Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2013 - 8 U 51/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 208/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
A.
Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A wird
1.
festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
2.
festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters B 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
- zu 1. und 2. jeweils, soweit der Erlös aus der Veräußerung der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt xxxx und xxxx eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der folgenden bei der C aufgenommenen und durch Grundschuld auf den genannten Grundstücken gesicherten Darlehen aus Ziffer II. a) bis d) der als Anlage diesem Urteil beigefügten Sicherungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 diente.
3.
der Beklagte zu 1) verurteilt, gegenüber der C die Anweisung zur Auszahlung der von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge an die Gesellschafter, also an die Beklagten, zu widerrufen.
B.
Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der "T" Vermögensverwaltung-GmbH wird
1. festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 604.065,67 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
2. festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafterin "T" Vermögensverwaltungs-GmbH vom 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
- zu 1. und 2. jeweils, soweit der Erlös aus der Veräußerung der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt 1885 und 1900 eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der folgenden bei der C aufgenommenen und durch Grundschuld auf den genannten Grundstücken gesicherten Darlehen aus Ziffer II. a) bis d) der als Anlage diesem Urteil beigefügten Sicherungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 diente.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 20%, die Beklagten zu 80% zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist seit dem 8.4.2013 Insolvenzverwalter über das Vermögen der "T" Vermögensverwaltungs-GmbH und des Herrn A. Vorherige Insolvenzverwalterin und ursprüngliche Klägerin war Frau Rechtsanwältin L, die am gleichen Tage aus dem Amt entlassen worden ist (vgl. Beschluss des AG Köln vom 8.4.2013, Bl. 354, Bd. III d.A.).
4Die beiden Insolvenzschuldner sind gemeinsam mit den Beklagten die Gesellschafter der "Q II GbR" (im Folgenden: GbR); der Beklagte zu 1. war einziger geschäftsführender Gesellschafter. Gesellschaftszweck ist die Errichtung, Verwaltung und Vermietung einer psychosomatischen Klinik auf einem der GbR gehörenden Grundstück in Q2, nordöstlich von E. Dementsprechend wurde auf dem Grundstück eine Klinik errichtet, die bis zum 30.6.2014 an den Klinikbetreiber X vermietet ist (vgl. den Mietvertrag nebst Nachtrag, Bl. 131 ff. Bd. II d.A.). Zudem hat der Mieter die Möglichkeit, für eine fünfjährige Verlängerung des Vertrages zu optieren.
5Derzeit hält der Insolvenzschuldner B2 Gesellschaftsanteil von 5%, die Insolvenzschuldnerin "T" Vermögensverwaltungs-GmbH hält 19%. Die übrigen Anteile verteilen sich auf die Beklagten. Die GbR befindet sich in Liquidation seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beiden Schuldner. Der Beklagte zu 1) ist alleiniger Liquidator der GbR. Die Beklagten zu 1) bis 8) haben in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter von der in § 15 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K2, Bl. 17 ff Bd. II d.A.) vorgesehenen Möglichkeit, die insolventen Gesellschafter auszuschließen, keinen Gebrauch gemacht.
6Die vormalige Klägerin Frau L hatte zwei Klagen erhoben, die zu einem Verfahren verbunden worden sind. Band I, vormaliges Aktenzeichen 7 O 301/11 betrifft die "T" Vermögensverwaltungs-GmbH, Band II und III, Aktenzeichen 7 O 208/11 betreffen Herrn A. Mit der Klage soll zugunsten der jeweiligen Insolvenzmasse ein in die Auseinandersetzungsrechnung der GbR i.L. einzustellender Anspruch festgestellt werden. Daneben begehrt die Klägerseite vom Beklagten zu 1) als Liquidator der GbR eine Anweisung an die C, dass die Mietzahlungen des Klinikbetreibers zukünftig der GbR verbleiben sollen anstatt an die Beklagten ausgezahlt zu werden. Dem liegen folgende vertraglichen Absprachen zugrunde:
7Der Bau des Klinikums wurde aus den Einlagen der Gesellschafter in die GbR finanziert. Hierzu nahmen alle Gesellschafter Einzelkredite bei der C, der heutigen C2 auf. Die Darlehen unterscheiden sich in der Höhe, die mit dem jeweiligen Gesellschaftsanteil des Darlehensnehmers korrespondiert, lauten jedoch hinsichtlich der sonstigen vertraglichen Absprachen gleich. Alle Darlehen waren endfällig gestellt zum 30.6.2014. Bis dahin waren lediglich die Zinsen zu zahlen. Diese Kredite waren mehrfach gesichert:
8Zum einen stellte die GbR ihren Grundbesitz für die Belastung mit Grundpfandrechten zur Verfügung. Im Gesellschaftsvertrag vereinbart war eine Gesamthöhe von 24.500.000 DM. Hiervon sollte jeder Gesellschafter bis zur Höhe seines Gesellschaftsanteils anteilig Gebrauch machen können (§ 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Tatsächlich wurden Grundschulden in Höhe von insgesamt 34.140.000 DM bestellt. In der Sicherungsvereinbarung verpflichtete sich die C, Verwertungserlöse zunächst auf die Gesellschafter unabhängig von der Valutierung der jeweiligen Darlehen entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung aufzuteilen und eventuelle Übererlöse an den jeweiligen Gesellschafter auszuzahlen; die Freigabe sollte jedoch stets zugunsten des Sicherungsgebers, der GbR, erfolgen (Anlage K8, Bl. 69/70 Bd. II d.A.).
