Landgericht Duisburg Beschluss, 09. März 2016 - 8 O 382/15
Gericht
Tenor
wird der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
1
Gründe:
2Aufgrund des gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtzeitigen Antrags der Beklagten in der Klageerwiderung ist der Rechtsstreit nach Anhörung des Klägers gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen, weil es sich vorliegend um eine Klage gegen einen Kaufmann (§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG) handelt, die "einen Anspruch aus einem Geschäft, das für beide Teile Handelsgeschäfte ist" zum Gegenstand hat, § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.
31.
4In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass bei der Frage, ob eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG vorliegt, bei einem auf eine Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruch auf das der Anfechtung zugrunde liegende Rechtsgeschäft abzustellen ist (etwa LG Osnabrück DZWIR 2002, 217 m.w.N. (bei einem zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnis); LG Osnabrück ZInsO 2014, 1963 und LG Dortmund NZI 2015, 894 (jeweils bei zugrunde liegenden beiderseitigen Handelsgeschäften)). Demgegenüber wird von den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Literaturansichten - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter Geltung der Konkursordnung (abgedruckt u.a. in NJW 1987, 2871 [2872]) - darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch sei, der unabhängig von dem zugrunde liegenden Geschäft und den daran beteiligten Parteien zu betrachten sei (eingehend jetzt Froehner, NZI 2016, 1ff).
5Die Kammer folgt im Fall des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG der erstgenannten Auffassung, die den Begriff der Handelssache weiter versteht. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Streitgegenstand einer Klage nach dem Antrag und dem diesem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (prozessualer Anspruch im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, Einzelheiten bei Zöller-Vollkommer, 31. Auflage, Einleitung Rn. 60ff, insbesondere Rn. 83 m.w.N.). Auch in den Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen stellt das Gesetz nicht etwa auf die beteiligten Personen (etwa: Klagen zwischen Kaufleuten), sondern auf den konkreten Streitgegenstand ab: § 95 Abs. 1 GVG spricht einleitend von einem "Anspruch", der nachfolgende Katalog umreißt den Lebenssachverhalt, aus dem dieser Anspruch herrührt (Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, Anspruch aus einem Wechsel oder Scheck, Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis usw.).
6Deshalb ist nach Auffassung der Kammer bei der Beurteilung des "Anspruchs" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht allein auf die hier in Betracht zu ziehende gesetzliche Anspruchsgrundlage (§ 143 Abs. 1 InsO) und ihre Qualifikation als ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch eigener Art, sondern auch und gerade auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen (anfechtbare Rechtshandlung: Erfüllungshandlungen innerhalb einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten). So wird die funktionelle Zuständigkeit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sachgerecht durch die Rechtshandlung bestimmt.
72.
8Für diese Auffassung spricht weiter, dass der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte am 27. September 2010 bekanntlich entschieden hat, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211). Dabei hat der Gemeinsame Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für die Frage des richtigen Rechtswegs "ohne Belang" sei (Tz. 9) und weiter ausgeführt, dass eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vorliege, weil aus diesem Arbeitsverhältnis der Anspruch entsprungen sei (Tz. 11 ff). Gerade dieser Beschluss betont sehr deutlich den insbesondere vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Standpunkt, dass es für die Bestimmung des Streitgegenstands einer Klage maßgeblich auch auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ankommt: "Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis."
9Es erstaunt daher, dass in der Auseinandersetzung mit diesem Beschluss seine Kritiker (vgl. etwa Froehner aaO) auf den in der Rechtsprechung der Bundesgerichte anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff überhaupt nicht eingehen. Soweit diese Kritik zum Teil soweit geht, dass es sich um eine auf andere Lebenssachverhalte nicht übertragbare Einzelfallentscheidung handele, verkennt dies, dass der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes überhaupt nur dann mit der Entscheidung einer Rechtsfrage befasst werden kann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder der Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Grundlegender kann mithin in der Bundesrepublik außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht über eine Rechtsfrage entschieden werden.
103.
11Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302). Die letztgenannten Entscheidungen stehen aber der Auffassung der Kammer nicht entgegen, sondern stützen sie. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht etwa - entgegen der Auffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der er sich gerade angeschlossen hatte - auf den Standpunkt gestellt, dass eine Insolvenzanrechtung auf Grundlage des § 143 Abs. 1 InsOkeine arbeitsrechtliche Streitigkeit darstelle. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in diesen Entscheidungen ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats hervorgehoben, dass die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet ist (BGH ZIP 2012, 1681 Tz. 9; BGH ZIinsO 2012, 2302, Tz 11).
12Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG neben einer arbeitsrechtlichen Streitigkeitzusätzlich erforderliche Stellung des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber abgelehnt.
13Damit sprechen die genannten Entscheidungen nicht gegen, sondern für die Auffassung der Kammer: Anders als in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, in dem der Insolvenzverwalter Arbeitgeber sein muss, kommt es im Falle des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter (kein) Kaufmann ist. Vielmehr stellt das Gesetz ausdrücklich nur auf die Person des Beklagten und das zugrunde liegende beiderseitige Handelsgeschäft ab. Dass aber der Insolvenzanfechtung ein beiderseitiges Handelsgeschäft als angebliche anfechtbare Rechtshandlung zugrunde liegt, kann auf Grundlage des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Kammer nicht ernstlich in Frage gestellt werden.
144.
15Schließlich steht der Auffassung der Kammer die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Rechtsweg bei der Insolvenzanfechtung gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht entgegen (BGH NJW 2011, 1365). Diese Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, weil es sich bei einer Insolvenzanfechtung - wie auch der Gemeimsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - immer um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die dann ggf. von den ordentlichen Gerichten oder im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG von den Arbeitsgerichten zu entscheiden ist. Die Sozialgerichtsbarkeit setzt dagegen (wie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die Finanzgerichtsbarkeit) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit voraus, an der es bei der Insolvenzanfechtung immer fehlt.
16Duisburg, 09.03.20168. Zivilkammer
17V
18Vorsitzender Richter am Landgericht
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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.