Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Juli 2017 - 6 AR 14/17
Gericht
Tenor
Zuständig ist die Zivilkammer.
Gründe
- 1
Die Zuständigkeitsbestimmung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
- 2
Diese Vorschrift ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Bremen ZinsO 2015, 2196, zitiert nach juris, Tz. 4, m.w.N.).
- 3
Die Zivilkammer hat sich durch Beschluss vom 31. 3. 2017 (322 O 601/16) für unzuständig erklärt, die Kammer für Handelssachen durch Beschluss vom 17. 5. 2017 (417 HKO 22/17), so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt sind.
- 4
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beruht nicht auf einer Bindung an den Verweisungsbeschluss der Zivilkammer. Zwar ist der Verweisungsbeschluss für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, gemäß § 102 Satz 2 GVG bindend. Diese Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn vor dem Verweisungsbeschluss nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die zu § 281 ZPO entwickelte Rechtsprechung ist auf den Fall einer Verweisung durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen anwendbar (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 31. 1. 2014, 32 SA 94/13, zitiert nach juris, Tz. 14, m.w.N.; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 102 GVG, Rn. 6).
- 5
Nicht richtig ist allerdings die Auffassung der Kammer für Handelssachen im Beschluss vom 17. 5. 2017, die Zivilkammer hätte über den Verweisungsantrag befunden, ohne dem Kläger den Antrag zur Kenntnis und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Der Verweisungsantrag ist vielmehr erstmals bereits im Schriftsatz vom 3. 2. 2017 gestellt worden. Dieser Antrag ist am 8. 2. 2017 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftsatz nicht ordnungsgemäß zugegangen ist. Lediglich die materielle Klagerwiderung vom 29. 3. 2017, in dem der Verweisungsantrag aber lediglich wiederholt und ergänzend begründet worden ist, ist erst zusammen mit dem Verweisungsbeschluss zugestellt worden.
- 6
Ungeachtet dessen ist der Senat der Auffassung, dass die Zivilkammer im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewahrt hat. Allerdings hätte der Kläger in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit gehabt, nach Antragstellung im Schriftsatz vom 3. 2. 2017 (abgesandt am 8. 2. 2017) bis zum Verweisungsbeschluss Ende März 2017 zum Verweisungsantrag Stellung zu nehmen. Er hatte aber aus seiner Sicht - für das Gericht erkennbar - keinen Anlass, dies zu tun. Eine ausdrückliche Stellungnahmefrist war ihm nicht gesetzt worden. Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, dass ihm eine Stellungnahmefrist zum Verweisungsantrag ggf. zusammen mit der Frist zur Stellungnahme auf die - angekündigte - materielle Klagerwiderung gesetzt werden würde und er sich vorher nicht äußern müsse. Dafür spricht auch der Rechtsgedanke des § 101 GVG. Wenn derjenige, der einen Verweisungsantrag stellt, dies bis zum Ablauf der materiellen Klagerwiderungsfrist tun kann, liegt es nahe, dass der Gegner sich nicht vor Ablauf der materiellen Klagerwiderungsfrist äußern muss, wenn er nicht ausdrücklich dazu aufgefordert wird.
- 7
Es kommt hinzu, dass die Beklagte den Verweisungsantrag in der materiellen Klagerwiderung vom 29. 3. 2017 unter Ziff. III. ergänzend begründet hat unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung. Die Zivilkammer hat im Verweisungsbeschluss vom 31. 3. 2017 ausdrücklich auf diese Ausführungen hingewiesen. Der Schriftsatz vom 29. 3. 2017 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht vor Erlass des Beschlusses zur Kenntnis gegeben worden. Vielmehr sind Abschriften des Schriftsatzes und der Beschluss gleichzeitig abgesandt worden (vgl. Verfügung Bl. 41 d.A.). Der Kläger hatte mithin keine Gelegenheit, zu den im Schriftsatz vom 29. 3. 2017 genannten Argumenten (auf die sich die Zivilkammer in der Entscheidung gerade gestützt hat) Stellung zu nehmen.
- 8
Der Senat verkennt nicht, dass nicht jeder Verfahrensfehler einen die Bindungswirkung beseitigenden Gehörsverstoß darstellen muss (BGH MDR 2015, 51, zitiert nach juris, Tz. 8). Der Sachverhalt, der der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, weist aber Besonderheiten auf, die hier nicht gegeben sind. Dort hatte das verweisende Gericht vorab darauf hingewiesen, dass für den geltend gemachten Anspruch seine Zuständigkeit nicht begründet sei und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Der Beklagte hatte dann (nach Verweisung) in der Klagerwiderung erklärt, dass er die Hinweisverfügung erhalten habe, darauf keine Stellungnahme abgegeben habe und die aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen worden war, nicht rüge (vgl. die Sachverhaltsdarstellung a.a.O., juris-Tz. 1). Der BGH hat ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall der Beklagte nach Verweisung ausdrücklich erklärt habe, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen worden war, nicht rügen zu wollen. Der BGH hat daraus den Schluss gezogen, dass ausgeschlossen werden könne, dass der dortige Beklagte bei Kenntnis des Verweisungsantrags innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist Umstände vorgetragen hätte, die eine andere Entscheidung des verweisenden Gerichts als möglich erscheinen lassen (a.a.O., juris-Tz. 8). Dies ist im vorliegenden Fall anders. Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass der hiesige Kläger in Kenntnis der Begründung der Beklagten unter Ziffer III. des Schriftsatzes vom 29. 3. 2017 noch (rechtliche) Ausführungen gemacht hätte, so wie er es auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. 5. 2017 (Bl. 49 d.A.) und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. 6. 2017 (Bl. 84 d.A.) getan hat. Es erscheint im vorliegenden Fall möglich, dass die Zivilkammer unter Berücksichtigung der in den genannten Schriftsätzen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht - wie geschehen - der Rechtsprechung der Landgerichte Dortmund (4 O 374/14) und Duisburg (8 O 382/15) gefolgt wäre, sondern der Rechtsprechung des BGH.