9Zum zweiten waren die laufenden Mieteinnahmen der GbR an die C abgetreten (Vereinbarung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen, Anlage K5, Bl. 36 ff. Bd. II d.A.). Zunächst war der GbR noch gestattet, die Miete selbst auf ihr Konto einzuziehen. Nach Begleichung der laufenden Kosten wurden hiervon die Zinsen der Kredite getilgt und der Restbetrag an die Gesellschafter ausgezahlt. Auch hier heißt es in der Abtretungsvereinbarung, dass die Freigabe überschießender Beträge stets zugunsten des Sicherungsgebers erfolge.
10Zum dritten schloss jeder Gesellschafter einen Lebensversicherungsvertrag ab, der ein Kapitalwahlrecht, fällig im Jahr 2014, enthielt und trat die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung an die C ab (vgl. die Abtretung seitens des Schuldners A, Bl. 43 d.A.; die übrigen Abtretungen waren gleichlautend. Die Schuldnerin "T" Vermögensverwaltungs-GmbH verfügte über die Versicherungsverträge mehrerer Mitgesellschafter, die ursprünglich selbst ihre Anteile gehalten hatten, bevor sie sie in die "T" Vermögensverwaltungs-GmbH einbrachten).
11Die C verpflichtete sich, zur Rückzahlung der Darlehen ausschließlich auf die Sicherheiten zurückzugreifen; eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem übrigen Vermögen für die Verbindlichkeiten war ausgeschlossen (Anlage K8, Bl. 70 Bd. II d.A.).
12Nachdem zwei der Gesellschafter in Insolvenz gefallen waren, widerrief die C die der GbR für die Miete erteilte Einzugsermächtigung. Außerdem kündigte die C die Kreditverträge der insolventen Gesellschafter A und "T" Vermögensverwaltungs-GmbH. Seitdem zog die C selbst die Miete vom Klinikbetreiber ein. Sie sorgt nun dafür, dass hieraus entsprechend der Abtretungsvereinbarung zunächst die laufenden Kosten der GbR beglichen werden. Von dem Restbetrag verwendet sie 24% zur Rückführung der gekündigten Kredite der beiden Insolvenzschuldner (19% betreffen die "T" Vermögensverwaltungs-GmbH, 5% Herrn A entsprechend deren Gesellschaftsanteil). Außerdem werden die angefallenen Zinsbeträge der nicht gekündigten Darlehen der übrigen Gesellschafter hieraus gedeckt. Den Restbetrag zahlt die C monatlich an die Beklagten entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil aus. Die Ausschüttung beläuft sich auf derzeit 144.000,00 Euro monatlich.
13Die vormalige Klägerin hat geltend gemacht, dass durch die Rückführung der Kredite der beiden Insolvenzschuldner den übrigen Gesellschaftern ein ungerechtfertigter Vorteil entstehe. Denn bei den Krediten der beiden Insolvenzschuldner würden nicht nur Zinsen bedient, sondern auch der Darlehensbetrag getilgt. Damit sinke auch der Valutierungsbetrag der Grundschulden. Sobald im Rahmen der durchzuführenden Verwertung des Gesellschaftsvermögens das Grundstück verkauft werde, müssten somit weniger noch offene Verbindlichkeiten aus dem Erlös getilgt werden, so dass mehr für die Verteilung an die Gesellschafter bleibe. Dieser allen Gesellschaftern entstehende Vorteil, der allein auf der Tilgung der Verbindlichkeiten der beiden Insolvenzschuldner beruhe, müsse durch Einbuchung eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs in die Auseinandersetzungsbilanz ausgeglichen werden.
