Oberlandesgericht Köln Urteil, 05. März 2015 - 24 U 159/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 494/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 2007 bei Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 50.000,– € an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte habe jedoch keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Die Beratungsdokumentation, welche die Klägerin durch Ihre Unterschrift inhaltlich bestätigt habe, enthalte keine Anhaltspunkte für die Behauptung, die Klägerin habe beabsichtigt, das angelegte Geld zur Altersvorsorge einzusetzen, und erschüttere die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit des Klägervortrags. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stünden in Widerspruch zu ihren schriftsätzlichen Ausführungen. Nach ihren eigenen Angaben sei für sie die Erwirtschaftung einer deutlich höheren Rendite als bei Festgeld bzw. Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen. Auch aus dem von ihr unterzeichneten Fragebogen Anlage B1 ergebe sich eine überdurchschnittlich hohe Risikobereitschaft. Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien habe der Beklagte die Klägerin auch auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage sowie einer bestehenden Nachschusspflicht nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch aus dem Institut der uneigentlichen Prospekthaftung. Der Emissionsprospekt sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie den Prospekt weder gelesen noch inhaltlich zur Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet gewesen wäre, der Klägerin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und ihr so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sei, dass sie seinen Inhalt noch zur Kenntnis habe nehmen können, bedürfe deshalb keine Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 03.09.2014 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
6Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend:
7Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und Beweisantritte übergangen. Erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass auch dem als Zeugen benannten Lebensgefährten der Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung als risikolos und mit einer Rückzahlungsgarantie versehen beschrieben worden sei. Dem Beweisantritt sei das Landgericht nicht nachgegangen. Es habe auch ihren Vortrag, dass die Beteiligung „N II“ bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe und absehbar gewesen sei, dass die dortigen Rückzahlungsansprüche nicht würden bedient werden können, übergangen. Entsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Behauptung, dass aufgrund der wirtschaftlichen Risiken, der umfangreichen personellen und institutionellen Verflechtungen, der Konzernstruktur und der Bedeutung des Herrn T das wirtschaftliche Scheitern des Beteiligungsmodells sehr wahrscheinlich gewesen sei. Ihr Schriftsatz vom 23.07.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 seien nicht gewürdigt worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 ergebe sich jedoch, dass dieser falsche Angaben gemacht habe, indem er bestritten habe, der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, er habe in den streitgegenständlichen Fonds investiert. Auch seine Behauptung, die Klägerin sei auf ihn wegen einer Schiffsbeteiligung zugekommen, er habe ihr keine Schiffsbeteiligung einzeln vorgestellt, erweise sich als unwahr. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass der Beklagte die streitgegenständliche Beteiligung als sicherheitsorientierte Beimischung bezeichnet habe.
8Es treffe auch nicht zu, dass sie die Behauptung des Beklagten, für sie sei die Erwirtschaftung einer höheren Rendite als bei einem Festgeld oder Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen, nicht bestritten habe. Bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, dass sie ihr Kapital zu banküblichen Zinssätzen angelegt hätte; solche könnten regelmäßig bei Anlagen in Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonten erwirtschaftet werden. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Anlage bei einer großen deutschen Bank sei ihr nicht profitabel erschienen, habe sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass durch die Anlage über diese Bank bislang erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien, so dass sie nach einer risikolosen Geldanlage mit einer sicheren Rendite gesucht habe.
9Widersprüchlich sei das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen sei, dass sich das Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht für die Klägerin aus dem Prospekt habe ergeben müssen, dieses andererseits aber angenommen habe, der Prospekt sei für ihre Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, dass die Beratung auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt sei. Auf die geltend gemachten Prospektfehler sei das Landgericht deshalb rechtsfehlerhaft nicht eingegangen.
10Sie – die Klägerin – sei schließlich nicht auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen worden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß:
121. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 44.539,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
132. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziffer 1. näher bezeichneten Ansprüche und Rechte in Verzug befindet;
143. festzustellen, dass der Beklagte sie von allen Schäden und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, -- freizustellen hat, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
154. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.264,33 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
211.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
23Es ist schon keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht zugunsten der Klägerin vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrag aus.
