Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 S 22/07

published on 24/10/2008 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2008 - 6 S 22/07
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2007, Az.: 2 C 265/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der betriebsrentenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und der Sterbegeldgewährung.
Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Im Jahre 2005 begründete der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten, im Jahr 2006 verstorbenen Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Zuletzt hatte der Verstorbene Rentenleistungen von der Beklagten erhalten. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung erhält der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.02.2006 eine große Witwerrente (I 27).
Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. IV ZR 267/04) abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2007 - 2 C 265/06 - wie folgt zu erkennen:
a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 einen monatlichen Betrag von 232,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 01.05.2006 sowie künftig einen Betrag von monatlich 127,88 EUR als Witwengeld zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sterbegeld in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13 
Der Kläger macht geltend, ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie liege vor. Maßgeblich sei hier ein individuell konkreter Vergleich mit der Situation eines Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten erhalte. Hinterbliebenenversorgung habe Unterhaltersatzfunktion. Die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten und Lebenspartnern stimme indes völlig überein, so dass ohne weiteres von einer vergleichbaren Lage auszugehen sei.
14 
Die Beklagte meint, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH vom 14.02.2007, die sich auch bereits mit der Gleichbehandlungs-Richtlinie auseinandergesetzt habe, komme eine irgendwie geartete verfassungskonforme oder europarechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung oder Einschränkung der einschlägigen Regelungen in der Satzung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, etwa Europarecht oder Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, sei nicht gegeben.
15 
Das Gericht hat verhandelt am 24.10.2008.
16 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
18 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
19 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
20 
Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht begründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS n.F.) bzw. der Sterbegeldgewährung (§ 85 VBLS n.F. i.V.m. § 58 VBLS a.F.) nicht so behandeln, als ob er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen wäre.
22 
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Sie stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Sterbegeldgewährung gleich.
23 
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht tritt durch diese Handhabung nicht ein.
24 
1. Zunächst ist zu betonen, dass von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08).
25 
§§ 38 und 85 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 10 und 35 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
26 
Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
27 
Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
28 
2. Nach diesem Maßstab sind die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung und zum Sterbegeld nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht.
29 
a) Zur näheren Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 26.03.2004 (Az. 6 O 968/03), welches den Parteien bekannt ist und durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04) und durch den BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) bestätigt wurde; über die eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1164/07) ist noch nicht entschieden. Ferner verweist das Gericht auf seine Entscheidung vom 27.04.2007 (Az. 6 O 246/05).
30 
Der BGH sah die vom Kläger beanstandeten Satzungsregelungen der Beklagten auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG (Rz. 18 ff. des Urteils), welche hinsichtlich des Schutzes der eingetragenen Lebenspartner nicht hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zurückbleibt (Rz. 24 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass auch die Gesetzesänderungen seit der letztmaligen Befassung der Kammer mit dem hier fraglichen Rechtsproblem zu einer Rechtsprechungsänderung keine Veranlassung geben.
31 
b) Aus der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) ergibt sich nichts anderes. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 (Az. 2 BvR 1830/06), die sich mit der Verweigerung des Familienzuschlags für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte vor dem Hintergrund der Antidiskriminierungs-Richtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung auseinandersetzt, hat Folgendes zu gelten:
32 
Die Satzungsbestimmungen des § 38 und des § 85 VBLS n.F. stehen auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Versicherten und Versicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie.
33 
Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung und das Sterbegeld mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
34 
(1) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind.
35 
(2) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienst- und Arbeitsrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
36 
Das tarifvertraglich geprägte Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes sieht eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht vor. Auch das Beamtenversorgungsrecht, dessen Versorgungsniveau zumindest ursprünglich Vorbild für das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes war, sieht eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrecht und beim Sterbegeld nicht vor (s. § 18 und § 19, § 28 BBeamtVG). Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Landesgesetzgeber eine derartige Gleichstellung in nächster Zeit herbeiführen werden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3016 vom 16.07.2008).
37 
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer zusätzlichen Altersversorgung besser als Beamte zu stellen, erscheint nicht systemkonform und auch nicht geboten.
38 
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Bereiche der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das einschlägige Tarifvertrags- und Satzungsrecht gestaltet Grund und Höhe der Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst und ihre Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigen § 38 und § 85 VBLS n.F. den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und eigene Rentenanwartschaften nur in geringerem Umfang erdienen kann und so ein erweiterter Versorgungsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Satzungsgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds.
39 
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
41 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage der Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) für die Hinterbliebenenversorgung der VBL-Versicherten in Lebenspartnerschaft gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bisher vorliegende Entscheidung des BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) konnte diese EuGH-Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 07/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IV ZR 267/04 Verkündetam: 7.Juli2010 Preuß Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Sat
published on 22/02/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
published on 03/07/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleis
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published on 10/02/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, beanspruc
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.