14Zudem hat die vormalige Klägerin die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Auskehrung der überschüssigen Mieteinnahmen an die Gesellschafter um Gewinnausschüttungen handele. Diese seien nun nach Eintritt in das Liquidationsstadium nicht mehr statthaft. Vielmehr müssten die Mieteinnahmen, soweit sie von der C nicht zur Deckung der gesicherten Forderungen verbraucht würden, an die Gesellschaft selbst ausgezahlt werden.
15Sie hat in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin des A beantragt,
161. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 201.568,64 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
172. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters B 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
183. den Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Liquidator der Q II GbR i.L., T2ring xx, xxxx L2, zu verurteilen, die C anzuweisen, die von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge, die nicht für die Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter A und "T" Vermögensverwaltungs-GmbH verwendet werden, ab sofort monatlich an die Q II GbR i.L. auszuzahlen.
19In ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der "T" Vermögensverwaltung-GmbH hat sie beantragt,
201. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 604.065,67 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;
212. festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafterin "T" Vermögensverwaltungs-GmbH vom 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist.
22Die Beklagten haben beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie sind der Auffassung gewesen, sie seien nicht passiv legitimiert. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. könne allenfalls der Beklagte zu 1) als Liquidator in Anspruch genommen werden, der eine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen habe. Hinsichtlich des Antrags zu 3. sei die C passiv legitimiert. Aufgrund der Sicherungsabtretung hätten weder die Beklagten noch die GbR die Verfügungsmacht über die Mietforderungen.
25Weiter behaupten die Beklagten, dass auf absehbare Zeit eine Liquidation der GbR nicht erfolgen könne. Die Ungewissheit über die Dauer des derzeit abgeschlossenen Mietvertrages und die hohe Belastung mit Grundpfandrechten mache das Grundstück als einzigen Vermögensgegenstand der GbR unverkäuflich. Aus dem gleichen Grund scheide auch praktisch eine Teilungsversteigerung aus. Eine Schlussabrechnung könne daher nicht erfolgen. Zudem sei es unzulässig, einzelne Ansprüche, die in die Gesamtabrechnung einzustellen seien, gesondert geltend zu machen.
26Eine Benachteiligung der Insolvenzschuldner bestehe nicht, da die eingezogenen Beträge der Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten dienten und die Insolvenzschuldner daher einen entsprechenden Vermögensvorteil hätten.
27Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage auf Feststellung von einzelnen Rechnungsposten sei zulässig, nachdem während der Liquidation Zahlungsansprüche nicht mehr verfolgt werden dürften. Die Beklagten seien passiv legitimiert, da die Auseinandersetzungsrechnung von den Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden müsse. Die Klage auf Feststellung der Ansprüche sei auch begründet, da durch die Tilgung der Darlehen der beiden Insolvenzschuldner die Belastung des der GbR gehörenden Grundstücks zurückgeführt werde. Auch der Antrag zu 3. sei begründet, da es sich bei den Auszahlungen der C aus den abgetretenen Mieten um eine Gewinnausschüttung handele, die während des Liquidationsverfahrens nicht mehr vorgenommen werden dürfe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
28Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Neben der Wiederholung des erstinstanzlichen, weitgehend unstreitigen Sachvortrages behaupten die Beklagten nunmehr ergänzend, es sei vereinbart worden, dass alle Gesellschafter aus den an sie ausgekehrten Beträgen der Mietzahlungen die Beiträge für die Lebensversicherungen bestreiten; so sei auch tatsächlich verfahren worden mit Ausnahme des Beklagten zu 1., der die gesamten Lebensversicherungsbeiträge in einer Summe vorab bezahlt habe. Im Übrigen rügen die Beklagten eine falsche Rechtsanwendung des Landgerichts.
29Die Beklagten beantragen,
30das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
31Der jetzige Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Klageantrag zu 3) dahingehend geändert, dass er nunmehr beantragt,
323. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der C die Anweisung zur Auszahlung der von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge an die Gesellschafter, also an die Beklagten, zu widerrufen.
33Mit dieser Maßgabe beantragt er,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Er verteidigt das angefochtene Urteil.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Berufungsbegründung und -erwiderung Bezug genommen.
37II.
38Die zulässige Berufung bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg.
39A.
40Im Grundsatz zu Recht, wenn auch in zu weit gehendem Umfang, hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerseite auf Einstellung von Ausgleichsansprüchen in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. angenommen.
411.
42Die vom Kläger als Insolvenzverwalter in beiden Insolvenzverfahren erhobenen Feststellungsanträge zu 1) und 2) sind zulässig. Hierzu nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug, die mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen werden.
