Landgericht Hamburg Urteil, 10. Aug. 2017 - 319 O 144/16

published on 10/08/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 10. Aug. 2017 - 319 O 144/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. Die Beklagten werden als Treuhandkommanditistin und Gründungskommanditisten in Anspruch genommen.

2

Der Kläger zeichnete am 30.11.2005 eine Beteiligung an der H. Shipping Select XI, einem geschlossenen Fonds zur Investition und Finanzierung von sechs Schiffen. Auf Anlage K1 wird verwiesen. Der Emissionsprospekt vom 6.6.2005 (Anlage K2) wurde dem Kläger vor der Zeichnung per Post zugesandt.

3

Der Kläger trägt vor, er habe Vermögen erzielen wollen und eine Anlage abschließen wollen, die der Altersvorsorge diene. Der Anlageberater F. K. habe keine zutreffende Risikoaufklärung vornehmen können, da der Prospekt fehlerhaft sei. Die Anlageziele und Anlagepolitik seien dort unvollständig dargestellt, die Marktentwicklung sei unzureichend dargestellt. Ebenfalls unvollständig dargestellt seien die erzielbaren Erträge. Die Darstellung der Weichkosten sei unzureichend. Es erfolge keine Aufklärung über die Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog. Der Prospekt kläre nicht über absehbare umweltrechtliche Verhältnisse auf.

4

Der Kläger beantragt,

5

4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.500 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2016 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 30.11.2005 bis zum 6.1.2016 zu zahlen;

6

5. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen;

7

6. die Verurteilung zu Ziffer 1) erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligungen an der MS „ H. M.“ Schifffahrt GmbH & Co. KG; Reederei R. GmbH und Co. KG MS „ B. R.“ MS „ H. R.“ Schifffahrt GmbH und Co. KG; MS „ S.” J. K. GmbH und Co. KG; MS „ H. R1“ Schiffahrt GmbH und Co. KG; MS P. I. Verwaltungs GmbH und Co. KG im Nominalwert von insgesamt 30.000 €;

8

7. es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligungen gemäß Ziffer 3) seit dem 7.1.2016 im Annahmeverzug befinden;

9

8. es wird festgestellt dass die Beklagte zu 2) den Kläger von ihren gegenüber der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtungen freizustellen hat;

10

9. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die dem Kläger aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3) genannten Beteiligungen entstehen.

11

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen

12

Klagabweisung.

13

Die Beklagte trägt vor, der Prospekt sei fehlerfrei und führt dies im einzelnen aus. Im übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung.

14

Die Nebenintervenientin schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

15

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu.

17

Die Beklagten als künftige Mitgesellschafter sind ihrer Pflicht, über die Anlage aufzuklären, hinreichend nachgekommen. Als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gehören sie zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen, die aufgrund typisierten Vertrauens in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Anlegern der Fondsgesellschaft stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH WM 2014, 661 ff.).

18

Als Mittel der Aufklärung genügt regelmäßig, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1075). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospektes ergibt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1312 m. w. N.).

19

Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer den streitgegenständlichen Prospekt als fehlerfrei an.

1.

20

Der Prospekt macht deutlich, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken handelt (S. 35), bei der es auch zu einem Totalverlust kommen kann.

2.

21

Anlageziele und Anlagepolitik werden vollständig dargestellt. Die konkreten Anlageobjekte mit ihren Merkmalen standen bereits fest, so dass der Anleger sich ein Bild davon machen konnte. Die relevanten Informationen zur Poolmitgliedschaft des MS P. und MS S. ergeben sich umfassend und zutreffend aus dem Prospekt. Der Anleger wird an zahlreichen Stellen im Prospekt inhaltlich richtig über die Poolmitgliedschaft, die Nettopoolraten und die Folgen der Poolmitgliedschaft aufgeklärt. Die Tatsache der Poolmitgliedschaft ergibt sich aus den auf Seite 10 des Prospektes wiedergegebenen Erläuterungen sowie aus der auf den Seiten 12 und 13 abgedruckten Tabelle mit der Überschrift „Schiffe, Beschäftigung, Bereederung“. Aus dieser Tabelle ergeben sich auch die prognostizierten Nettopoolraten für das jeweilige Schiff. Die Ausführungen werden unter anderem auf den Seiten 46, 52 f., 62 f. und 77 des Prospektes fortgesetzt. Für beide Pools sind die Charterer angegeben, die auf Seite 53 f. näher beschrieben werden. Hinsichtlich des MS B. R. wird auf Seite 62 und 77 des Prospektes angegeben, dass das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt in einem von der P. D. Schifffahrt-KG verwalteten Pool mit ca. 20 Schiffen beschäftigt werden wird. Der Kläger konnte sich aufgrund der Prospektangaben über die jeweils erzielbaren Poolraten und die Bonität der Charterer informieren. Ein Bedarf an darüber hinausgehende Information bestand nicht.

