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| Die Betroffene ist bei ihren Eltern in S. im Bezirk des Amtsgerichts Freiburg wohnhaft, sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie und den Folgen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden. Die Betroffene verfügt lediglich über ein geringfügiges Bankguthaben in Höhe von ca. 250 EUR und erhält Hilfe zum Lebensunterhalt. |
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| Auf Anregung des Zentrums für Psychiatrie E. ist nach ihrer Anhörung durch das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 12.12.2012 eine vorläufige Betreuung, befristet bis 12.06.2013 mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Freiburg die vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 22.01.2013 einstweilen angeordnet. Der Betreuer hat am 13.12.2012 die Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 17.12.2012 die vorläufige Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 22.01.2013 genehmigt und den Unterbringungsbeschluss vom 12.12.2012 aufgehoben. |
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| Eine Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung blieb ohne Erfolg. |
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| Auf Antrag der Betroffenen hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 22.02.2013 die Betreuung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern erweitert. |
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| Nachdem die Betroffene zunächst wieder nach Hause entlassen worden war, stellte ihr Betreuer am 15.04.2013 aufgrund einer neuerlichen krankheitsbedingten Eskalation im Familienbereich mit Morddrohungen gegenüber der Mutter Antrag auf Unterbringung im Zentrum für Psychiatrie in E. |
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| Am 19.05.2013 wurde sie von der Polizei dorthin verbracht. |
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| Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom Zentrum für Psychiatrie in E. leidet die Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie, durch den regelmäßigen Konsum von Cannabis und Absetzen der neuroleptischen Medikation sei es erneut zur Dekompensation mit Fremd- und Eigengefährdung im familiären Rahmen gekommen. |
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| Diese Diagnose ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 21.05.2013, das das Amtsgericht eingeholt hatte. |
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| Das Amtsgericht Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 23.05.2013 die vorläufige Unterbringung bis längstens 03.07.2013 genehmigt. |
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| Mit Beschluss vom 12.06.2013 hat das Amtsgericht Freiburg die Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und mit Beschluss vom 04.07.2013 auf Antrag des Betreuers auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 30.06.2013 die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 15.08.2013 genehmigt. |
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| Am 25.07.2013 hat der Betreuer einen Antrag auf Unterbringung für ein Jahr in einer Facheinrichtung zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in einen geschlossenen Bereich beantragt. |
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| Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 06.08.2013 hat das Amtsgericht Freiburg die Unterbringung durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.08.2014 genehmigt. Das Amtsgericht hat diesen Beschluss am 22.08.2013 dahingehend ergänzt, dass die Unterbringung auch in einer geschlossenen Heim- und Pflegeeinrichtung erfolgen kann. |
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| Danach ist die Betroffene in eine geschlossene Abteilung des Kreispflegeheims H. in O. im Rahmen einer Maßnahme der vollstationären Behindertenhilfe einschließlich tagesstrukturierender Angebote verlegt worden. |
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| Gegen die Unterbringungsgenehmigung hat die Betroffene am 09.09.2013 beim Amtsgericht Freiburg Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 13.09.2013 nicht abgeholfen hat. |
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| Das Landgericht Freiburg hat das Amtsgericht Bühl um Übernahme des Unterbringungsverfahrens gebeten, da die Betroffene in O. längerfristig untergebracht sei. Das Amtsgericht Bühl hat mit Schreiben vom 08.10.2013 die Übernahme des Unterbringungsverfahrens abgelehnt, da § 314 FamFG nicht anwendbar sei, wenn der Betroffene von einer Unterbringungseinrichtung in eine andere verlegt werde. |