43Ergänzend ist auszuführen, dass sich eine Unzulässigkeit auch nicht daraus ergibt, dass sich ein Anspruch der Klägerseite auf Einstellung eines Ausgleichsanspruchs in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. nur unter noch ungewissen, zukünftig eintretenden Bedingungen ergeben kann (s. hierzu nachfolgend Ziff. 3). Feststellungsfähig sind auch bedingte Rechtsverhältnisse, sofern die rechtserzeugenden Tatsachen, abgesehen von dem bedingenden Ereignis, schon gegeben sind. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist daher nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 637; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 256 Rn. 39). Das ist vorliegend der Fall: das Abwicklungsverhältnis und die Pflicht der Gesellschafter, gemeinsam eine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen, bestehen gegenwärtig bereits. Die tatsächlichen Grundlagen für den möglichen Ausgleichsanspruch, nämlich die Verrechnung von eingehenden Mietzahlungen zur Tilgung der von den Insolvenzschuldnern aufgenommenen, durch Grundschulden auf dem Gesellschaftsgrundstück gesicherten Kredite, sind gleichfalls zum Teil bereits eingetreten, zum Teil für die Zukunft absehbar. Einzige Bedingung für den Ausgleichsanspruch ist noch, dass sich diese Ausgangslage konkret in der nach Verwertung des Grundstücks durchzuführenden Abrechnung der C niederschlägt.
442.
45Die Beklagten zu 2) bis 8) sind hinsichtlich der Feststellungsanträge passiv legitimiert. Bereits das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung und nicht nur der geschäftsführende Liquidator für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz zuständig sind. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal das Urteil insoweit von der Berufung nicht angegriffen wird.
463.
47Die zur Feststellung geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht uneingeschränkt, sondern nur unter gewissen Voraussetzungen zu. Das Urteil war daher teilweise abzuändern; die Bedingung in den Urteilstenor mit aufzunehmen.
48a) Nach § 734 BGB sind die Gesellschafter an einem nach Abschluss der Liquidation verbleibenden Überschuss im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu beteiligen; aus dem hier vorliegenden Gesellschaftsvertrag ergibt sich nichts anderes. Nach § 4 Nr. 1 des Gesellschaftervertrages haben die Gesellschafter Einlagen in das Gesellschaftsvermögen ebenfalls nur entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung zu erbringen. Sofern und soweit also die Kündigung der Darlehen der beiden Insolvenzschuldner durch die C und die geänderte Abrechnung dieser beiden Darlehen dazu führt, dass das Gesellschaftsvermögen steigt, steht dem Kläger ein entsprechender Ausgleichsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB zu. Ohne diesen Anspruch würden die beiden Insolvenzschuldner über ihren Anteil hinaus Einlagen erbringen, an denen die übrigen Gesellschafter bei der Überschussverteilung profitieren würden.
49Dadurch, dass die C nach der erfolgten Kündigung der Kredite der beiden Insolvenzschuldner die eingehenden Mietzahlungen nicht nur auf die Zinsen, sondern auch auf die Hauptforderung verrechnet, wird zwar zunächst nur der private Kredit der beiden Insolvenzschuldner zurückgeführt. Der Senat folgt jedoch im Grundsatz der Argumentation des Klägers, dass hierdurch zugleich der Valutierungsbetrag der Grundschulden zurückgeführt wird. Bei der Liquidation unter Tilgung des restlichen Valutierungsbetrages der Grundschulden erhielten die übrigen Gesellschafter somit einen höheren Überschuss ausgezahlt, weil zuvor eine geringere Darlehensverbindlichkeit noch zu tilgen war als es ohne die Tilgungsbeiträge der beiden Insolvenzschuldner der Fall gewesen wäre.
50b) Allerdings tritt diese Folge nur unter bestimmten Voraussetzungen ein: Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Verwertung des Grundstücks aus dem Erlös überhaupt noch Schulden zu tilgen sein werden. Sollte z.B. der Fall eintreten, dass schon vor Verkauf des Grundstücks alle Kredite durch die Verwertung sonstiger Sicherheiten, insbesondere durch die Lebensversicherungen und die Mietzahlungen zurückgeführt sind, würden die Grundschulden nicht mehr valutieren, ohne dass aber ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil der Beklagten eingetreten wäre.
51Die Verurteilung kann daher nur mit einer Einschränkung aufrecht erhalten werden dahingehend, dass die geltend gemachten Ansprüche in eine noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind, sofern der Erlös aus dem Verkauf der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt xxxx und xxxx eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der von den Gesellschaftern bei der C aufgenommenen Darlehen dient.
