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Der Kläger verlangt von dem beklagten Land „Schmerzensgeld“, da er während seiner Untersuchungshaft rechtswidrig unter menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer doppelt belegten Zelle untergebracht gewesen sei.
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Der Kläger befand sich auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts K vom 18.12.2002 bis 06.06.2003 (171 Tage) in Untersuchungshaft in der JVA K. Er war dort bis zum 23.05.2003 (157 Tage) in einer Gemeinschaftszelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Die Zelle hatte nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts eine Grundfläche von 8,89 m² und einen Rauminhalt von etwa 25 m3. Sie war mit einem Etagenbett (ca. 2,00 m x 1,00 m), zwei Stühlen und zwei Arbeitstischen (ca. 0,35 m x 1,2 m) ausgestattet. Außerdem befanden sich in der Zelle Kartons, die der Kläger benötigte, um der von ihm beantragten Arbeitstätigkeit in der JVA Karlsruhe nachzugehen. Die nicht gesondert entlüftete Toilette und das Waschbecken waren lediglich durch einen Vorhang abgetrennt. An Freizeitveranstaltungen nahm der Kläger nicht teil, so dass er regelmäßig 23 Stunden pro Tag in seiner Zelle verbrachte.
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Einen schriftlichen Antrag auf Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle hatte der Kläger nicht gestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.02.2003 hatte die Unterbringung in einer Einzelzelle beantragt. Hilfsweise hatte er sich auch mit der Zusammenlegung mit seinem damaligen Mitbeschuldigten einverstanden erklärt. Dieser Antrag wurde durch die JVA K abgelehnt, da die Belegungssituation der Anstalt eine Einzelunterbringung derzeit nicht zulassen würde. In ihrem Bescheid wies die Vollzugsanstalt den Kläger aber darauf hin, dass ihm „unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen (werde)... falls sich die Belegungssituation ändern sollte“. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die benachbarte JVA B umgebaut. Ein kompletter Flügel dieser Anstalt stand nicht zur Verfügung, so dass 100 Haftplätze fehlten. Die Gefangenen mussten daher in anderen Anstalten untergebracht werden, u.a. auch in der JVA K. Es kam dort zu einer Überbelegung, auf 111 Haftplätze kamen ca. 180 Gefangene.
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Das Landgericht hat der auf Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ von EUR 17.100,00 gerichteten Klage unter Klagabweisung im Übrigen in Höhe von EUR 650,00 stattgegeben. Wegen § 839 Abs. 3 BGB hat es lediglich die erste Haftwoche und die zwei auf den Antrag vom 14.02.2003 folgenden Wochen als entschädigungspflichtige Zeiträume angesetzt. Für die erste Woche hat es ein Schmerzensgeld von EUR 250,00 für die beiden anderen Wochen von je EUR 200,00 zugebilligt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
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Der Kläger trägt vor, er habe gegenüber den Bediensteten von Anfang an auf eine Einzelunterbringung gedrängt. Nachdem mündliche Proteste nichts gebracht hätten, habe er mit „Rapportzetteln“ darum gebeten. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm pro Tag EUR 100,00 als Entschädigung zustünden. Der vom Landgericht festgesetzte „symbolische“ Betrag sei dem Ausmaß der Rechtsgutsverletzung und den schwerwiegenden Folgen nicht angemessen.
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das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2004 - 2 O 1/04 - abzuändern, das Beklagte Land zur Zahlung von EUR 17.100,00 zu verurteilen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2004 - 2 O 1/04 - abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Das Land ist der Auffassung, dass bereits eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Der Kläger habe in seinem Anwaltsschreiben einer Unterbringung in einer Zelle mit seinem Mitbeschuldigten zugestimmt und damit konkludent erklärt, dass er mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle einverstanden sei. Der Kläger habe auch gewusst, dass nur in einer Doppelzelle die Möglichkeit zur Arbeit bestanden habe. Er habe daher auch durch seinen Antrag auf „Arbeit“ konkludent seine Bereitschaft hierfür erklärt. Außer dem Anwaltsschreiben habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt um die Unterbringung in einer Einzelzelle nachgesucht. Hätte er dies getan, so hätte man es auch ermöglichen können. Angesichts der engen Vollzugssituation sei das Verschulden des Landes auch gering. Im Übrigen sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Menschenwürde durch das Landgericht nicht festgestellt worden. Dass die Zivilkammer eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht angenommen habe, ergebe sich auch aus der sehr niedrigen Entschädigung.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, G, Ki, Wi, R, P, We und He und Einholung eines amtlichen Auskunft der RinAG H. Die Strafakten 8 Ns 14 Js 30871/99 waren beigezogen. Die Gefangenenpersonalakte des Klägers lag in der mündlichen Verhandlung zur Durchsicht vor.
