Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Sept. 2015 - 13 W 33/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 2.6.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 7.5.2015 (3 O 132/15) – dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 17.7.2015 – wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist (§ 114 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und den Nichtabhilfebeschluss, die die Rechtslage zutreffend bewerten. Es sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
31.
4Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts ist unschädlich, da es von einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängt und seine Interessen damit nicht verletzt sein können. Den dahingehenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Antragsteller nur mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 8.2.2012 (19 U 26/11) entgegengetreten, in der es – was diese Klausel betrifft – allerdings lediglich um den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen einer inhaltlichen Abweichung von der Musterbelehrung ging.
52.
6Was den Beginn der Widerrufsfrist angeht, entspricht die Belehrung ebenfalls den inhaltlichen Anforderungen. Das hat der Senat bereits – zu einer inhaltlich identischen Widerrufsbelehrung – entschieden (Hinweisbeschluss vom 23.3.2015 in der Sache 13 U 168/14 = Landgericht Bonn 3 O 278/14). Daran hält er auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger angeführten Argumente fest. Insbesondere ist die Belehrung inhaltlich ausreichend verständlich und begegnet auch insoweit, als sie u.a. an den Tag des Vertragsschlusses anknüpft, keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Fristbeginns.
73.
8Hinsichtlich des Widerrufsadressaten bzw. dessen eindeutiger Bestimmbarkeit nimmt der Senat auf die vollständig überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit angesichts der Möglichkeit zur unveränderten Übernahme der angegebenen Bezeichnung diese geeignet sein soll, bei dem Verbraucher Unklarheiten hinsichtlich der Frage hervorzurufen, an wen er seine Erklärung zu richten hat.
94.
10Nichts anderes gilt für die Belehrung über die Widerrufsfolgen, die insoweit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der BGB-InfoVO entspricht und auf die beide Seiten treffenden Rechtsfolgen in zutreffender Weise hinweist. Eines gesonderten Hinweises auf eine auch die Bank treffende Wertersatzpflicht bedurfte es nicht.
115.
12Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts auch insoweit bei, als dieses eine weitere Erläuterung der nach den AGB bestehenden Schadensersatzverpflichtung im Falle der Nichtabnahme des Darlehens im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht für erforderlich gehalten hat. Bei verständiger Auslegung der entsprechenden Klausel der AGB (Ziffer 6 – und nicht erst der Widerrufsbelehrung) kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Schadensersatzanspruch der Bank einen wirksamen (nicht widerrufenen) Darlehensvertrag voraussetzt.
136.
14Auch soweit der Antragsteller schließlich die Möglichkeit einer Verwirrung des Verbrauchers darin sieht, dass er eine formularmäßige Erklärung zur Verbindlichkeit seines auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Antrags abgibt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Für den verständigen Leser kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung zur Verbindlichkeit des Antrags einen anderen als denjenigen Zeitraum betrifft, für den das Widerrufsrecht besteht. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.
15Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.