- 9
Wenn es keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gibt, hat die Entscheidung, ob die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist, nach der materiellen Rechtslage zu erfolgen. Entscheidend ist also, ob es sich gemäß § 95 GVG um eine Handelssache handelt oder nicht.
- 10
Der BGH hat bereits zur Konkursordnung entschieden, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch kein Anspruch aus einem Handelsgeschäft ist, selbst wenn die angefochtene Rechtshandlung ein solches war (vgl. BGH NJW 1987, 2821, zitiert nach juris, Tz. 35; BGH NJW 2003, 360, zitiert nach juris, Tz. 35). Der BGH hat auch später hervorgehoben, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden ist und eigenen Regeln folgt. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW 2011, 1365, zitiert nach juris, Tz. 6; BGH ZIP 2012, 2524, zitiert nach juris, Tz. 6)
- 11
Aus der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 187, 105) zur Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte folgt - entgegen der von der Zivilkammer zitierten Entscheidung des Landgerichts Duisburg (ZIP 2016, 2139) - nichts anderes. Diese Entscheidung beruht auf der speziellen Definition der „Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis“, die dann vorliegt, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis entspringt, das zur Zeit der Klage besteht, zuvor bestanden hat oder begründet werden sollte. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (a.a.O., juris-Tz. 11). Bei der Auslegung hat der Gemeinsame Senat auch berücksichtigt, dass sich der Zweck der Zuweisung des Rechtsweges an die Gerichte für Arbeitssachen vor allem durch einen vom Gesetzgeber gewollten spezifischen Arbeitnehmerschutz auszeichne (a.a.O., juris-Tz. 13). Diese Argumentation mit arbeitsrechtlichen Überlegungen gilt nur für das Verhältnis der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichtsbarkeit und ist nicht ohne Weiteres auf andere Fragestellungen übertragbar (BGH NJW 2011, 1365, zitiert nach juris, Tz. 14 f.; BGH ZIP 2012, 2524, zitiert nach juris, Tz. 7 ff.).
- 12
Der Auffassung des BGH, dass anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche nicht vor die Kammer für Handelssachen gehören, selbst wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ein Handelsgeschäft war, wird - soweit ersichtlich - von der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur geteilt (vgl. Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 143, Rn. 132; Ott/Vuia in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 80, Rn. 109; Dauernheim in Frankfurter Kommentar zur InsO, 8. Aufl., § 143, Rn. 53; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 143 InsO, Rn. 115; Thole in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 129, Rn. 122; Riggert in Braun, InsO, 7. Aufl., § 143, Rn. 28; Huber in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 143, Rn. 9; Gehrlein in Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 129, Rn. 129; Kreft in Heidelberger Kommentar zur InsO, 7. Aufl., § 129, Rn. 101; Henckel in Jaeger, InsO, § 143, Rn. 172; a.A. allerdings Büteröwe in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 143, Rn. 40; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 95, Rn. 3). Bei den Landgerichten ist diese Frage streitig (gegen eine Zuständigkeit der KfH LG Dresden InVo 2005, 146, zitiert nach juris, Tz. 2 und 5; LG Wuppertal, Beschluss vom 2.2. 2016, 2 O 232/15, zitiert nach juris, Tz. 2; für eine Zuständigkeit der KfH LG Köln, DB 2001, 1714, zitiert nach juris; LG Osnabrück ZinsO 2014, 1963, zitiert nach juris, Tz. 1; LG Dortmund NZI 2015, 894, zitiert nach juris, Tz. 1; LG Duisburg, ZIP 2016, 2139, zitiert nach juris, passim).
- 13
Der Senat folgt der Auffassung des BGH. Der auf einer Insolvenzanfechtung beruhende Anspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigene - vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft weitgehend unabhängige - Anspruchsvoraussetzungen hat und nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Der Auffassung des LG Dortmund (ZIP 2016, 2139, zitiert nach juris), dass der Begriff der Handelssache weiter verstanden werden müsse und im Wesentlichen von dem dem Klagantrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt werde (a.a.O., juris-Tz. 3), folgt der Senat nicht. Diese Auffassung übersieht, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt, der für die Beurteilung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs von Bedeutung ist, weniger von dem ursprünglichen Handelsgeschäft geprägt wird als von anderen Umständen (z.B. Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners, Benachteiligungsvorsatz, Kenntnis des Anfechtungsgegners), die für die Beurteilung des ursprünglichen „Handelsgeschäfts“ an sich ohne Bedeutung sind. Das zugrunde liegende Handelsgeschäft selbst kann zwar für die Beurteilung der Insolvenzanfechtung eine Rolle spielen (etwa im Rahmen der Abgrenzung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung), im Vordergrund stehen aufgrund der spezialgesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber ganz andere Fragen. Es kommt daher nach Auffassung des Senats bei der Anwendbarkeit des § 95 GVG entscheidend auf die Rechtsnatur des Anspruchs selbst an. Dieser ist - wie ausgeführt - von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.