Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Okt. 2003 - 16 WF 161/03

published on 06/10/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Okt. 2003 - 16 WF 161/03
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Antragsgegnerin hat kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vor Festsetzung des Streitwertes, Verkündung des Endurteils und Rechtsmittelverzicht) zu Protokoll Prozesskostenhilfe beantragt. Der Familienrichter hat ihr aufgegeben, binnen zwei Wochen ein ausgefülltes Formblatt zum Prozesskostenhilfeantrag nebst Belegen vorzulegen. Nachdem diese Unterlagen nicht eingegangen waren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. August 2003 Prozesskostenhilfe versagt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde legt die Antragsgegnerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor nebst Unterlagen über den Unterhalt für drei Kinder und die Höhe der Mietbelastung. Die verspätete Vorlage erklärt sie damit, dass sie das Formblatt mit Belegen fristgemäß ausgefüllt und versandt habe, dieses jedoch nicht in der Frist bei ihrem Prozessbevollmächtigten angekommen sei. Es scheine sich um ein unverschuldetes Postversehen zu handeln.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Prozesskostenhilfe kann erst von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, in dem die notwendigen Unterlagen, insbesondere also die Formularerklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, bei Gericht eingereicht sind. Ist der Antrag vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die Belege, wie hier, erst nach Instanzende eingereicht worden, so kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (OLG Karlsruhe - 2. ZS., Familiensenat - Beschluss vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305). Der Grund liegt darin, dass Prozesskostenhilfe die Führung eines laufenden Prozesses ermöglichen soll und dieser Zweck im allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Prozess auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 06. Dezember 1990 - 16 WF 148/90 - FamRZ 1992, 704). Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise auch dann noch nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nachgebracht hat (OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. April 1998 a.a.O.). Damit soll das Vertrauen der bedürftigen Partei darauf geschützt werden, dass ihr auch noch nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ansonsten sie mindestens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor Abschluss der Instanz vorgelegt hätte. Die durch das Amtsgericht gesetzte Frist von zwei Wochen ist indessen abgelaufen. Nach Ablauf der Frist griff der Grundsatz endgültig Platz, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist. Auf die Ursache für die unterlassene Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es demzufolge nicht an.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Pflicht der Beschwerdeführerin, die für ihre erfolglose Beschwerde vorgesehene Gebühr von 25 EUR zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1956).
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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published on 25/07/2006 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Antragsteller
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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.