24a.
25Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden, wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).
26Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Gespräche den als Anlage B1 vorgelegten Fragebogen zum persönlichen Anlage-Verhalten ausfüllen lassen, der ausweislich der Einleitung dazu dient, den individuell passenden Anlagestil zu finden. Daraus ergibt sich, dass es dem Beklagten oblag, eine an der persönlichen Situation der Klägerin ausgerichtete Auswahl des Anlageprodukts vorzunehmen.
27b.
28Ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe – wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, GWR 2011, 288, juris Rn 17) – trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn 92 f.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 24).
29aa.
30Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass ihr der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage am 14.11.2007 übergeben worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, er habe dieser mit Schreiben vom 02.11.2007 den Emissionsprospekt zu der hier streitgegenständlichen Beteiligung übersandt, er müsse ihr spätestens am 03.11.2007 zugegangen sein. Hiermit hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Diese Behauptung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 wiederholt. Die Klägerin hat – persönlich zur Prospektübergabe befragt – lediglich erklärt, sie könne sich „jetzt nicht mehr erinnern, wann das genau war“.
31Für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten spricht zudem das Schreiben vom 02.11.2007 (GA 101), in dem es u.a. heißt: „ N III Hauptprospekt habe ich Ihnen beigelegt.“ Dem steht auch der Inhalt der Anlage B 3 nicht zwingend entgegen, in welcher der Erhalt des Emissionsprospekts N III am 11.11.2007 bestätigt wird. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, als Übergabezeitpunkt sei in der Bestätigung fälschlich der 11.11.2007 angegeben worden. Dies hat die Klägerin nicht widerlegt.
32bb.
33Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH NZG 2014, 904; BeckRS 2013, 11561; BeckRS 2008,04773).
34Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
35aaa.
36Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH NJW-RR 2014, 1075 – juris RN 14 mwN). Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Rn. 20).
37Auf die Haftung der Fondszeichner nach § 172 Abs. 4 HGB weist Seite 19 des Prospekts vorliegend jedoch zutreffend hin. Ein Widerspruch zu § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
38bbb.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990, 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ein Hinweis hierauf war aber schon deshalb entbehrlich, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Seite 122 des Prospekts) hatte die Komplementär-GmbH keine Einlage zu erbringen und war am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag der Klägerin nicht; sie beruft sich vielmehr pauschal darauf, dass Fonds bekannt seien, die über 300 % Ausschüttungen auf die Laufzeit versprechen würden. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 € betrug ( Prospekt Seite 106) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 25.000.000,00 € erhöhen sollte (Prospekt Seite 105), und an dem die Klägerin mit einem Betrag von 50.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30,31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung der Klägerin im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 124) auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht weiter, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
40ccc.
41Auf das Totalverlustrisiko wird auf Seite 15 des Prospekts zutreffend hingewiesen. Dort heißt es:
42„Diese Beteiligungsform stellt ein erhöhtes Risikopotenzial dar. Im Extremfall, d.h. insbesondere im Fall des kumulierten Auftretens mehrerer Risiken, kann dies bis zum Totalverlust des von der Fonds KG eingesetzten Kapitals führen.“
43Dass die Rubrik nicht mit ‚Totalverlustrisiko’ überschrieben ist, wie die Klägerin rügt, ist unschädlich. Der Abschnitt steht unter der Überschrift „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Der Anleger, der sich über die Risiken der Anlage informieren möchte, wird anhand der Überschrift auf die Passage aufmerksam werden. Auf Seite 17 des Prospekts wird weiter unter der Rubrik „Anlagegefährdende Risiken“ auf das Totalverlustrisiko im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der vorgesehenen Verkaufs- bzw. Vorvermietungsstände hingewiesen.
44Diese Risikohinweise werden auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 7 des Prospekts unter der Rubrik „Anlegerkreis“ entkräftet. Dort heißt es:
45„Mit dieser Beteiligung wird der kurz- bis mittelfristig orientierte Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen, der sein Portfolio um ein besonders chancenreiches Immobilieninvestment ergänzen möchte.