52Mit dieser Einschränkung sind die Klageanträge zu 1) und 2) begründet. Die Einwendungen der Beklagten in der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung:
53c) Die Beklagten rügen in der Berufungsbegründung, dass das Landgericht nur die Tilgung der Darlehen der beiden Insolvenzschuldner als Ausschüttung behandelt habe, nicht aber die Zahlungen auf die Zinsen der Darlehen der übrigen Gesellschafter (Bl. 277 d.A.,) und schließen hieran längere Ausführungen zum Begriff der Ausschüttung an. Unabhängig von den Begrifflichkeiten können jedoch nur Leistungen zur Darlehenstilgung dazu führen, dass der Haftungsbetrag der Grundschulden verringert wird; Zahlungen auf reine Zinsen haben diesen Effekt nicht und können daher auch keinen Ausgleichsanspruch herbeiführen. Aus Sicht der GbR und der Gesamtheit der Gesellschafter begründet es für das Gesellschaftvermögen entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl einen Unterschied, ob durch eine bestimmte Zahlung der Betrag, für den die GbR mit ihrem Grundstück haftet, verringert wird oder nicht.
54Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auch keinen Anspruch der damaligen Klägerin gegen die GbR angenommen, sondern nur einen solchen gegen die übrigen Gesellschafter, um eine zwischen ihnen eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Die GbR selbst und ihr Vermögensbestand sind von dem Ausgleichsanspruch nicht betroffen. Mit dessen Einstellung in die Auseinandersetzungsrechnung kann sich nur ein anderer Empfänger eines eventuellen Überschusses nach Beendigung der Liquidation ergeben, nicht aber ein mehr oder weniger großer Überschuss.
55Der Senat vermag auch nicht der Argumentation zu folgen, der Kläger erhalte auf diese Weise den gleichen Betrag doppelt, nämlich einmal als tatsächliche Zahlung auf das Darlehen der Insolvenzschuldner und zum anderen als Ausgleichsanspruch in der Auseinandersetzung. Der Kläger erhält zunächst einmal den (bezogen auf die Gesellschaftsbeteiligung) gleichen Betrag wie die Beklagten aus den Mieterlösen; er wird lediglich anders verwendet. Der Ausgleichsanspruch besteht, weil der Kläger mit diesen Beträgen die auf dem gemeinschaftlichen Eigentum liegende Grundschuld reduziert, während die Beklagten nur die für sie selbst abgeschlossene Lebensversicherung bedienen bzw. das Geld für sonstige eigene Zwecke verwenden. Der Kläger erhält somit nichts doppelt, weil er nämlich - im Gegensatz zu den Beklagten - das erhaltene Geld dazu verwendet, gemeinschaftliche Belastungen zu tilgen. Ein Ausgleichsanspruch besteht, wie oben ausgeführt, nur soweit sich diese Verwendung denn auch in einem erhöhten Erlös für die Gemeinschaft der Gesellschafter niederschlägt.
56Die Beklagten wenden weiter ein, dass auch sie zu gegebener Zeit die Darlehen zurückzahlen werden. Die wechselseitigen Ausgleichsansprüche würden sich dann rechnerisch aufheben und wären somit überflüssig. Dies ist zwar im Ansatz zutreffend: Sollte die C vorrangig die Lebensversicherungen zur Tilgung der Darlehen benutzen, könnten die Beklagten in der Tat gleichfalls entsprechende Ausgleichsansprüche in die Auseinandersetzungsrechnung einstellen. Hierdurch heben sich aber nicht notwendigerweise die wechselseitigen Ansprüche gegenseitig auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn alle Gesellschafter genau entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil zur Verringerung der auf dem gemeinschaftlichen Grundstück liegenden Grundschuld beitragen würden, wie es ganz offensichtlich von Beginn an geplant war. Dass dies geschehen wird, ist aber jetzt noch keineswegs sicher. Eine Einstellung von Ausgleichsansprüchen in Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen stellt die Berücksichtigung von Minderleistungen einzelner Gesellschafter sicher, z.B. wenn bis zum Ablauf der Mietzeit nicht die gesamten Darlehen der beiden Insolvenzschuldner zurückgeführt werden können, oder wenn die C nur die Lebensversicherungen einzelner Gesellschafter verwertet, im übrigen ihre Ansprüche aber aus der Grundschuld befriedigt.
57Auch der Einwand, dass die C doch zur quotalen Verteilung eines nicht zur Darlehensrückzahlung benötigten Übererlöses verpflichtet sei und daher eine Benachteiligung einzelner Gesellschafter gar nicht eintreten könne, hat zwar einen zutreffenden Ausgangspunkt, führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung. Richtig ist, dass die Sicherungsvereinbarung den Passus enthält, wonach die C Erlöse aus der Verwertung des Grundstücks rechnerisch zunächst auf die Gesellschafter aufteilt, aus diesem Anteil dann deren jeweils noch offen stehenden Kredit tilgt und einen eventuellen Restbetrag an den betreffenden Gesellschafter auszahlt.