22

Der Anleger wird an zahlreichen Stellen des Prospektes über die Marktrisiken und die Auswirkungen einer wirtschaftlichen Krise auf die Anlage aufgeklärt. Die Behauptung, dass Schiffe in der Größe unter 3.000 TEU nicht wirtschaftlich betrieben werden können, ist völlig aus der Luft gegriffen und wird seitens des Klägers nicht nachvollziehbar belegt. Der Kläger lässt dabei insbesondere die Besonderheiten der Fondsschiffe unberücksichtigt, z. B. den Schiffstyp (Multipurpose), das eigene Ladegeschirr und die verhältnismäßig hohe Geschwindigkeit.

23

Die Leercontainerproblematik ist für den Betrieb der Fondsschiffe irrelevant. Sie betrifft nicht das Verhältnis zwischen Fondsgesellschaft und dem Vertragsreeder, sondern das der Linienreedereien im Verhältnis zu deren Kunden. Die Kosten trägt die Linienreederei. Die Kosten fließen nur allgemein in die Höhe der Charterraten ein, die sich jedoch nach Angebot und Nachfrage bestimmen. Die pauschale Behauptung, die Charterraten reduzierten sich aufgrund der Leercontainer um 10 % bis 30 % ist völlig unsubstantiiert, so dass es an der schlüssigen Darlegung eines Prospektfehlers fehlt.

3.

24

Die erzielbaren Erträge werden im Prospekt zutreffend und vollständig dargestellt. Die im Prospekt getroffenen Annahmen zu den Einsatztagen sind vertretbar. 360 Einsatztage entsprechen den Standardwerten. Die Behauptung, nach Ablauf des Zeitchartervertrages werde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Reisechartervertrag anschließen, ist ohne jegliche Substanz.

4.

25

Die Weichkosten werden ausreichend und zutreffend im Prospekt auf S. 55 und 56 dargestellt. Der Anleger kann sämtliche relevanten Kosten der Übersicht und den Erläuterungen entnehmen. Mittelherkunft und Mittelverwendung werden detailliert aufgeführt. Auf den Seiten 129, 137, 145, 153, 161 und 169 des Prospektes wird auf die Aufteilung des Emissionskapitals der jeweiligen Schiffsgesellschaft näher eingegangen.

26

Es stellt keinen Fehler dar, wenn die Kosten der Kapitalbeschaffung nicht ins Verhältnis zum einzuwerbenden Emissionskapital gesetzt wurden. Ein Anleger konnte aufgrund der Darstellung erkennen, wie hoch das einzuwerbende Kapital und wie hoch das Fremdkapital ist. Möchte er einzelne Positionen zu den Kosten der Kapitalbeschaffung ins Verhältnis setzen, war ihm dies durch einfache Rechenschritte möglich, vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014,118. Auch ist in der Fußnote das Agio ausgewiesen.

27

Die Zwischenfinanzierungszinsen werden auf S. 64 des Prospektes zutreffend erläutert und mit 5 % angegeben. Sie werden unter dem Unterpunkt Liquiditätsvorschau aufgeführt.

5.

28

Auch in dem fehlenden Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG kann keine Aufklärungspflichtverletzung gesehen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die sogenannte Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG auch auf die hier vorliegende Publikums-Kommanditgesellschaft Anwendung findet. Bei dem Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG handelt es sich nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko (vgl. OLG Köln, Urteile vom 05.03.2015, Az.: 24 U 159/14, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, Az.: 34 U 149/14, zitiert nach Juris). Es handelt sich bei diesem Haftungsrisiko um ein fernliegendes Risiko. Aufklärungsbedürftig sind nur solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, Az.: II ZR 143/12, zitiert nach Juris).

6.

29

Eine Aufklärung über das Rechtsänderungsrisiko, insbesondere über umweltrechtliche Veränderungen und etwaige damit verbundene Zusatzkosten bedurfte es nicht. Umweltrechtliche Bestimmungen unterliegen einem ständigen Wandel, der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vorhersehbar ist. Es ist allgemein bekannt, dass sich gesetzliche Regelungen und Rahmenbedingungen bei einem langfristigen Investment ändern können und dies dann ggf. zusätzliche Kosten auslösen kann. Auf S. 35 ff. wird im Prospekt zudem darauf hingewiesen.

30

Nach alledem liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, so dass auch die weiteren Anträge des Klägers keinen Erfolg haben.

7.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re
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Annotations

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.