Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - IV ZR 116/14

published on 10/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - IV ZR 116/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 3 O 28927/11, 12/07/2013
Oberlandesgericht München, 13 U 3481/13, 05/03/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR116/14
vom
10. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 10. Dezember 2014

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.095,76 €

Gründe:


1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag , auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als ei- ne Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).
2
Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht daraus , dass bei Gläubigeranfechtungsklagen auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.
3
Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst.
4
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013- 3 O 28927/11 -
OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014- 13 U 3481/13 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
25 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 143/12 vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 4 Abs. 1, § 544; GKG § 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsat
published on 18/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 1 9 1 / 1 2 vom 18. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dr
published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 24/14 vom 13. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe
published on 02/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 6 1 / 1 4 vom 2. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr Strohn, die Richterinnen Calie
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 21/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 12/18 vom 21. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZA12.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder u
published on 15/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 160/19 vom 15. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:151019BXIZR160.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter
published on 10/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 422/16 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718BVIZR422.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Rich
published on 10/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.