Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Aug. 2016 - 1 AK 28/16

published on 11/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Aug. 2016 - 1 AK 28/16
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Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01. April 2016 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung eine ausdrückliche Zu-sicherung abgeben, den Verfolgten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.

3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).

Gründe

 
I.
Der Verfolgte - ein deutscher Staatsangehöriger - befindet sich seit 06.04.2016 in Auslieferungshaft aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 11.04.2016. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der Untersuchungsrichterin beim Gericht in U. vom 01.04.2016 besteht, in welchem gegen den Verfolgten nebst rechtlicher Würdigung folgende mit einer Höchststrafe von zehn Jahren strafbewehrten Vorwürfe erhoben werden:
Wird ausgeführt
Der Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung ohne - sachliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zu erheben - bei seinen richterlichen Anhörungen am 06.04.2016 und 15.04.2016 vor dem Amtsgericht I. nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft am 10.06.2016 beantragt hat, seine Auslieferung nach Frankreich im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu wurde dem Rechtsbeistand des Verfolgten rechtliches Gehör gewährt, welcher sich nicht näher geäußert hat.
Mit Beschluss vom 04.07.2016, auf welchen wegen der Einzelheiten ausdrücklich verwiesen wird, hat der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen und die französischen Justizbehörden um Ergänzung ihres Auslieferungsersuchens im Hinblick auf folgende Fragen gebeten:
a. Es wird - soweit möglich - um nähere Darstellung der Strukturen der kriminellen Vereinigung gebeten, welcher der Verfolgte angehörte. Welche Stellung hatte dieser innerhalb der Organisation?
b. Soweit dem Verfolgten unter Ziffer 2-4 des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 vorgeworfen wird, zwischen dem 1.1.2014 und 20.12.2015 in U. Geldwäsche aus Betäubungsmittel-Handel (Nr. 2), Ankauf, Transport, Besitz, Angebot oder Verkauf von Betäubungsmitteln (Nr.3) sowie Einfuhr von Betäubungsmitteln (Nr. 4) betrieben zu haben, wird - soweit möglich - um nähere Darstellung der Taten im Hinblick auf konkrete Tatzeiten und Tatumstände gebeten. Insbesondere bedarf es einer näheren Beschreibung der Taten, soweit sich aus den vorgelegten Auslieferungsunterlagen ergibt, der Verfolgte habe in insgesamt 40 Fällen Gelder in Frankreich oder Deutschland für die kriminelle Organisation eingetrieben. Maßgeblich kommt es dabei bei jeder Einzeltat auch darauf an, ob der Verfolgte dabei selbst in Deutschland oder Frankreich gehandelt hat und an welchen Orten seine Mittäter gehandelt haben.
c. Auch wird um Klarstellung gebeten, ob das Eintreiben von Geldern alleinige Aufgabe des Verfolgten innerhalb der Organisation war oder er sich auch anderweitig am Rauschgifthandel in Person beteiligt hat. Wurden die Geldeintreibungen vom Verfolgten aus Deutschland organisiert oder waren dafür andere Personen verantwortlich?
d. Gegen welche weitere Personen richtet sich das in Frankreich geführte Ermittlungsverfahren und wie ist dessen Stand?
e. Es wird um klarstellende Ergänzung des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 gebeten, ob die Bezeichnung einer Tat als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb erfolgt ist bzw. erfolgen soll.
10 
Hierauf ist am 18.07.2016 folgende mehrseitige ergänzende Erklärung des Untersuchungsrichters des Gerichts in U. vom 15.07.2016 eingegangen:
11 
Wird ausgeführt:
12 
Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand rechtliches Gehör erhalten und sich zuletzt mit Schriftsatz vom 04.08.2016 geäußert. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung wurden nicht erhoben.
II.
13 
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBL.2006 I, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG).
14 
Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 ist zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht bestehen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 11.04.2016, dessen Gründe fortgelten.
15 
1. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 genügt in Verbindung der Erklärung des Untersuchungsrichters des Gerichts in U. vom 15.07.2016 nunmehr auch für das Zulässigkeitsverfahren den formellen Anforderungen des § 83a Abs.1 IRG.
16 
a. Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG muss ein Europäischer Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139; dass. Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11). Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12). Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07). Besondere Anforderungen an die Konkretisierung eines Europäischen Haftbefehls bestehen zudem dann, wenn es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, denn aus der Ausschreibung müssen sich auch die besonderen Zulässigkeitserfordernisse des § 80 IRG mit zureichender Sicherheit entnehmen lassen (Senat StraFo 2009, 389), auch wenn - wie noch auszuführen - deren Bestimmung dem Oberlandesgericht aufgrund einer vollständigen Berücksichtigung und Abwägung aller bekannten Umstände unter Einbeziehung vorhandener Ermittlungsergebnisse nebst dem Sachvortrag des Verfolgten zu erfolgen hat.
