betracht, solange nur die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung erfüllt sind (vgl. Kratz, in: BeckOK ZPO, 11. Ed., § 127 Rn. 11). Andererseits erlangen PKH-Beschlüsse mit Ablauf der in § 127 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 und 4 ZPO genannten Fristen formelle Rechtskraft (vgl. Motzer, in: MüKoZPO, 4. Aufl., § 127 Rn. 13), weshalb eine nachträgliche PKH-Bewilligung nur aufgrund eines neuen Antrags in Betracht kommt. Einen solchen Antrag hat die Beklagte nach der von ihr erklärten teilweisen Aufrechnung gegen den Klageantrag zu 1) vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gestellt. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ist für einen neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag (für die 1. Instanz) kein Raum.
7III.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Erstinstanzl. Az.: 11 O 174/11 LG Mönchengladbach
9Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.