Oberlandesgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2016 - 6 U 26/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 176/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 10.000,00 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin vertreibt seit März 2014 unter der Bezeichnung „T“ ein auf dem Inhaltsstoff Glucomannan basierendes Abmagerungspräparat in Pulverform, in Einzeldosen portioniert in länglichen Tütchen, in Umverpackungen verschiedener Größe, u.a. in folgender Ausstattung:
45 6
Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke T, beim DPMA im Juli 2014 angemeldet und seit September 2014 eingetragen, u.a. für medizinische Abmagerungspräparate und Nahrungsergänzungsmittel.
8Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) bis 4) sind bzw. waren, hat nach Anmeldung der o.a. Marke begonnen, unter der Bezeichnung „C T2“ ebenfalls ein Abmagerungspräparat in Pulverform mit dem Inhaltsstoff Glucomannan zu vertreiben, in Einzelportionen verpackt in länglichen Tütchen, in der folgenden Ausstattung:
9 10Die Klägerin, die die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen für verwechslungsfähig hält, hat mit der vorliegenden Klage Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemach, gestützt in erster Linie auf ihre Marke, in zweiter Linie auf §§ 5, 15 MarkenG.
11Die Beklagten haben das Fehlen einer markenmäßigen Benutzung sowie einen ausschließlich beschreibenden Charakter der Angabe „TTs“ eingewandt. Die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen seien nicht verwechslungsfähig. Außerdem greife der Ausnahmetatbestand des § 23 Nr. 2 MarkenG.
12Mit Urteil vom 13.01.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
13Mit ihrer Berufung halten die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens zur fehlenden Verwechslungsgefahr und § 23 MarkenG ihr Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht. Sie rügen zudem die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
14Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
15II.
16Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
171. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung der Nutzung des Kennzeichens „T2“ aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte zu 1) hat das Zeichen entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG benutzt. Die Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
18a) Die Beklagte zu 1) hat das Zeichen markenmäßig, im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch als Herkunftshinweis benutzt, zur Unterscheidung der Ware von der anderer Unternehmer und nicht nur als produktbeschreibende Angabe. Die Produkte der Beklagten werden zwar regelmäßig unter der Marke C2 mit jeweils einem die Ware beschreibenden Zusatz veräußert:
19- Fettblocker
20- Grüner-Kaffee-Extrakt
21- T Müsli
22- Darmflora Balance
23- T Spaghetti
24- T Cookie
25- Sättigungskapseln
26- Kohlenhydratblocker,
27der Zusatz „T2“ fällt jedoch aus diesem Rahmen. „T2“ ist kein nach den Regeln der deutschen Grammatik zusammengesetztes sinnvolles Hauptwort, sondern ein aus zwei englischen Wörtern (T = schlank und Ts = Stöcke) regelwidrig zusammengeschriebenes Phantasiewort, das weder in der deutschen noch in der englischen Sprache mit einem konkreten Inhalt belegt ist. Selbst wenn unterstellen würde, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher die beiden englischen Begriffe ohne weiteres erkennt und versteht, ist „T2“ – anders als „T Müsli“, „T Spaghetti“ und „T Cookie“ – als Warenangabe für ein bestimmtes Schlankheitsprodukt ungeeignet, was bei einer Bezeichnung als „T T“ auch augenfällig geworden wäre: Der unmittelbar an den Begriff „T“ angefügte Zusatz „T“ beschreibt – im Gegensatz zu „Müsli“, „Spaghetti“ und „Cookie“ – gerade nicht das Produkt als solches, sondern allenfalls seine Verpackung. T = Stöcke steht in keinem erkennbaren Sinnzusammenhang mit einem Präparat zur Gewichtsbekämpfung.
28b) Zwischen der Marke der Klägerin und dem Zeichen der Beklagten zu 1) besteht Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass das Zeichen
29„T2“
30gedanklich mit der Marke
31T
32in Verbindung gebracht wird.
33Ob eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für die die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt zueinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich nicht bezüglich einzelner Zeichenelemente, sondern auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der infrage stehenden Zeichen vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 431, m.v.N.).
34aa) Die Marke der Klägerin ist eingetragen und hat daher zumindest eine schwache Kennzeichnungskraft.
35bb) Es besteht Warenidentität.
36cc) Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nahezu identisch.