46Zielgruppe sind somit Anleger, die davon ausgehen, höhere, jedoch unregelmäßige Erträge zu erhalten und die nicht auf regelmäßige gleich bleibende Einnahmeströme angewiesen sind.“
47Bereits aus dem Umstand, dass als Zielgruppe Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen werden, ergibt sich, dass das Investment durchaus Risiken mit sich bringt. Nähere Informationen kann der interessierte Anleger dann dem Abschnitt „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ entnehmen.
48ddd.
49Auch die Angaben zur Kapitalrückzahlung im Prospekt sind weder fehlerhaft noch irreführend, insbesondere ergibt sich aus dem Prospekt, wer die investierte Einlage zurückzahlen soll. So heißt es auf Seite 78 des Prospekts:
50„Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird sich an dem in § 1 des Gesellschaftsvertrages der KG genannten Projektgesellschaften insgesamt in einer Höhe von bis zu EUR 25 Mio. abzüglich der Dienstleistungsgebühren atypisch still beteiligen. Die Mittel für die atypisch stille Beteiligung stammen von den Fondszeichnern bzw. Treugebern der Fonds KG.“
51Hieraus wird deutlich, dass direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und den Projektgesellschaften nicht bestehen. Das stille Gesellschaftskapital wird von der jeweiligen Projektgesellschaft an die Fonds KG zurückgezahlt (Seite 85 des Prospekts).
52Auf Seite 9 des Prospekts wird ferner ausgeführt:
53„Die Fonds KG zahlt (…) 100 % des investierten Fondskapitals (...) an die Privatinvestoren zurück.“
54eee.
55Die Fremdfinanzierungsrisiken werden auf Seite 17 des Prospekts zutreffend dargestellt. Dort heißt es:
56„Es besteht trotz der Nachfrage nach Eigentumswohnungen in den vorgesehenen Verkaufsregionen (...) die Möglichkeit, dass der für die Anleger entscheidende notarielle Verkaufsstand/Vorvermietungstand nicht erreicht wird.
57(...)
58Es besteht dann ferner die Möglichkeit, dass nach Rückführung des Fremdkapitals und der Zinsen an die finanzierenden Banken der restliche Verkaufserlös nicht mehr ausreicht, das atypisch stille Beteiligungskapital zurückzuzahlen und die entsprechenden Gewinnbeteiligungen auszuschütten. Dies kann im Extremfall, wenn alle Projektgesellschaften/atypisch stille Beteiligungen betroffen sind, bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Fondskapitals sowie des Gewinnanspruchs führen.“
59fff.
60Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Prospekt keine fehlerhafte Darstellung der Erwerbskosten. Zutreffend ist, wie die Klägerin ausführt, dass es auf Seite 11 des Prospekts heißt, „darüber hinaus“ würden mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten entstehen. Diese Angabe bezieht sich jedoch ersichtlich auf die vorangegangene Darstellung unter der Überschrift „Weitere Kosten der Vermögensanlage“, wonach ggf. zusätzlich zu dem Agio Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und Gerichtsgebühren anfallen können, ferner weitere Kosten bei einer Übertragung der Beteiligung. Zum Ausdruck gebracht werden soll ersichtlich, mit welchen weiteren, von ihm – über die Zeichnungssumme zzgl. Agio hinaus - aufzubringenden Kosten der Zeichner unter Umständen rechnen muss. Die von der Klägerin ferner zitierte Passage auf Seite 11 des Prospekts, 15,75 % des Kapitals seien für Dienstleistungen vorgesehen, betrifft dagegen die Frage der Mittelverwendung. Dass die Kosten für Dienstleistungen und das Agio grundsätzlich nicht Substanz bildend sind, ergibt sich aus Seite 18 des Prospekts.
61ggg.