17 
b. Insoweit sind die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten nunmehr nicht nur nach Tatzeit und Tatort – soweit als möglich – konkretisiert und die Einbindung des Verfolgten als der hauptsächliche elsässische Geldeintreiber der international tätigen Betäubungsmittelhändlerorganisation hinreichend beschrieben, sondern aus den Auslieferungsunterlagen ergibt sich auch, dass dieser neben weiteren grenzüberschreitenden Aktivitäten (Organisation von Geldübergaben, fernmündliche Gespräche mit Tatbeteiligten etc.) in insgesamt 43 Fällen Dogengelder von französischen Straftätern eingesammelt hat, davon in 29 Fällen auf französischen und zumindest in fünf Fällen, nämlich am 27.01.2016, 01.02.2016, 04.02.2016, 18.03.2016 und am 23.03.2016 auf deutschem Staatsgebiet in Kehl.
18 
2. Da die französischen Justizbehörden nunmehr in der Erklärung des Untersuchungsrichters des Gerichts in U. vom 15.07.2016 die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten nachvollziehbar als Katalogtaten nach Art. 2 Abs.2 RbEuHB (illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen) bezeichnet haben, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit unbeschadet dessen ersichtlichen Vorliegens zumindest nach § 29 ff. BtMG i.V.m. § 53 StGB nicht zu prüfen (§ 81 Nr.4 IRG i.V.m. § 80 Abs.2 Satz1 Nr.3 IRG). Soweit im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 01.04.2016 noch weitere aus Sicht der französischen Justizbehörden verwirkten Delikte, wie etwa der Geldwäsche aus BTM-Handel oder der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, aufgeführt sind, handelt es sich um die gleichen prozessualen Taten, so dass auch insoweit das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 IRG erfüllt ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 3 Rn. 3).
19 
3. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 IRG liegen vor, wobei der Senat die Prüfung derselben nicht nur anhand des Inhalts des Auslieferungsversuchens vorgenommen, sondern deren Bestimmung aufgrund einer vollständigen Berücksichtigung und Abwägung aller bekannten Umstände unter Einbeziehung vorhandener Ermittlungsergebnisse nebst dem Sachvortrag des Verfolgten zu erfolgen hat und hier auch - soweit möglich - erfolgt ist.
20 
a. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung nur dann zulässig, wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Ein solcher ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist; ein maßgeblicher Auslandsbezug ist auch bei Straftaten mit typisch grenzüberschreitendem Charakter anzunehmen, wenn sie eine besondere Schwere aufweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 IRG). Hingegen ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG nicht zulässig, wenn sie einen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest dort in wesentlichen Teilen eingetreten ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 IRG). Kann weder ein maßgeblicher Inlandsbezug noch ein maßgeblicher Auslandsbezug festgestellt werden, ist die Auslieferung eines Deutschen nur bei Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit und dann zulässig, wenn bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IRG).
21 
b. Da der Verfolgte die ihm zur Last liegenden Taten sowohl in Frankreich als auch in nicht unerheblichem Umfang in Deutschland begangen hat, geht der Senat unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.06.2016 - 2 BvR 468/16 - sowie vom 15.01.2016 - 2 BvR 1860/15 -) davon aus, das sich vorliegend trotz des deutlichen Übergewichts der in Frankreich begangene Tatanteile und des naheliegenden grenzüberschreitenden Charakters der durch die Organisation verwirkten Delikte (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; abgedruckt bei juris) weder ein maßgeblicher Auslandsbezug noch ein maßgeblicher Inlandsbezug sicher festgestellt werden kann, so dass von einem „Mischfall“ nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 IRG und Satz 3 IRG (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 80 Nr.22) auszugehen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Dabei sind insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen (BVerfG a.a.O).
22 
c. Im Rahmen dieser vom Senat durchzuführenden Abwägung ist vorliegend nicht nur zu sehen, dass der Verfolgte selbst vorwiegend in Frankreich tätig war, dort eigenständig ca. drei Millionen Euro Drogengelder eingetrieben hat, sondern auch die kriminelle Organisation und die hierfür tätigen weiteren Mittäter, deren Tatbeiträge der Verfolgte sich zurechnen lassen muss (Senat NJW 2007, 2567), ebenfalls weitgehend in Frankreich tätig waren, sich dort bereits 23 Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft befinden und die französischen Justizbehörden jedenfalls teilweise eine gemeinsame Anklageerhebung und Aburteilung anstreben. Da sich danach mithin auch alle maßgeblichen Beweismittel in Frankreich befinden, liegt es auf der Hand, dass allein dort das Verfahren sachgerecht geführt werden kann. Dabei hat der Senat - auch wenn dies nicht entscheidungserheblich ist - bedacht, dass sich der Verfolgte weder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft R./Deutschland noch im vorliegenden Verfahren zu den Tatvorwürfen geäußert und insoweit von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, so dass vorliegend bei einer Verhandlung in Deutschland bei einem nicht geständigen Täter erhebliche Beweisschwierigkeiten zu erwarten wären (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).