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| Das Landgericht Freiburg hat die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Antrag vorgelegt, das Amtsgericht Bühl zum zuständigen Gericht des anhängigen Unterbringungsverfahrens zu bestimmen. |
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| 1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gem. §§ 314, 273, 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zur Entscheidung über die Abgabe berufen. Die Antwort des Amtsgerichts Bühl zeigt, dass dieses zur Übernahme der Sache nicht bereit ist und sich die beteiligten Gerichte daher über eine Abgabe aus wichtigem Grund nicht einigen können. |
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| 2. Die Möglichkeit der Abgabe ist auch noch in der Beschwerdeinstanz gegeben. Der Vollzug erfolgt entweder von einem erstinstanzlichen Gericht zum anderen erstinstanzlichen Gericht, das Beschwerdegericht darf allerdings auch eine Sache unmittelbar an ein ihm nicht nachgeordnetes erstinstanzliches Gericht abgeben (vgl. dazu Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl. § 4 Rdn. 10 m.w.N.). |
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| 3. Das Unterbringungsverfahren ist von dem Amtsgericht Bühl fortzuführen. |
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| Gem. § 314 FamFG kann das Gericht die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereiterklärt hat oder die Bereitschaftserklärung im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG wegen fehlerhafter Ermessensausübung (Schmidt-Recla in MüKo, 2. Aufl., § 314 FamFG, Rn. 5) ersetzt wird. Die Voraussetzungen einer Abgabe liegen hier vor. |
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| Die Betroffene hält sich durch die Unterbringungsmaßnahme in O. im Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichts Bühl auf und die Unterbringungsmaßnahme wird dort bereits vollzogen. |
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| Auf einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Betroffenen stellt § 314 FamFG gerade nicht ab, es kommt also nicht darauf an, dass die Betroffene im Bezirk des Gerichts, wohin das Verfahren abgegeben werden soll, den Schwerpunkt ihrer Lebensbindungen begründet hat (vgl. KG FamRZ 2010, 1844). § 314 erlaubt vielmehr die isolierte Abgabe des Verfahrens über die zivilrechtliche Unterbringung in den Fällen, in denen sich der Betroffene ohne Veränderung seines gewöhnlichen Aufenthalts in einer auswärtigen Einrichtung, einer Klinik oder einem Heim beispielsweise aufhält und dort eine Unterbringungsmaßnahme vollzogen werden soll (vgl. Budde in Keidel, FamFG 17. Aufl. § 314 Rdn. 1). |
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| Auch wenn § 314 FamFG als Abgabevoraussetzung nicht ausdrücklich einen wichtigen Grund nennt, ist die Abgabe aufgrund der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 1 FamFG nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, dabei ist vorrangig auf das Wohl des Betroffenen abzustellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2011, 9 AR 3/11; Juris). Für die Beurteilung des wichtigen Grundes maßgeblich sind Gesichtspunkte, die eine leichtere und zweckmäßige Führung des Verfahrens in den Vordergrund stellen. Mit der Möglichkeit der Abgabe allein des Unterbringungsverfahrens bei anhängiger Betreuung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass für das an sich zuständige Gericht, insbesondere für die Anhörung des Betroffenen, der Aufwand der persönlichen Anhörung unverhältnismäßig wird (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 12.02.2004 BT-Drs. 15/2494 S. 43). Der Zweck, eine kurzfristige Anhörung durch den Richter des ortsnahen Gerichts zu ermöglichen, dient nicht nur der Effektivität der gerichtlichen Verfahrensführung, indem zeitaufwändige Reisen des Richters zur auswärtigen Unterbringungseinrichtung vermieden werden, sondern zielt maßgebend auch auf den Schutz des Betroffenen, weil auf diese Weise sein Zugang zu einer richterlichen Entscheidung erleichtert wird und im Übrigen den Vorgaben des § 319 Abs. 4 FamFG Rechnung getragen wird, wonach Verfahrenshandlungen wie eine persönliche Anhörung vor einer Unterbringungsmaßnahme nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (vgl. dazu Budde a.a.O. § 314 Rdn. 4). |