58Allerdings enthält die Sicherungsvereinbarung zu den Grundschulden auch den anschließenden Passus, wonach eine Freigabe von Sicherheiten stets zugunsten des Sicherungsgebers erfolgt (Bl. 70 oben Bd. II d.A.). Somit steht für eine logische Sekunde der freizugebende Betrag der GbR als Sicherungsgeberin zu, bevor entsprechend der Auszahlungsanordnung die Auszahlung an den Gesellschafter erfolgt. Damit stellt sich die Auszahlung an die Gesellschafter nur als Erfüllung eventueller Ausgleichsansprüche dar, hindert aber nicht deren Entstehung.
59Dies sei anhand des von den Beklagten in der Berufungsbegründung selbst gewählten Zahlenwerks beispielhaft erläutert: Angenommen, das Grundstück wird für 4 Mio. Euro verwertet; die Darlehen aller Gesellschafter betrugen gleichfalls 4 Mio. Euro; der Anteil der beiden Insolvenzschuldner hieran demnach 960.000,00 Euro (24% von 4 Mio.). Weiter sei angenommen, dass die Darlehen der beiden Insolvenzschuldner durch die Verrechnung der Mietzahlungen bereits getilgt sind, die der übrigen Gesellschafter noch nicht. Die C weist dann nach der Sicherungsvereinbarung rechnerisch den beiden Insolvenzschuldnern aus dem Erlös 960.000,00 Euro zu. Da die beiden Kredite bereits vollständig getilgt sind, ergibt sich hier ein zugunsten der GbR freizugebender Übererlös von 960.000,00 Euro. Auch die Beklagten halten es für das richtige Ergebnis, dass in diesem Fall der volle Betrag dem Kläger in die beiden Insolvenzmassen zufließt. Damit dieses Ergebnis aber eintritt, muss den Insolvenzschuldnern bzw. hier dem Kläger gerade der geltend gemachte Anspruch zustehen; erst auf dieser Grundlage kann er Auskehrung der gesamten Summe aus dem Gesellschaftsvermögen an sich selbst verlangen. Stünde ihm im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern kein Ausgleichsanspruch zu, müsste nämlich die GbR den Erlös von 960.000,00 Euro allen Gesellschafter entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung auszahlen, § 734 BGB.
60d) Die vom Kläger mit den jeweiligen Klageanträgen zu 1) zur Feststellung geltend gemachten Beträge sind der Höhe nach unstreitig.
61B.
62Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrages zu 3) nach der (zulässigen) Neuformulierung des Antrages unbegründet. Eine Auskehrung des überschießenden Mieteinnahmen an die Gesellschafter ist in der Liquidation der GbR nicht mehr zulässig. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterliegen diese Beträge der sog. Durchsetzungssperre. Weder können die einzelnen Gesellschafter die Auskehrung der auf sie entfallenden Beträge von der Gesellschaft verlangen noch darf der Beklagte zu 1) als verantwortlicher Liquidator die Ausschüttung zulassen. Vielmehr hat er durch die im Klageantrag genannte Anweisung an die C dafür Sorge zu tragen, dass zur Sicherstellung der gesetzmäßigen Liquidation diese Beträge im Gesellschaftsvermögen verbleiben, bis die GbR zur Auseinandersetzung reif ist.
631.
64Die Ansicht des Beklagten zu 1), es handele sich bei den Auszahlungen nicht um Ausschüttungen, teilt der Senat nicht.
65Die GbR ist Vermieterin des Klinikgrundstücks (s. Mietvertrag Bl. 131 Bd. II d.A.) und im Verhältnis zur C Sicherungsgeberin entsprechend der mit ihr abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung (Bl. 36 Bd. II d.A.). Auf Seite 3 dieser Vereinbarung heißt es, dass Übererlöse, die nicht zur Deckung der laufenden Kosten und der fälliger Darlehensverpflichtungen benötigt werden, von der C freigegeben und an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung auszuzahlen sind; die Freigabe erfolge dabei stets zugunsten des Sicherungsgebers, also der GbR. Mit der Freigabe erhält die GbR somit die Verfügungsbefugnis über die nicht benötigten Mieteinnahmen zurück (zur vereinbarten Auszahlungsmodalität s. unter Ziff. 2.).