37(1) Prägend bei der Wort-Bildmarke der Klägerin ist der Wortteil "T", eine Phantasiebezeichnung, die in Deutschland für ein Präparat zur Gewichtsreduktion nicht rein beschreibend ist.
38Entgegen der vom Landgericht Berlin in den Verfahren 15 O 529/14 und 15 O 184/15 mit Beschluss vom 02.12.2014 sowie Urteilen vom 03.03.2015 und 24.11.2014 vertretenen Ansicht hat die Marke keinen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich schutzunfähigen Wortbestandteil.
39Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Beschreibende Angaben sind von der Eintragung ausgeschlossen, weil keinem Gewerbetreibenden ein Monopol auf solche Angaben gewährt werden darf, die seine Konkurrenten im redlichen Wettbewerb benötigen, und die diesen daher freigehalten werden müssen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 198; Fezer, Markenrecht, § 8 Rn. 382). Wortneubildungen kann beschreibender Charakter zukommen, wenn sie aus zwei unmittelbar beschreibenden Komponenten gebildet sind und auch die Kombination ihrerseits beschreibend bleibt. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist maßgeblich, ob die Bezeichnung von den inländischen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe erkannt wird, wobei indiziell berücksichtigt werden kann, ob das Wort in einem Land, aus dessen Amtssprache es stammt, als beschreibende Angabe in einem Lexika auftaucht (s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8, Rn. 209, 212). Ob eine Bezeichnung als eine Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, beurteilt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, die als Abnehmer des Produkts in Betracht kommen, d.h. hier nach der Auffassung der durchschnittlichen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen. Die Schlussfolgerung, die Bezeichnung beschreibe ausschließlich die Produktbeschaffenheit, muss sich für den Verbraucher ohne weiteres ergeben. Schon deshalb sind Wörter, die im Verkehr als Fantasienamen aufgefasst werden, im allgemeinen eintragungsfähig. Das gilt insbesondere auch für Begriffe, die erst mithilfe einer besonderen gedanklichen Überlegung als eine Beschaffenheitsangabe aufgefasst werden können (s. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 379).
40Den Begriff „T“ gibt es im Englischen so nicht, er ist insbesondere in keinem Lexikon zu finden. Wörtlich übersetzt bedeutet die Wortneuschöpfung „Schlankstäbe“, eine eher sinnlose Bezeichnung, bei der der angesprochene Verkehr jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zu Abmagerungspräparaten oder Nahrungsergänzungsmitteln herstellt, sondern eher an ein Trainingsgerät (wie z.B. den Flexi-Bar) denken wird.
Der Begriff „T“ dürfte dem Verkehr zwar als beschreibende Angabe u.a. im Zusammenhang mit Abnehmprodukten (TFast pp.) geläufig sein, aber auch im Zusammenhang mit Kleidung (T Fit).
Der Begriff „Ts“ ist für ein Mittel zur Gewichtsreduzierung als solches nicht beschreibend, er steht hierzu nicht einmal in einem sinnvollen Zusammenhang. Als beschreibende Angabe wird „Ts“ eher in Bezug auf Schlagzeug-Zubehör (DrumT), Tabakwaren (Zigaretten-T), Internetzubehör (USB-Stick, Internet-Stick), Süßwaren/Knabberartikel (z.B. „Mikado T“; „Griesson Choko T“; „Funny-frisch-T“; „Huober Brezel Bio T“; „Candy-Lipstick“; „Haribo Bella Stixx“; „DOK Kaugummi T mit Raucheffekt“; Kaugummi T von Night“) erkannt. In Zusammenhang mit „T“ könnte „Ts“ als rein beschreibend daher z.B. für kalorienreduzierte Salzstangen angesehen werden oder für besonders dünne DrumT oder besonders dünne Zigaretten (im Internet werden z.B. „GIZEH Filter T T 6mm“ angeboten), oder auch für einige der vom LG Berlin im Urteil vom 03.03.2015 auf Seite 7 angeführten Produkte („Gehstock T Stick“, „Super-T-Stick-USB“). Für das hier infrage stehende Produkt dient der Wortbestandteil „T“ dagegen allenfalls zur Beschreibung seiner Verpackung. Der beschreibende Inhalt eines Wortes kann sich zwar nicht nur auf das Produkt selbst beziehen, sondern das Wort kann auch die Verpackung oder Umhüllung der Ware beschreiben (s. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 381), in dem vorliegenden, aus zwei englischen Wörtern zusammengesetzten, ungewöhnlichen Phantasiebegriff „T“ wird der Teilbestandteil „Ts“ jedoch nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten als beschreibende Angabe erkannt. Es erfordert vielmehr neben – nicht allgemein vorauszusetzenden – Englischkenntnissen erst einer gewissen Überlegung, „T“ als rein produktbezogene Sachaussage zu interpretieren. Dann allerdings wird auch der mit der Kombination aus Inhalt und Verpackung spielende Witz und Doppelsinn der Wortneubildung erkennbar. „T“ ist als Kennzeichen für ein in schmalen Tütchen verpacktes Schlankheitsmittel durchaus originell und aufgrund der Alliteration einprägsam.