62Der Prospekt stellt den Geschäftsgegenstand ferner nicht unzureichend dar. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligung an anderen Projektgesellschaften wie auch die Beteiligung an kommunalen Geschäften der C GmbH nicht näher ausgeführt und die Durchführung und Prognose der Projekte nicht erläutert werde. Bereits auf Seite 6 des Prospekts wird jedoch dargestellt, dass es sich um eine Beteiligung an einer gewerblichen Kommanditgesellschaft als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten handelt. Ausgeführt wird dort ferner, dass die Beteiligung zur Mitfinanzierung von Projektgesellschaften erfolgt. An welchen Projektgesellschaften sich der Fonds „zunächst“ beteiligt, wird auf Seite 8 erläutert. Die vorgesehenen Projektgesellschaften werden auf Seite 27 des Prospekts näher vorgestellt. Auf Seite 18 wird ferner darauf hingewiesen, dass den Anleger das so genannte „Blind-Pool“-Risiko trifft.
63Der Prospekt enthält schließlich keine widersprüchlichen Angaben zum Zeitverlauf der Projekte. Richtig ist zwar, dass auf Seite 55 ausgeführt wird, in der Regel würden die J-Eigentumswohnanlagen in ca. 12-14 Monaten erstellt und verkauft. Bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ergibt sich jedoch, dass Abweichungen möglich sind. Im Folgenden werden dann verschiedene Prognoseverläufe für unterschiedliche Projekte dargestellt, u.a. ein solches über ein Investitionsvorhaben betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Monaten; daneben findet sich aber auch eine beispielhafte Projektkalkulation mit einem kalkuliertem Zeitraum von zwölf Monaten (S. 59 des Prospekts).
64hhh.
65Die Angaben zur Mittelfreigabe sind gleichfalls nicht fehlerhaft. Die Klägerin führt selbst aus, dass auf Seite 92 des Prospekts dargestellt wird, dass der Mittelverwender auch berechtigt ist, soweit noch nicht alle Voraussetzungen für eine Freigabe vorliegen, gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der J in Höhe der angeforderten Mittel diese freizugeben.
66iii.
67Ob im Prospekt die personellen Verflechtungen unvollständig dargestellt werden und der J-Konzern nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters völlig ineffektiv, intransparent chaotisch und letztlich wirtschaftlich nicht überlebensfähig gewesen ist, wie die Klägerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung.
68Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten „Plausibilitätsprüfung” den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 1732), insbesondere ist der Prospekt auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH NZG 2009, 471, 472). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH NZG 2009, 471, 472). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371, 372).
69Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung gegeben. Denn dass die von der Klägerin angeführten Umstände bei einer kritischen Prüfung des Prospekts hätten offenbar werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
70jjj.
71Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vorgängerfonds N II im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bezeichnung bereits erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe, ist nicht dargetan, dass dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre.
72kkk.
73Die Klägerin hat ferner nicht bewiesen, dass der Beklagte durch seine Erklärungen die Hinweise im Prospekt entwertet hat.
74(1)
75Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr erklärt, die Anlage zeichne sich durch eine Rückzahlungsgarantie aus, die Investition sei absolut risikolos, damit könne nichts schief gehen. Dies hat der Beklagte jedoch bestritten und hierzu erstinstanzlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Gefahr bestünde, dass sich jemand mit dem Geld auf die Bahamas begibt und davon macht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 5, ihren Lebensgefährten, Prof. H, als Zeugen benannt, dem die streitgegenständliche Beteiligung mit den gleichen Aussagen durch den Beklagten beschrieben worden sei, ist Prof. H erstinstanzlich für die Behauptung, der Beklagte habe die Anlage als sicher dargestellt, nicht als Zeuge benannt worden. Ein etwaig im nunmehrigen Vortrag liegender diesbezüglicher Beweisantritt ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 erklärt hat, erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne, entlastet die Klägerin nicht. Denn der Klägerin selbst muss es bekannt gewesen sein, wenn ihr Lebensgefährte an den Gesprächen mit dem Beklagten, die zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung führten, teilgenommen hat.