66Da es sich dabei um Einnahmen handelt, die nicht mehr zur Deckung aktueller Verpflichtungen der GbR benötigt werden, handelt es sich bei der Auskehrung an die Gesellschafter faktisch um eine Gewinnausschüttung. Der Beklagte zu 1) kann nicht damit gehört werden, die Gesellschafter seien verpflichtet, aus diesen Beträgen die Lebensversicherungen zu bedienen; somit erfolge die Ausschüttung zweckgebunden zur Einzahlung auf die Lebensversicherungsverträge und damit letztlich zur Darlehensrückführung. Es kann dahinstehen, ob hierdurch der Charakter als Gewinnausschüttung entfiele. Denn dieser Vortrag ist zum einen widersprüchlich: schon nach eigenem Vortrag des Beklagten zu 1) ist die angebliche Vereinbarung jedenfalls nicht zwingend; der Beklagte zu 1) selbst ist davon abgewichen, indem er die gesamten Lebensversicherungsbeiträge in einer Summe vorab gezahlt hat und nun die von der C ausgezahlten Beträge anderweitig verwendet. Es ist nicht ersichtlich, dass es den übrigen Gesellschaftern untersagt wäre, ebenso zu verfahren. Zudem ist dieser Vortrag auch nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hat bestritten, dass es eine solche Vereinbarung aller Gesellschafter gebe. Weshalb der Beklagte zu 1) zu der angeblichen Vereinbarung nicht schon erstinstanzlich hätte vortragen können, ist nicht erkennbar.
67Dass die GbR den Gesellschaftern gegenüber verpflichtet wäre, ihre Mieteinnahmen zur Zahlung der Lebensversicherungbeiträge zur Verfügung zu stellen, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
682.
69Dem Beklagten zu 1) steht eine entsprechende Anweisungsbefugnis gegenüber der C zu. Zwar ist in der Abtretungsvereinbarung mit der C auch die Verpflichtung zur Auskehrung der Überschüsse an die Gesellschafter geregelt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagte zu 1) nicht berechtigt wäre, durch einseitige Anweisung diese vertragliche Vereinbarung zu ändern.
70Bei der Auszahlungsvereinbarung handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein auftragsrechtliches Element innerhalb der Gesamtvereinbarung zur Abtretung der Mietforderungen. Die Verpflichtung der C zur Auskehrung an die Gesellschafter dient ausschließlich dem Interesse der GbR an einem vereinfachten Zahlungsverkehr bei der Gewinnausschüttung. Eigene Interessen der C sind nicht erkennbar; im Gegenteil verursacht ihr die Aufteilung der Erlöse im Verhältnis der Gesellschaftsanteile und die Auskehrung an mehrere Empfänger zusätzliche Arbeit. Ein eigenes Interesse der C folgt auch nicht aus ihrem Bestreben, die Bedienung der Lebensversicherungsverträge und damit die Rückzahlung ihrer Kredite zu sichern. Denn sie hat nach erfolgter Auszahlung an die einzelnen Gesellschafter nicht mehr Einfluss auf die tatsächliche Verwendung der Beträge als sie auch bei einer Auskehrung an die GbR hat. Daher ist die GbR nach § 671 Abs. 1 BGB zum jederzeitigen Widerruf dieses Auftrags berechtigt. Eine Verknüpfung des Auftrags mit der Abtretungsvereinbarung im Übrigen in dem Sinne, dass ein Widerruf des Auftrags nicht isoliert erfolgen darf, besteht nach Auffassung des Senats nicht; ein innerer Zusammenhang mit den sonstigen Vereinbarungen ist nicht erkennbar. Die einzelnen Gesellschafter sind an der Abtretungsvereinbarung nicht beteiligt, so dass deren Interesse an einer direkten Auszahlung an sie nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen müsste dieses Interesse auch nach Eintritt in die Liquidation wegen der Durchsetzungssperre zurückstehen.
71Die von dem Kläger begehrte "Anweisung" des Beklagten zu 1) an die C lässt sich damit als Widerruf des bestehenden Auszahlungsauftrags verstehen, der dazu führt, dass die freigewordenen Beträge dem Sicherungsgeber, der GbR, auszuzahlen sind.
723.
73Die Gewinnausschüttungen unterliegen in der Liquidation der GbR der Durchsetzungssperre. Eine Ausnahmesituation liegt nicht vor. Von dem Grundsatz, dass im Abwicklungsstadium ein Gesellschafter von den anderen nichts verlangen kann, solange nicht eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung vorliegt, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn feststeht, dass ihm jedenfalls ein bestimmter Betrag zusteht (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1182). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es kann nicht bereits jetzt festgestellt werden, dass den Beklagten in jedem Fall ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe der jeweiligen Gewinnausschüttungen zustehen wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) wird das Geld nicht auf den Konten der Gesellschaft „nutzlos angehäuft“. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Beträge noch der Begleichung von Verbindlichkeiten dienen müssen. Gerade wenn der Mietvertrag – wie von den Parteien befürchtet - nicht verlängert werden sollte und ein rascher Verkauf des Klinikgeländes zu einem die offen stehenden Darlehen deckenden Preis nicht zu erwarten ist, wird die Gesellschaft noch liquide Mittel für die Sicherung des nach Ablauf des Mietvertrages leer stehenden Gebäudes, die Suche nach einem Käufer, einen eventuell erforderlichen Umbau zur Ermöglichung eines Verkaufs und andere Maßnahmen zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens benötigen.