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Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berufung des beklagten Landes ist hingegen unbegründet.
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1. Die Unterbringung des Klägers in einer Gemeinschaftszelle war rechtswidrig, da er sich in Untersuchungshaft befand und die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle nicht ausdrücklich beantragt hatte, § 119 StPO, § 23 Abs. 1 UVollzO. Dass er gleichwohl in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wurde, erfüllt den objektiven Tatbestand der Amtspflichtverletzung, § 839 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist die ohnehin rechtswidrige Unterbringung aufgrund der konkreten Gegebenheiten dem aus Art. 1 GG folgenden Gebot der Achtung der Menschenwürde nicht mehr gerecht geworden. Die doppelt - und auch wechselnd - belegte Zelle hatte eine Grundfläche von 8,83 m². Die Toilette war lediglich mit einem Vorhang abgetrennt und nicht mit einer separaten Entlüftung versehen. Innerhalb der Gemeinschaftszelle konnte der Kläger somit nicht einmal ein Mindestmaß an Intimsphäre wahren. Darüber hinaus war der zur Verfügung stehende Raum durch Arbeitsmaterialien und Arbeitsprodukte weiter eingeschränkt.
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Allerdings wurde durch die Unterbringung des Klägers in einer Gemeinschaftszelle die Haft nicht als solche unzulässig. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft als solcher in Frage stellen können (vgl. BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927, zu Art. 5 EMRK). Dies bedeutet aber nicht, dass bei jeder rechtswidrigen Unterbringung auch der Vollzug der Haft rechtswidrig ist. Mit der in der angesprochenen Entscheidung des BGH behandelten Fallgestaltung (Gefahr einer lebensgefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes) ist der vorliegende Sachverhalt nicht zu vergleichen. Hier gehen die Unannehmlichkeiten der Haft zwar über das hinaus, was einem Untersuchungsgefangenen zuzumuten ist, jedoch bestand für den Kläger aus der Art der Unterbringung keine Gefahr nachhaltiger, über die Beschwernisse der konkreten Situation hinausgehender Schäden.
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2. Eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers lag nicht vor. Sie ergibt sich weder aus dem Schreiben des Verteidigers vom 14.02.03, noch aus seinem Antrag auf Zuweisung einer Arbeit. In dem Schreiben vom 14.02.03 verlangt der Kläger ausdrücklich die Unterbringung in einer Einzelzelle. Dass er „hilfsweise“ auch damit einverstanden gewesen wäre, wenn er mit seinem Mitbeschuldigten zusammengelegt würde, ändert hieran nichts. Es liegt auf der Hand, dass das Zusammenleben auf engem Raum mit einem bekannten Menschen, mit dem man sich versteht und mit dem man auch schon längere Zeit zusammen gelebt hat, weniger belastend ist, als die Einweisung in eine Gemeinschaftszelle mit mehrfach wechselnden, unbekannten Männern unterschiedlicher Herkunft.