76(2)
77Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. Eine solche kommt nicht nach § 447 ZPO in Betracht, da das erforderliche Einverständnis des Beklagten, das nicht schon in bloßem Schweigen liegt (MünchKommZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 447 Rn. 2), nicht erteilt worden ist. Es besteht auch kein Anlass, die Klägerin gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse – nicht notwendig hohe (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 4) - Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anlage als „absolut risikolos“ bezeichnet hat, ist ebenso wahrscheinlich wie diejenige, dass er entsprechendes nicht erklärt hat. Der so genannte Anbeweis ist insbesondere nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 02.11.2007 (GA 101) gegeben. Soweit der Beklagte darin mitteilt, beide Fonds – mithin auch der streitgegenständliche – seien als „sicherheitsorientierte Beimischung“ sehr interessant, da sie sich nahezu unabhängig von den Turbulenzen an den Aktienmärkten entwickeln würden, erlaubt dies nicht den Rückschluss, er habe die Investition als „absolut risikolos“ angepriesen. Etwas anderes ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Beklagte im Schreiben vom 02.11.2007 zudem ausführt, dass auch er an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt sei, was nach Aktenlage nicht zutrifft. Ob insoweit ein Schreibversehen vorliegt, wie der Beklagte geltend macht, kann dahin stehen. Denn auch wenn der Beklagte in Bezug auf seine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds bewusst unrichtige Erklärungen abgegeben hätte, würde hieraus nicht folgen, dass er auch im Übrigen, insbesondere in Bezug auf etwaige Risiken des Fonds, falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Der Senat ist aber auch deshalb nicht davon überzeugt, dass mehr für die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin spricht, weil auch deren vorgerichtliche Angaben nicht immer in Einklang mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren stehen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Fragebogen Anlage B1 unter Frage D ihre Risikobereitschaft mit Ziffer 15 angegeben hat, was tendenziell eher einer höheren Risikobereitschaft entspricht und dem Vortrag zuwiderläuft, sie sei ein konservativer Anlegertyp. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, diese Einstufung habe sich auf Aktien und Aktienfonds bezogen, die sie bereits zuvor erworben hatte und auch weiter hätte haben wollen, steht einer derartigen Deutung entgegen, dass die Frage D künftige Anlageziele betrifft.
78cc.
79Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
80Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sei. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH NZG 2014, 904, 907).
81Dass die Klägerin eine absolut sichere Anlage wünschte, steht nach Vorstehendem nicht fest. Entsprechendes gilt für ihre Behauptung, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen sollen. Die E-Mail der Klägerin aus April 2011 (GA 77) beweist für sich genommen nicht, dass die Klägerin von vornherein eine Anlage ohne Verlustrisiko wünschte; hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Reaktion auf - zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene oder sich abzeichnende - „Verluste des eingesetzten Kapitals“.
82Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2015, dort S. 2 (GA 217), Prof. H als Zeugen für die Tatsache benennt, dass sie eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gesucht habe, ist dieser Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er ist berufungsrechtlich neu. Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014 auf Seite 5 ausgeführt hatte, der Beklagte habe gewusst, dass das Geld für die weitere Alterssicherung des Vaters der Klägerin und der Klägerin habe dienen sollen und Prof. H das Geld zur Abzahlung des Hauses habe verwenden wollen, bezieht sich der dortige Beweisantritt „Zeugnis des Herrn Professor H“ nicht auf die Behauptung, die Anlage der Klägerin habe der Alterssicherung dienen sollen. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, er habe erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne. Im Übrigen wäre der Vortrag gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Er ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden. Die pauschale Bezugnahme auf nicht erledigte erstinstanzliche Beweisantritte in der Berufungsbegründung genügt hierfür nicht (BGH WM 1986, 1509, zitiert nach juris, Rn.12). Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da dann eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Dass sie ihren Prozessbevollmächtigten über ein zur Verfügung stehendes Beweismittel nicht informiert hat, kann sie nicht entlasten.
832.
84Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann die Klägerin auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten beanspruchen. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, besteht deswegen nicht.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
874.
88Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
895.
90Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
91Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,00 €
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.