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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen bei der betriebsrentenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung und der Sterbegeldgewährung. |
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| Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Im Jahre 2005 begründete der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten, im Jahr 2006 verstorbenen Herrn LP eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Zuletzt hatte der Verstorbene Rentenleistungen von der Beklagten erhalten. Neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung erhält der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung seit 01.02.2006 eine große Witwerrente (I 27). |
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| Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2007 (Az. IV ZR 267/04) abgewiesen. |
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| Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2007 - 2 C 265/06 - wie folgt zu erkennen: |
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| a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 einen monatlichen Betrag von 232,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 01.05.2006 sowie künftig einen Betrag von monatlich 127,88 EUR als Witwengeld zu zahlen. |
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| b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sterbegeld in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Der Kläger macht geltend, ein Verstoß gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie liege vor. Maßgeblich sei hier ein individuell konkreter Vergleich mit der Situation eines Ehegatten, der Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten erhalte. Hinterbliebenenversorgung habe Unterhaltersatzfunktion. Die Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten und Lebenspartnern stimme indes völlig überein, so dass ohne weiteres von einer vergleichbaren Lage auszugehen sei. |
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| Die Beklagte meint, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH vom 14.02.2007, die sich auch bereits mit der Gleichbehandlungs-Richtlinie auseinandergesetzt habe, komme eine irgendwie geartete verfassungskonforme oder europarechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung oder Einschränkung der einschlägigen Regelungen in der Satzung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, etwa Europarecht oder Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, sei nicht gegeben. |
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| Das Gericht hat verhandelt am 24.10.2008. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht begründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte muss den Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS n.F.) bzw. der Sterbegeldgewährung (§ 85 VBLS n.F. i.V.m. § 58 VBLS a.F.) nicht so behandeln, als ob er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen wäre. |
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| Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nicht miteinander „verheiratet“. Sie stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Sterbegeldgewährung gleich. |
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| Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht tritt durch diese Handhabung nicht ein. |
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| 1. Zunächst ist zu betonen, dass von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08). |
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| §§ 38 und 85 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 10 und 35 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. |
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| Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). |
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| Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO). |
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| 2. Nach diesem Maßstab sind die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung und zum Sterbegeld nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht. |
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| a) Zur näheren Begründung verweist das Gericht zunächst auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 26.03.2004 (Az. 6 O 968/03), welches den Parteien bekannt ist und durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04) und durch den BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) bestätigt wurde; über die eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1164/07) ist noch nicht entschieden. Ferner verweist das Gericht auf seine Entscheidung vom 27.04.2007 (Az. 6 O 246/05). |
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| Der BGH sah die vom Kläger beanstandeten Satzungsregelungen der Beklagten auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG (Rz. 18 ff. des Urteils), welche hinsichtlich des Schutzes der eingetragenen Lebenspartner nicht hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zurückbleibt (Rz. 24 des Urteils). Daraus ergibt sich, dass auch die Gesetzesänderungen seit der letztmaligen Befassung der Kammer mit dem hier fraglichen Rechtsproblem zu einer Rechtsprechungsänderung keine Veranlassung geben. |
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| b) Aus der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) ergibt sich nichts anderes. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008 (Az. 2 BvR 1830/06), die sich mit der Verweigerung des Familienzuschlags für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte vor dem Hintergrund der Antidiskriminierungs-Richtlinie und der genannten EuGH-Entscheidung auseinandersetzt, hat Folgendes zu gelten: |
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| Die Satzungsbestimmungen des § 38 und des § 85 VBLS n.F. stehen auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Versicherten und Versicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie. |
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| Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung und das Sterbegeld mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre. |
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| (1) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind. |
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| (2) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber als auch die Tarifvertragsparteien haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienst- und Arbeitsrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds. |
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| Das tarifvertraglich geprägte Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes sieht eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht vor. Auch das Beamtenversorgungsrecht, dessen Versorgungsniveau zumindest ursprünglich Vorbild für das Betriebsrentenrecht des öffentlichen Dienstes war, sieht eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrecht und beim Sterbegeld nicht vor (s. § 18 und § 19, § 28 BBeamtVG). Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Landesgesetzgeber eine derartige Gleichstellung in nächster Zeit herbeiführen werden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3016 vom 16.07.2008). |
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| Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer zusätzlichen Altersversorgung besser als Beamte zu stellen, erscheint nicht systemkonform und auch nicht geboten. |
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| Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier in Rede stehenden Bereiche der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das einschlägige Tarifvertrags- und Satzungsrecht gestaltet Grund und Höhe der Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst und ihre Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigen § 38 und § 85 VBLS n.F. den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und eigene Rentenanwartschaften nur in geringerem Umfang erdienen kann und so ein erweiterter Versorgungsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Satzungsgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung und des Sterbegelds. |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage der Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 - Maruko) für die Hinterbliebenenversorgung der VBL-Versicherten in Lebenspartnerschaft gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bisher vorliegende Entscheidung des BGH (Urt. v. 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04) konnte diese EuGH-Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen. |
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