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Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann auch im Antrag auf Zuweisung einer Arbeitsstelle keine konkludent erklärte Einwilligung gesehen werden. Als der Kläger am 07.01.03 um Zuweisung einer Arbeit nachsuchte, war er in einer Doppelzelle untergebracht. Ihm war zu diesem Zeitpunkt eine Einzelunterbringung nicht in Aussicht gestellt worden. Solange der Kläger aber nicht mit einer Einzelzelle rechnen konnte, kann sein Antrag auf Zuweisung einer Arbeit auch nicht als Verzicht auf die Einzelunterbringung ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Behauptung des beklagten Landes, Arbeiten könnten in der JVA K nur in bzw. aus einer doppelt belegten Zelle durchgeführt werden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Gegebenheiten entspricht. Der Zeuge G hat bekundet, dass es in der Vollzugsanstalt Karlsruhe durchaus Arbeitstätigkeiten gibt, die auch bei einer Einzelunterbringung ausgeübt werden können. Zu beachten ist ferner, dass einerseits der Zeuge K nach eigenem Bekunden dem Kläger lediglich eine Arbeit in einer Doppelzelle angeboten hat und andererseits der Zeuge Wi ihm bedeutet hat, er werde seinen Taschengeldanspruch verlieren, wenn er die angebotene Arbeit nicht annehme. Angesichts dieser Gesamtumstände kann von einer schlüssig erklärten Einwilligung in eine rechtswidrige und menschenunwürdige Unterbringung nicht ausgegangen werde.
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3. Die Amtspflicht wurde auch schuldhaft verletzt. Dabei ist nicht nur auf die an Ort und Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen. Die Durchführung von Bauarbeiten in der JVA B war seit langem absehbar. Es war auch vorherzusehen, dass während der Durchführung der Bauarbeiten für einen längeren Zeitraum nicht ausreichend Einzelzellen für Untersuchungsgefangene zur Verfügung stehen werden. Auch die sonstigen Belegungsverhältnisse in den Haftanstalten des Landes waren bekannt und hätten hinreichenden Anlass zu vorsorglicher Abhilfe geboten. Um gleichwohl der sich aus § 119 StPO ergebenden Verpflichtung gerecht zu werden, hätte das Land geeignete Vorkehrungen treffen können und müssen. Insoweit ist zumindest der Vorwurf eines Organisationsverschuldens begründet, das dem beklagten Land auch dann zuzurechnen ist, wenn die „vor Ort“ tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben (BGH NJW 2005, 58 ff). Ein solches Organisationsverschulden kann sich auch darauf erstrecken, dass bei - will man den Angaben des Zeugen We folgen - landesweit bestehender Möglichkeit, Einzelunterbringungen zu bewerkstelligen, den Haftanstalten keine zentrale Zuweisungsstelle angeboten wird bzw. sie nicht nachdrücklich auf eine solche zur Vermeidung menschenunwürdiger Unterbringungen aufmerksam gemacht werden.
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4. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich nicht auf ein (bloßes) Schmerzensgeld. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB n.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH aaO).
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Zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits besteht allerdings kein zwingendes Junktim. Zwar trifft es zu, dass dem Recht auf Achtung der Menschenwürde in der Verfassung ein Höchstwert zukommt; es ist das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte. Die solchermaßen festgestellte Menschenrechtsverletzung fordert indessen nicht in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Ein Anspruch auf Geldentschädigung steht unter dem weiteren Erfordernis, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt - insoweit nicht anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle bei Verletzungen der Menschenwürde generell niedriger anzusetzen ist - insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist anerkannt, dass eine - eine Wiedergutmachung durch Geldersatz nach Art. 41 EMRK fordernde - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur und erst vorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Ob eine solche dieses Mindestmaß überschreitende schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder von Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand des Opfers, somit insbesondere auch von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, hier also von der konkreten Ausgestaltung der Zelle, der Dauer der Unterbringung, der Intensität der Beeinträchtigung, die durch Freizeitprogramme oder Arbeitstätigkeit tagsüber gemildert, sowie durch zusätzliche Beeinträchtigungen (z.B. Nichtraucher in der Zelle eines Rauchers) verstärkt werden kann.
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Da eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung ist, trägt der Geschädigte für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen auch die Darlegungs- und Beweislast. Da sich einerseits eine pauschale Abgeltung verbietet, andererseits gerade der Nachweis innerer Sachverhalte erheblichen Schwierigkeiten begegnet, kommt der Senat nicht umhin, bei der Feststellung einer eine Geldentschädigung erfordernden Beeinträchtigung der Menschenwürde des Klägers auf gewisse objektive Beweisanzeichen zurück zu greifen.
