Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Mai 2012 - 7 O 301/11

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2012:0524.7O301.11.0A
published on 24/05/2012 00:00
Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Mai 2012 - 7 O 301/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw verbunden mit dem Kaufvertrag bezüglich eines Pkw geltend.

2

Die Klägerin hat im Mai 2008 mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 25.060,70 € geschlossen zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw. Das Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah daneben eine Restschuldversicherung von 628,80 € sowie eine Bearbeitungsgebühr von 2 %, entsprechend 448,58 € vor. Nach den Darlehensbedingungen sollte die Klägerin zur Kündigung berechtigt sein, wenn die vereinbarten Sicherheiten weggefallen sind, z. B. Untergang des Fahrzeuges, es sei denn, der Darlehensnehmer leistet auf Anforderung der Bank anderweitig angemessene Sicherheit.

3

In den Allgemeinen Darlehensbedingungen heißt es unter Ziffer 7.1 u. a.:

4

Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens oder Kündigung kann die Bank das sicherungsübereignete Fahrzeug an sich nehmen und im eigenen Namen verwerten. Die Verwertung wird durchgeführt, nachdem sie dem Darlehensnehmer unter 14-tägiger Fristsetzung angedroht wurde und wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank aus dem Darlehensvertrag getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine Händlerfirma zum Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer vorzunehmen, es sei denn, der Darlehensnehmer benennt der Bank unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist.

5

Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrags wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 3.

6

Nachdem das Fahrzeug am 07.04.2010 einen Unfall mit Totalschaden erlitten hatte, kündigte die Klägerin mit Einschreiben vom 18.06.2010 das Darlehen fristlos wegen Sicherheitenwegfalls und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die von ihr errechnete Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, den sie mit 17.116,40 € bezifferte. Im Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 erfolgten Teilzahlungen zu Gunsten des Beklagten in Höhe von insgesamt 11.026,17 €, die die Klägerin auf die von ihr errechnete Restforderung verrechnet hat. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten zum Zwecke der Verwertung abholen und den Wert schätzen. Die Schätzung ergab einen Einkaufswert von 7.120,00 € einschließlich der gegebenenfalls vom Veräußerer zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Klägerin hat das Fahrzeug sodann für diesen Preis an einen Händler veräußert.

7

Mit der Klage macht die Klägerin die von ihr errechnete Restforderung, zuzüglich Kosten der Verwertung und Schätzung bezüglich des Verkaufserlöses geltend.

8

Nach Hinweis des Gerichts im Hinblick auf Bedenken gegen die Klagforderung hat die Klägerin unter Klagrücknahme im Übrigen beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.994,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2011 sowie weitere 646,73 € Zinsen zu zahlen.

10

Der Beklagte ist säumig.

11

Die Klägerin hat sodann den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

12

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.

13

Das Gericht hat die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung und auf die Fiktion des § 503 BGB hingewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der Klägerin stehen aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien Ansprüche nicht zu.

16

Soweit sich die Klägerin auf die Kündigung beruft, stehen ihr schon deshalb keine Ansprüche zu, weil sie die Kündigungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschaffen hat. Danach solle die Kündigung dann berechtigt sein, wenn Darlehensnehmerin auf Anforderung der Bank nicht anderweitig angemessene Sicherheit geleistet hat. Eine solche Anforderung ist unstreitig nicht erfolgt. Sie war auch nicht im Übrigen entbehrlich, da § 494 BGB insoweit abbedungen ist.

17

Die Klägerin hat Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist durch die Rücknahme des Pkw Rücktrittsfiktion des § 503 BGB ausgelöst worden.

18

Danach gilt die Ansichnahme des Vertragsgegenstandes bei einem verbundenen Darlehensgeschäft als Rücktritt vom Darlehensvertrag. Nach § 503 BGB in der maßgeblichen Fassung (jetzt § 508 Abs. 2 BGB) kann der Unternehmer von einem Teilzahlungsgeschäft sowie von einem verbundenen Vertrag im Falle der Voraussetzung des § 498 Abs. 1 BGB zurücktreten. Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts bzw. des verbundenen Vertrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verbrauchswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine wirksame Vereinbarung, die die Rücktrittsfiktion ausschließt, liegt nicht vor, da die Vereinbarung in Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin die Rücktrittsfiktion nicht zu beseitigen vermag. Die Klausel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB.

19

Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Einigung durch eine auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Teilzahlungsgeschäften vorformulierte Abrede vorwegzunehmen möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 28).

20

Eine Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber eines verbundenen Darlehensgeschäfts dem Darlehensnehmer im Falle der Rücknahme des Fahrzeugs zur Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Mwst vergütet, ist nicht geeignet, die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 (jetzt $508 Abs. 2 BGB auszuschließen. Denn damit ist nicht die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts vereinbart. Der gewöhnliche Verkaufswert im Fall des§ 503 Abs. 2 S. 4 BGB wird nach § 813 Abs. 1 ZPO ermittelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.04.2008, 3 W 58/07, Beck RS 08584). Er bestimmt sich nach allgemeiner, Meinung, der das Gericht folgt, nach dem für die gebrauchte Sache bei freihändigem Verkauf im Zeitpunkt des Wieder-an-sich-nehmens erzielbaren Verkaufspreises, also beim finanzierten Autokauf nach dem Preis, den der Kreditgeber bei Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse am Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 29; vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 37). Maßgeblich ist der gegenüber dem Letztverkäufer erzielbare Verkaufspreis ohne Mwst. und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36; 11.11.2010 7 O 302/09,juris Rn 25, sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.

21

Im Hinblick auf die Rücknahme des Fahrzeuges hat die Klägerin daher, ungeachtet einer etwaigen unberechtigten Rücknahme und damit Unwirksamkeit der Kündigung den Vertrag unter Berücksichtigung des Händlerverkaufspreises des Fahrzeuges nach § 346 BGB abzurechnen. Dies ist trotz Hinweises des Gerichts vor dem Termin und im Termin nicht geschehen.

22

Soweit die Klägerin meint, die Rücktrittsfiktion des § 503 BGB könne deshalb nicht ausgelöst werden, weil sie bereits zuvor den Vertrag gekündigt habe, so verkennt sie, dass der Gesetzgeber insoweit gerade abweichend von sonstigen gesetzlichen Regelungen in § 503 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung getroffen hat.

23

Die Klägerin hat auch Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht dargetan.

24

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/11/2010 00:00

Tenor 1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx vom 23.11.2009 xxx wird verworfen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.495,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
published on 11/10/2007 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt von den Kosten
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/10/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 208/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: A. Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als I
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.