Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Dez. 2015 - 20 U 147/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 471/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 ab. Im Februar 2012 kündigte der Kläger die Versicherung, woraufhin die Beklagte den von ihr errechneten Rückkaufswert auszahlte. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2012 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
Der Kläger hat den Zugang sämtlicher Vertragsunterlagen mit Nichtwissen bestritten (GA 122). Er hat gemeint, dies sei ihm in Anbetracht des Zeitablaufs gestattet. Was das Policenbegleitschreiben angehe, so könne er nicht ausschließen, es erhalten zu haben. Ihm sei das von der Beklagten vorgelegte Schreiben aber nicht erinnerlich; es sei nicht bei den Unterlagen (GA 110). Er hat die Auffassung vertreten, die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unzureichend.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.895,40 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 9. November 2014 zu zahlen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger noch zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist.
10Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
11Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt Der Kläger bestreitet weiterhin, dass ihm die Versicherungsunterlagen vorgelegen haben. Er hält es für zulässig, den Erhalt pauschal zu bestreiten, nachdem mittlerweile fast 11 Jahre seit Vertragsschluss vergangen seien. Eine Aufbewahrungspflicht habe er nicht gehabt. Es sei auch glaubhaft, dass er insoweit keine Erinnerung mehr habe. Die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend. Formal sei sie zu beanstanden, weil die erste Seite des Policenbegleitschreibens nur halb bedruckt sei und so der Text auf der Rückseite überlesen werden könne. Auch inhaltlich sei die Belehrung fehlerhaft, weil nicht auf die Verbraucherinformationen verwiesen werde. Zudem mache die Belehrung nicht deutlich, dass die Widerspruchsfrist erst beginne, wenn neben dem Versicherungsschein auch die Verbraucherinformationen überlassen worden seien. Außerdem fehle der Hinweis auf die Textform.
12Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
161.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2012 (GA 43) erklärte „Widerruf“ war verfristet.
18Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
19Auszugehen ist davon, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind und er auch das Policenbegleitschreiben vom 15. Dezember 2004 erhalten hat. Das pauschale Bestreiten des Zugangs sämtlicher Unterlagen mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 21. Juni 2015; GA 122) ist unzureichend. Einer Partei ist es gemäß § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise darf sich in Abweichung hiervon eine Partei auch zu eigenen Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen erklären, wenn nach der Lebenserfahrung glaubhaft ist, dass sie sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-) Vorgang nicht mehr erinnert (BGH NJW-RR 2002, 612, 613; BGH, Beschl. v. 23. September 2015 - IV ZR 140/15 -, S. 6). Die bloße Behauptung, sich nicht erinnern zu können, reicht indes nicht aus (BGH NJW 1995, 130; BGH, Beschl. v. 23. September 2015, aaO). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags nicht um einen Alltagsvorgang handelt mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer die Unterlagen im eigenen Interesse regelmäßig sorgfältig aufbewahrt, um ggf. später Ansprüche geltend machen zu können (BGH, Beschl. v. 23. September 2015, aaO, S. 7). Dies gilt auch für ein die Widerspruchsbelehrung enthaltendes Policenbegleitschreiben (BGH, aaO). Dass der Kläger sich sorgfältig bemüht hat, nach dem Verbleib der Unterlagen zu suchen, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Die pauschale Behauptung, das Policenbegleitschreiben sei nicht „bei den Unterlagen“, reicht hierzu nicht aus, weil sie nicht erkennen lässt, inwieweit der Kläger sich ernsthaft bemüht hat, das Schreiben und die weiteren Vertragsunterlagen zu finden.
20Dass die Verbraucherinformationen unvollständig waren, rügt der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr. Insoweit hat das Landgericht auch zu Recht darauf verwiesen, dass die pauschale Behauptung der Unvollständigkeit unzureichend ist.
21Die Widerspruchsbelehrung, die in dem 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 15. Dezember 2004 (GA 88) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet:
22Widerspruchsrecht
23Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
24Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens, auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In dem Policenbegleitschreiben heißt es einleitend:
25„wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen
26H Variable Fondspolice.“
27Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (vgl. GA 9 ff.). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt.
28Diese vom Senat bereits zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 24. Juli 2013 - 20 U 106/13 -) folgt der Senat nicht, zumal in dem dortigen Fall auch im Versicherungsschein die Verbraucherinformationen nicht erwähnt wurden, während vorliegend die „Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten“ im Versicherungsschein als „Beilagen zum Versicherungsschein“ angeführt worden sind (GA 10; Bl. 2 R des Versicherungsscheins). Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 11. August 2015 - 12 U 41/15 -) wird trotz der Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt. Die Formulierung in der Belehrung und im Policenbegleitschreiben grenzt den Kreis der Unterlagen nicht ein, so dass für den Versicherungsnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, die Verbraucherinformationen gehörten nicht zu den für den Fristbeginn maßgebenden Unterlagen.
29Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck und Unterstreichung vom sonstigen Text, der sonst keine fettgedruckten Abschnitte enthält, deutlich abgehoben. Er stellt überdies den letzten Absatz des Schreibens dar und befindet sich unmittelbar unter der Unterschrift der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden Personen.
30Die Belehrung kann auch nicht deswegen übersehen werden, weil die erste Seite des Policenbegleitschreibens nur zur Hälfte beschrieben ist. Auf dieser Seite befinden sich keine Unterschriften, so dass auf der Hand liegt, dass das Schreiben noch eine weitere Seite enthalten muss.
31Unverständlich ist der Einwand des Klägers, in der Belehrung werde nicht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in Textform zu erfolgen habe. Die Belehrung weist ausdrücklich auf das Erfordernis des Widerspruchs in Textform hin. Näher erläutert werden muss der Begriff der Textform nicht (BGH, VersR 2015, 876).
32Weitere Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung erhebt der Kläger mit der Berufung nicht mehr. Wegen der erstinstanzlich insoweit noch erhobenen weiteren Bedenken wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
33Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist.
342.
35Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693).
36Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an.
37Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen.
38Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung mehr als 7 Jahre lang durch Zahlung der Prämien (bis zur Beitragsfreistellung) durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. Zudem erfolgte der Widerspruch erst mehr als 9 Monate nach der Kündigung.
393.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Der Senat lässt die Revision zu, weil er - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text („Beilagen“) im Versicherungsschein - von der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (aaO), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweicht.
42Berufungsstreitwert: 15.895,40 €
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)