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Zutreffend weist in diesem Zusammenhang schon das Landgericht darauf hin, dass nicht wenige Gefangene die Unterbringung in einer - auch schlecht ausgestatteten - Gemeinschaftszelle einer Einzelzelle vorziehen. Bereits die rechtmäßige Inhaftierung als solche bringt für den einzelnen Gefangenen erhebliche Beeinträchtigungen mit sich. Gerade die Isolation von der Außenwelt und die fehlenden Möglichkeiten einer Kommunikation und eines zwischenmenschlichen Austausches veranlassen viele Betroffene, die Erschwernisse einer Gemeinschaftszelle - selbst in dem hier in Rede stehenden Zuschnitt - in Kauf zu nehmen, schon um den ihnen gemäßen gesellschaftlichen Kontakt pflegen zu können. Darüber hinaus empfinden die Betroffenen je nach Herkunft und Persönlichkeit die objektiv menschenunwürdigen Umstände ganz unterschiedlich.
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Bei seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigt der Senat hier insbesondere, dass die objektiven Umstände der Unterbringung (Zellengröße, fehlende Entlüftung, ungenügende Wahrung der Intimsphäre durch die lediglich mit einem Vorhang abgetrennte Toilette, wechselnde Mitgefangene, nicht unerheblicher Zeitraum) für sich genommen sehr stark belastend waren, vom Kläger jedoch in erster Linie nicht als gezielten Angriff auf seine Menschenwürde und seine Rechte verstanden werden konnten, sondern als auch die Mehrzahl seiner Mitgefangenen treffende Folge baulicher und räumlicher Zustände in einer voll - bzw. überbelegten Anstalt. Dass er mit diesen Zuständen gleichwohl nicht einverstanden war und er sich nicht wohl fühlte, kann durchaus unterstellt werden. Ebenfalls kann unterstellt werden, dass der Kläger seinen Mitgefangenen gegenüber gesprächsweise seine Unzufriedenheit mit der Situation zum Ausdruck brachte. Damit kann gleichwohl noch nicht festgestellt werden, dass der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine derartige Intensität erreichte, dass hierfür eine Geldentschädigung zu leisten ist.
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Als objektives Anzeichen dafür, dass der Kläger bei dem gegebenen Gemisch aus unterschiedlichsten persönlichen Motiven, objektiv und subjektiv empfundenen Vorteilen und Nachteilen der konkreten Situation dies als nicht weiter hinnehmbar empfand, bedarf es nach Auffassung des Senats einer entsprechenden Äußerung des Klägers gegenüber dem Personal der JVA, also einer gezielten Erklärung gegenüber dem Personenkreis, von dem eine Abhilfe erwartet werden konnte, zumal auch erst durch die Fruchtlosigkeit eines derartigen Ansinnens auf Abhilfe dem Kläger sich aufdrängen kann, dass seine individuellen und konkreten Rechte hinsichtlich seiner menschenwürdigen Behandlung von den für seine Unterbringung Verantwortlichen nicht in dem gebotenen Maße gewahrt werden.
