Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Sept. 2003 - 11 W 51/03

published on 22/09/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Sept. 2003 - 11 W 51/03
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2002 - 4 O 190/02 - dahin geändert, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 2002 von der Beklagten an den Kläger an Kosten zu erstatten sind EUR 5.933,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2002.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 53,52 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist als Konkursverwalter über das Vermögen der Y GmbH bestellt. Er machte gegen die Beklagte, die zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin war, eine Forderung aus eigenkapitalersetzender Bürgschaft geltend. Der Kläger und die Gemeinschuldnerin sind in Mannheim ansässig. Die Klage wurde beim Landgericht Karlsruhe erhoben, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragte der Kläger eine in der gleichen Anwaltssozietät tätige Rechtsanwältin. Nach dem landgerichtlichen Urteil sind die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen.
Der Kläger beantragte u.a. die Festsetzung von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühren in Höhe von zusammen EUR 53,52. Die Rechtspflegerin verneinte die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit der Begründung, es seien nur die Kosten eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu erstatten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Im Nichtabhilfebeschluss vom 30. Juni 2003 hat die Rechtspflegerin ihre Auffassung ergänzend damit begründet, es sei dem Kläger als Jurist zuzumuten gewesen, einen in Karlsruhe ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder fernmündlich zu beauftragen, zumal es sich nach seinem eigenen Vorbringen um einen Routinefall gehandelt habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152; Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370). Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, BGHReport 2003, 152).
2. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
3. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, eine Rechtsanwältin mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragt hat. Hätte der Kläger selbst die gerichtliche Vertretung übernommen, wären ihm nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Gebühren und Auslagen zu erstatten gewesen, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 92/02, BGHReport 2003, 642). Der Rechtsanwalt ist nicht gehalten, im Hinblick auf die anfallenden Reisekosten darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst zu vertreten und statt dessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO erfasst nach allgemeiner Auffassung auch den Fall, dass der Rechtsanwalt als Konkursverwalter ein gerichtliches Verfahren führt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 91 Rdn. 57; Belz in MünchKomm-ZPO, 2. Auflage, § 91 Rdn. 30, Wolst in Musielak, ZPO, 3. Auflage, § 91 Rdn. 33; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 91 Rdn. 97). Wären demnach die hier im Streit stehenden Kosten dem Kläger zu erstatten, wenn er selbst im gerichtlichen Verfahren tätig geworden wäre, sind sie bis zu dieser Höhe auch dann zu erstatten, wenn er einen anderen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt. Auf die Frage, ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt so aufzubereiten, dass eine schriftliche oder fernmündliche Information eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts möglich gewesen wäre, kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe der im Streit stehenden Kosten. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.