Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Mai 2013 - 1 AK 63/12

published on 13/05/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Mai 2013 - 1 AK 63/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09. November 2012, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.

2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen wird zurückgestellt.

Gründe

 
I.
Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 , aus welchem sich ergibt, dass gegen ihn unter dem mit einer Höchststrafe von fünf bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sowie des Diebstahls mit Einbruch nach Art. 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ein Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 19.08.2012 besteht. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf wird im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 wie folgt umschrieben:
wird ausgeführt
Der Verfolgte hat der vereinfachten Auslieferung bei seiner richterlichen Anhörung am 10.10.2012 vor dem Amtsgerichts U. nicht zugestimmt, die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten nicht in Abrede gestellt und vorgebracht, bereits in der Bundesrepublik Deutschland wegen in dieser Zeit im Inland begangener Autoaufbrüche verurteilt worden zu sein. Insoweit haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass der Verfolgte mit Urteil des Landgerichts O. vom 13.10.2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen rechtskräftig zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt wurde, wobei die Strafkammer die Begehung folgender Straftaten festgestellt hat:
wird ausgeführt:
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 09.11.2012 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen.
II.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 am 02.08.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG. Insoweit obliegt dem Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.11.2012, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend machen zu wollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde insoweit eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat, Beschluss vom 20.12.2006, 1 AK 46/06 - NJW 2007, 617 -, vgl. auch KG NJW 2006, 3507; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff., 13). Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt werden (Senat a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Entschließung vom 09.11.2012 nicht.
a. Rechtsfehlerhaft ist diese bereits deshalb, weil sie davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft U./Deutschland habe bezüglich der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 mitgeteilten Tatvorwürfe von der Strafverfolgung nach § 154 b StPO rechtswirksam absehen können. Hierbei wird nicht bedacht, dass die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 154 b Abs. 1 StPO erst dann absehen kann, wenn das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt hat (Senat a.a.O.), was vorliegend noch nicht der Fall ist.
b. Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihre Entschließung vom 09.11.2012 aufgrund einer unzureichenden Tatsachenbasis getroffen. Soweit sie hierin ausführt, dass für eine Strafverfolgung in Polen die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung sprechen würden, zumal Zeugen und sonstige Beweismittel in Polen verfügbar seien, hat sie nicht bedacht, dass der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 10.10.2012 vor dem Amtsgericht U. die im ihm von den polnischen Justizbehörden vorgeworfenen Taten nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben hat, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe „stimmen könnten“. Insoweit wäre es nach Ansicht des Senats zunächst erforderlich, den Verfolgten in dem noch bei der Staatsanwaltschaft U. anhängigen Ermittlungsverfahren zu den Tatvorwürfen zu vernehmen. Sollte der Verfolgte im Rahmen einer strafprozessual verwertbaren Beschuldigtenvernehmung die ihm im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts A. vom 20.08.2012 vorgeworfenen Taten glaubhaft einräumen, wären die von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung vom 09.11.2012 angeführten Erwägungen zur Notwendigkeit der Heranziehung und Verwertung der sich in Polen befindlichen Beweismittel neu zu treffen.
c. Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht berücksichtigt, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Versagung der Bewilligung dann zu erwägen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten würden (vgl. hierzu Senat a.a.O.). Hier ist zu sehen, dass der Verfolgte bereits durch Urteil des Landgerichts O. vom 13.10.2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen rechtskräftig zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt wurde und die ihm von den polnischen Justizbehörden nunmehr weiter vorgeworfenen und im selben Tatzeitraum begangenen Autodiebstähle aufgrund der bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit (§ 7 Abs. 2 Nr.1 StGB) anders als bei einer Aburteilung im ersuchenden Staat bei vorläufiger Beurteilung an sich gesamtstrafenfähig wären. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Straferwartung - bei einer Aburteilung im Inland wird nach Sachlage ein Härteausgleich vorzunehmen sein - wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als wesentliches Merkmal in die von ihr noch vorzunehmende umfassende Abwägung der sozialen Belange des Verfolgten ebenso wie eine möglicherweise bereits erfolgte vorzeitige Entlassung des Verfolgten (§ 57 StGB) aus dem Strafvollzug mit einzustellen haben.
III.
10 
Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat a.a.O.; KG NJW 2006, 3507). Da insoweit noch Sachaufklärungen vorzunehmen sind, hat sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob die sozialen Belange des Verfolgten bereits ein derartiges Gewicht erlangt haben könnten, dass vorliegend lediglich eine Versagung der Bewilligung rechtsfehlerfrei getroffen werden könnte. Insoweit war derzeit nur die Feststellung möglich, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.11.2013 rechtsfehlerhaft getroffen ist.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 01. April 2016 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die französischen Justizbehörden vor Über
published on 24/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft U. vom 06. August 2014 ist zulässig, soweit dem Verfolgten hierin unter Ziffer 1 ein im Augus
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.