74Der Beklagte zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Einbehaltung nehme den Gesellschaftern die Möglichkeit, die persönlichen Darlehen zu tilgen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gesellschaftsvermögens, die Gesellschafter bei der Bedienung ihrer privaten Darlehen zu unterstützen. Zudem ist nicht gesichert, dass die ausbezahlten Beträge gerade für diesen Zweck eingesetzt werden; jedenfalls beim Beklagten zu 1) ist dies nicht mehr der Fall.
75Der Senat teilt auch nicht die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgestellte These, es sei nicht gerecht, dass 76% der Gesellschafter auf ihre Ausschüttungen verzichten und das Geld zur künftigen Begleichung von Verbindlichkeiten der GbR bereit stellen sollten, während die beiden Insolvenzschuldner die auf sie entfallenden Ausschüttungen zur Rückführung ihrer Kredite verwenden dürften. Denn die Partizipation der Beklagten an den von der C ausgekehrten Beträgen wird durch die Durchsetzungssperre nicht endgültig beseitigt, sondern lediglich auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Beendigung der Auseinandersetzung, verschoben. Dass dann eventuelle den Beklagten zustehende Ausgleichsansprüche gegen die beiden Insolvenzschuldner wirtschaftlich wertlos sein mögen, ist zwar richtig, begründet aber gleichfalls keine Ausnahme von der Durchsetzungssperre. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Abwicklung einer GbR im Falle der Auflösung nach § 728 BGB anderen Regeln folgte als bei einer Auflösung aus einem der anderen gesetzlich vorgesehenen Gründe. Die wirtschaftliche Wertlosigkeit von Ausgleichsansprüchen beruht hier allein darauf, dass die Beklagten sich in einer Gesamthandgemeinschaft mit insolventen Gesellschaftern befinden, also für Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gemeinsam einzustehen haben, ohne dass ein Rückgriff im Innenverhältnis gesichert wäre. Die Beklagten haben die hieraus entstehenden Nachteile hinzunehmen, nachdem sie von der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Möglichkeit, die Gesellschaft ohne die insolventen Gesellschafter fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben.
76III.
77Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Beurteilung des Streitfalles beruht auf einer Vertragsauslegung und der Würdigung des Vorbringens der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
78Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Bei der Kostenentscheidung war – neben der nur eingeschränkten Verurteilung nach den Anträgen zu 1) und 2) – zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 3) zu weit formuliert war und in dieser Form keinen Erfolg hätte haben können. Eine Anweisung an die C, nach Abzug (nur) der auf die Darlehen der beiden Insolvenzschuldner zu zahlenden Beträge den Rest an die GbR auszukehren, widersprach dem Abtretungsvertrag. Hiernach sind zunächst aus den Mieteinnahmen die laufenden Geschäftskosten der GbR zu tilgen, anschließend die fälligen Zahlungen auf die Darlehen sämtlicher Gesellschafter (bei den Insolvenzschuldnern: Zins und Tilgung, bei den übrigen Gesellschaftern: nur Zinsen). Erst der danach verbleibende Restbetrag ist von der C freizugeben. Auf Abgabe einer dem ursprünglichen Klageantrag entsprechenden, weitergehenden (und im Verhältnis zur C vertragswidrigen) Erklärung hatte die Klägerin keinen Anspruch.
80Der Berufungsstreitwert wird wie folgt festgesetzt:
81Für den Antrag zu 1:
82604.065,67 + 201.568,64 Euro x 0,8 (20% Abschlag, da es sich lediglich um eine Feststellung handelt) = 644.507,45 Euro
83Für den Antrag zu 2:
84144.000 x 0,24 (24% Gesellschaftsanteile der beiden Insolvenzschuldner) x 26 Monate (vom 1.1.2011 bis zur mündlichen Verhandlung) x 0,8 = 718.848,00 Euro
85Für den Antrag zu Antrag zu 3:
86144.000 x 0,76 x 12 x 3,5 (§ 9 ZPO) =4.596.480 Euro
87Insgesamt daher: 5.959.835,40 Euro.
88Anlage zum Urteil im Verfahren 8 U 51/12
89Verkündet am 17.10.2013
90Die in die Entscheidungsgründe einkopierten Dokumente sind vom Abdruck ausgenommen, da sie eine Fülle personenbezogener Daten enthalten.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.