41Im Übrigen ist vorliegend für die Wortneuschöpfung aber auch kein Freihaltebedürfnis bezogen auf die konkreten Produkte erkennbar.
42(2) Das Bildelement kann neben dem Wortteil außer Betracht bleiben, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich bei Wort-Bildmarken in der Regel - so auch hier - zur Individualisierung des Anbieters allein den Wortbestandteil merken und im Erinnerungseindruck nur auf diesen abstellen. An das rein dekorative Bildelement mit seinen geschwungenen Linien und der Andeutung einer menschlichen Figur, das sich in ähnlicher Form bei vielen Light-Produkten der Lebesmittelbranche findet, z.B. bei
43B , |
O , |
Q , |
bleibt in der Erinnerung nicht haften.
45(3) Der Wortbestandteil „T“ ist in der Aussprache identisch mit T2, was bereits genügt, um eine hohen Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Aber auch in ihrem Sinngehalt sind die beiden Zeichen identisch. Im Schriftbild unterscheiden sie sich nur durch die Verwendung von Großbuchstaben.
46dd) Nach dem Gesamteindruck, insbesondere bezüglich des dominierenden Wortes „T“, besteht aufgrund der Warenidentität die Gefahr, dass der Verbraucher davon ausgeht, die Beklagte zu 1) vertreibe das Präparat der Klägerin bzw. zwischen den Parteien bestünden Lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen, die es der Beklagten zu 1) erlauben würden, eine nahezu identische Produktbezeichnung zu verwenden. Die zusätzliche Verwendung der Marke C führt insoweit aus dem Irreführungstatbestand nicht hinaus, auch nicht das Fehlen des Bildelements der Wort-Bildmarke, zumal sich auf der Verpackung der Beklagten ebenfalls zwei geschwungene Linien finden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes war und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Außerdem bietet sich ihm nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so dass er sich insbesondere bei Waren, die - wie die vorliegenden - „auf Sicht“ gekauft werden, auf das unvollkommene Bild verlassen muss, dass er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Die Beklagte zu 1) nimmt im Übrigen nicht nur mit der Phantasiebezeichung „T2“, sondern auch mit der gesamten Aufmachung erkennbar auf das Produkt der Klägerin Bezug:
4748
2. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften für das Verhalten der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen zur Eigenhaftung der Repräsentanten. Einwendungen gegen die Ausführungen des Landgerichts hierzu werden mit der Berufung nicht erhoben.
503. Auf § 23 Nr. 2 MarkenG, der die freie Verwendbarkeit beschreibender Angaben sichert, können sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil das Zeichen in seinem Wortbestandteil für das Produkt nicht hinreichend beschreibend ist. Das Zeichen „T“ ist nicht geeignet, als Angabe über die Eigenschaften der von den Parteien vertriebenen Ware als solche zu dienen.
514. Die Annexansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, § 19 MarkenG, §§ 242, 259 BGB, sowie auf Schadensersatzfeststellung, § 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 256 ZPO, folgen dem Unterlassungsanspruch.
525. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 lediglich ihren Antrag klargestellt, entsprechend dem sich aus der Klageschrift eindeutig ergebenden Begehren. Eine Teilklagerücknahme war damit nicht verbunden.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Der Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2016 gibt weder Veranlassung, den Verkündungstermin zu verschieben und eine weitere Schriftsatznachlassfrist einzuräumen, noch die Revision zuuzulassen. Das Ergebnis der Akteneinsicht beim DPMA ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
56Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall.
57Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 €
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(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.