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Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers, er habe bereits vor dem 14.02.2003 seine Unzufriedenheit mit der Unterbringung in einer doppelt belegten Zelle gegenüber dem Personal der JVA zum Ausdruck gebracht bzw. den Wunsch nach einer Einzelzelle geäußert, nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. Der Zeuge He, der Mitbeschuldigte des Klägers, hat zwar bekundet, er habe für den Kläger mehrfach Eingaben, die eine Unterbringung des Klägers in einer Einzelzelle zum Gegenstand hatten, verfertigt, die dieser dann weitergeleitet habe. Zum Nachweis reicht diese Bekundung jedoch nicht aus, auch wenn der Senat sie angesichts des in der Verhandlung und in den Strafakten ersichtlichen werdenden Engagements des Zeugen nicht für gänzlich unglaubhaft hält. Keiner der vom Senat gehörten Bediensteten der JVA hat aber bestätigt, entsprechende Eingaben bzw. Rapportzettel zu Gesicht bekommen zu haben. Auch mündlich habe sich der Kläger ihnen gegenüber nie unzufrieden über seine Unterbringung geäußert. In den Personalakten des Klägers finden sich entsprechende Dokumente nicht, wie auch die vom Zeugen He erwähnte Eingabe an das Amtsgericht nebst angeblicher Entscheidung und Rechtsmittel sich in der Strafakte nicht finden. Die vom Zeugen He behauptete Praxis der Vollzugsanstalt, „Rapportzettel“ nicht zu der Akte zu nehmen, bestätigte sich ebenfalls nicht. Zwar hat der Zeuge He drei ihm zurückgegebene Rapportzettel vorgelegt, diese enthielten jedoch keine „Beschwerden“ oder „Anträge zum Vollzugsablauf“, sondern Bitten an die Anstalt, ihm diverse Anschriften mitzuteilen. In der Personalakte des Klägers befanden sich durchaus Rapportzettel, die sich allerdings nicht mit seiner Unterbringung beschäftigten. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass ihm Rapportzettel auch nie zurückgegeben worden seien.
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Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger ab dem 14.02.2003 bis zum 23.05.2003 sich auch subjektiv so nachhaltig in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung verletzt sah, dass hierfür eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung geboten ist.
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5. Bei der Bemessung der Entschädigung ging der Senat daher von den konkreten Verhältnissen in der Gemeinschaftszelle und einer entschädigungspflichtigen Dauer vom 14.02.2003 - 23.05.2003 aus. Da in jedem Fall einer entschädigungspflichtigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen hat (OLG Karlsruhe, NJW - RR 2003, 410, 411), verbietet sich im konkreten Fall jede schematische Festlegung oder Aufspaltung in zeitliche Abschnitte. Der Senat kann sich insbesondere nicht an der Wertung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 3 StrEG orientieren, die für die „üblichen Unzuträglichkeiten“ (BGH NJW 1993, 2927, 2930) der Untersuchungshaft einen Entschädigungsbetrag von EUR 11,00 pro Tag vorsieht. Dieser Betrag wurde für eine sehr einschneidende, aber rechtmäßige staatliche Handlung festgesetzt, die grundsätzlich der im Allgemeininteresse liegenden Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung dient. Anhaltspunkte für die Bemessung einer Entschädigung für eine menschenrechtswidrige Unterbringung lassen sich hieraus nicht ableiten.
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Insgesamt hält der Senat aufgrund der bereits dargelegten Umstände eine Entschädigung von insgesamt EUR 2.000,00 für angemessen. Der Senat berücksichtigt dabei ferner, dass der Kläger mit seiner Klage nicht nur auf eine Geldentschädigung abzielt, sondern sich mit ihr auch in den Dienst der Bestrebungen seines Mitbeschuldigten - und wohl väterlichen Freundes -, des Zeugen He, stellt, deren Ziel die Anprangerung der gegenwärtigen Verhältnisse in den Vollzugsanstalten und deren Verbesserungen ist. Allein der vorliegende Rechtsstreit, die damit verbundene Publizität und auch die eindeutige Beurteilung der objektiven Umstände als rechtswidrig und menschenunwürdig, verschafft dem Kläger eine Teilentschädigung, die für einen höheren Geldausgleich keinen Raum lässt.
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6. Da der Kläger nach dem Schreiben seines Verteidigers vom 14.02.2003 auf die Zusage der Vollzugsanstalt, dass ihm „unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen (werde)... falls sich die Belegungssituation ändern sollte“, vertrauen durfte, und er nicht annehmen musste, mit weiteren Eingaben und Beschwerden bis zum Ende seiner Haftzeit mehr zu erreichen, scheitert der Anspruch hier auch nicht an 839 Abs. 3 BGB. Es kann daher dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt zur Anwendung gelangt, wenn eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung begehrt wird.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Gefangenen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung erwachsen kann, ist seit der Entscheidung des BGH vom 04.11.2004 (aaO) im Grundsatz geklärt.
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