23 
d. Gewichtige grundrechtlich geschützte Interessen des Verfolgten als deutscher Staatangehöriger, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen und einer Überstellung nach Frankreich zur Strafverfolgung entgegenstehen könnten, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.) nicht zu erkennen. Der Verfolgte kann sich vorliegend nicht auf ein Vertrauen berufen, wegen der ihm im Europäischen Haftbefehl zu Last liegenden Taten allenfalls in Deutschland verfolgt werden zu können, zumal er auch seine Tatbeiträge überwiegend in Frankreich ausgeführt hat, die Drogen fast ausschließlich dort von dem Rauschgifthändlerring vertrieben worden sind und somit der „Erfolg“ seiner und aller ihm zurechenbaren Tatbeiträge jedenfalls weitgehend in Frankreich eingetreten ist. Bei dieser Sachlage tritt der Umstand, dass der Verfolgte in Deutschland über einen festen Wohnsitz verfügt und von seiner ebenfalls deutschen Ehefrau und seinen beiden noch minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nach Frankreich in größeren Umfang räumlich getrennt werden würde, in den Hintergrund, zumal insoweit zu bemerken ist, dass diese ohnehin durch Besuchskontakte abzumildernde Beschwer nur während des Ermittlungsverfahrens besteht und es dem Verfolgten aufgrund des Rücküberstellungsvorbehalts im Falle eines Schuldspruchs dann frei steht, die Strafe in der Deutschland zu verbüßen.
24 
Bei dieser Sachlage überwiegen die Gesichtspunkte des Gewichts des Tatvorwurfs, der praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele, hier verbunden mit der Möglichkeit der gemeinsamen Verhandlung und Aburteilung von Mitttätern, die verbleibenden Belange des Verfolgten mehr als deutlich. Dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Verfolgten bei einer Verhandlung vor einem Gericht in Frankreich nicht gewahrt würden, vermag der Senat nicht zu erkennen.
25 
4. Soweit entgegen § 80 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 IRG noch keine Erklärung der französischen Justizbehörden vorliegt, der Verfolgte würde im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt werden, steht dies einer Zulässigkeitserklärung nicht entgegen. Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
26 
5. Auch Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Verfolgte in Frankreich ein faires Verfahren erhalten und zur Wahrung seiner Rechte ihm auch ein Verteidiger beigeordnet werden wird. Dem Verfolgten droht in Frankreich im Falle eines Schuldspruchs bei einer Höchststrafe von zehn Jahren in Anbetracht der besonderen Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte auch keine unerträglich harte Strafe, zumal § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG als Verbrechen einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Umstand, dass der Verfolgte - zumindest zeitweise - von seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehefrau getrennt werden würde, rechtfertigt nicht die Annahme des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 73 Satz 1 IRG, denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Ausländer infolge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebiets zur Verantwortung gezogen wird (BVerfG NStZ-RR 2004, 179). Ein Ausnahmefall, in welchem die Schutzwirkung des Art. 6 GG dennoch überwiegen würde, liegt nicht vor.
III.
27 
Die vom Senat nach § 79 Abs.2 Satz 3 IRG auch bei deutschen Staatsangehörigen zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10.06.2016, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffen. Zwar ist die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass eine Tat mit maßgeblichem Auslandsbezug nach § 80 Abs.1 Nr.2 IRG vorliege, ihre Erwägungen zur Verneinung eines sodann allein nach § 83 b Abs.1 Nr.1 IRG eröffneten Bewilligungshindernisses decken sich jedoch mit der Beurteilung des Senats im Rahmen der obigen unter II 3 b dargestellten Abwägung, so dass sich hieraus ein Rechtsfehler nicht ergibt. Insbesondere kann der Senat ausschließen, dass die Bewilligungsbehörde bei einer zutreffenden rechtlichen Einordnung zu einer Versagung der Bewilligung auch unter Berücksichtigung eines verbleibenden Restermessens gelangt wäre bzw. hätte gelangen können (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris).
IV.
28 
Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht auch weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte ohne eine solche Anordnung versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. März 2016 - 151 AuslA 218/15 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) -
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Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 - III-3 AR 153/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit
published on 13/05/2013 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09. November 2012, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist. 2. Die Entsche
published on 22/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) wird für
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Annotations

(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.

(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)