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| Abzuwägen sind insbesondere die widerstreitenden Interessen, einerseits der Gedanke der Entscheidungskonzentration von Betreuung und Unterbringung bei einem Gericht, der regelmäßig dem die Betreuungssache führenden Gericht den Vorrang geben wird, andererseits die Interessen der betroffenen Person an der schnellen und unaufwändigen Beteiligung im Unterbringungsverfahren (vgl. Schmidt-Recla in MüKo z. FamFG 2. Aufl. 2013 § 314 Rdn. 3), wobei weiter zu berücksichtigen sein wird, wo der Schwerpunkt der Aufgaben des Betreuers liegen wird. |
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| Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist hier der Teilabgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Bühl Vorrang zu geben. Da die Unterbringung vom Sachverständigen für ein Jahr für erforderlich gehalten und soweit auch genehmigt worden ist, ist davon auszugehen, dass es zumindest für die nächsten Monate bei der Unterbringung der Betroffenen in der Einrichtung in O. bleiben wird. Aufgrund der schweren Erkrankung der Betroffenen und ihres schwankenden Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass sich die Frage einer Verlängerung der Unterbringung wie auch sonstiger erforderlicher Kontakte zum Gericht vorrangig im Bezirk des Amtsgerichts stellen werden, in dem die Unterbringungseinrichtung liegt. Da die Entfernung zwischen dem Ort der Unterbringung und dem derzeit noch zuständigen Amtsgericht Freiburg ca. 100 km beträgt, die zwischen dem Amtsgericht Bühl und der Unterbringungseinrichtung jedoch lediglich knapp 7 km, es sich auch nicht um benachbarte Amtsgerichtsbezirke handelt, sollte der kurzen Entfernung zwischen Unterbringungseinrichtung und zuständigem Amtsgericht der Vorzug gegeben werden. |
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| Nachdem die Betroffene nur über ein Kleinstvermögen an Erspartem verfügt, wird auch der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betreuers in Entscheidungen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge und damit in der Kontaktpflege am jetzigen Aufenthaltsort der Betroffenen und nicht im Bezirk des Amtsgerichts Freiburg liegen, mit dem die Betroffene lediglich die Lage des Wohnhauses ihrer Eltern verbindet. |
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| Im Übrigen lassen es die jeweiligen Anlässe, die eine Unterbringung bisher auslösten (z.B. heftigste Auseinandersetzungen mit den Eltern, Bedrohung des Vaters), fraglich erscheinen, ob der Betroffenen eine Rückkehr in ihr Elternhaus je möglich sein wird. |
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| Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Führung des Betreuungs- und des Unterbringungsverfahrens in der Hand eines Gerichts insbesondere wegen des Informationsaustausches und der persönlichen Kenntnis grundsätzlich zu begrüßen ist. Im Hinblick auf die bereits bestehende angeordnete Dauer der Genehmigung und die Ausführungen des Sachverständigen zur Erforderlichkeit spricht hier aber vieles dafür, dass es erstrebenswert ist, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren einheitlich beim Amtsgericht Bühl zu führen. Soweit dies im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen, der derzeit noch in ihrem Elternhaus anzunehmen ist, nicht möglich ist, ist in deren Interesse wenigstens die Teilabgabe geboten. |
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| Der Annahme dieser Abgabemöglichkeit steht nicht entgegen, dass die Betroffene zunächst im Zentrum für Psychiatrie in E., also einer Einrichtung im benachbarten Bezirk des Amtsgerichts Freiburg untergebracht war und das Amtsgericht Freiburg insoweit eine Abgabe nicht in Betracht gezogen hat. Im Hinblick auf die kurze Entfernung zwischen Freiburg und E. wäre gem. § 314 FamFG eine Abgabe auch nicht gerechtfertigt gewesen. Dass die Abgabemöglichkeit bei einer Verlegung in eine weit entfernte Unterbringungseinrichtung nicht mehr bestehen soll - so ohne weitere Begründung wohl Roth in Prütting/Helms, FamFG 2. Aufl. § 314 Rdn. 2) - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien zu dem nahezu gleichlautenden § 70 Abs. 3 FGG noch dem Zweck der Norm des § 314 FamFG entnehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr für das FGG-RG im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2007 (BT-Drs. 16/6308, S. 273) für den Regelungsinhalt des § 314 ausdrücklich auf den bisherigen Regelungsinhalt des § 70 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. FGG verwiesen. |
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