Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Feb. 2016 - 5 UF 139/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Mitgliedsnr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 638,34 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Mitgliedsnr. ###2) zu Gunsten des Antragsteller ein Anrecht i.H.v. 204,96 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Die Beschwerde der B gegen den am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dortmund wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz jeweils selbst.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.300,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Ehegatten schlossen am 10.07.1997 die Ehe. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 23.02.2011 die Scheidung. Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 15.04.2011 zugestellt worden.
4Während der Ehezeit hat der Antragsteller Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung bei der A und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der B (im Folgenden: B) erlangt.
5Gemäß der Auskunft vom 08.07.2011 (GA 62 f.) beträgt der errechnete Ehezeitanteil bei der B 181,60 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert i.H.v. 106,55 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 41.578,21 € angegeben.
6Die Antragsgegnerin hat Anrechte bei der C, aus einer berufsständischen Versorgung bei der A und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der B sowie der D (im Folgenden: D) erlangt.
7Gemäß der Auskunft vom 19.05.2011 (GA 60 f.) beträgt der errechnete Ehezeitanteil bei der B 6,49 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert i.H.v. 2,53 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 1.165,11 € angegeben.
8Ausweislich der Auskunft vom 07.11.2013 (GA 240 f.) beträgt der errechnete Ehezeitanteil bei der D 10,46 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert i.H.v. 4,37 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 1.795,71 € angegeben.
9Durch am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es jeweils im Wege der internen Teilung die Anrechte des Antragstellers bei der B und bei der A und die Anrechte der Antragsgegnerin bei der C, der B sowie der A, jeweils bezogen auf den 31.03.2011, ausgeglichen hat.
10Hinsichtlich der bei der A erworbenen Anrechte der Eheleute hat das Amtsgericht jeweils angeordnet, dass die Übertragung nach Maßgabe von § 21 der Satzung der A zu erfolgen hat.
11Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der D hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfindet und zur Begründung ausgeführt, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D mit einem Kapitalwert von 1.795,11 € nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 € überschreite und es deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde.
12Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses (GA 445 f.) wird verwiesen.
13Gegen den ihr am 02.07./03.07.2015 zugestellten Beschluss hat die B am 16.07.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass auch zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,37 Versorgungspunkten übertragen wird. Sie bringt vor, dass es sich bei den Anrechten der Eheleute bei der B und demjenigen der Antragsgegnerin bei der D um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handele. Dagegen habe das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D isoliert als geringfügig betrachtet. Dabei habe das Familiengericht übersehen, dass eine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliege, da eine Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte einen Betrag in Höhe von (41.578,21 € - 1.165,11 € - 1.795,71 € =) 38.617,39 € ergebe, der oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liege. Deshalb habe ein Ausgleich sämtlicher Anrechte aus der Zusatzversorgung und damit auch der Anrechte der Antragsgegnerin bei der D zu erfolgen.
14Gegen den ihr am 01.07.2015 zugestellten Beschluss hat die A am 15.07.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezüglich der bei ihr bestehenden Anrechte abzuändern. Sie ist der Ansicht, dass bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung im Tenor die für das übertragene Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung sowie deren Fassung oder Datum anzugeben sei. Maßgeblich sei die Satzung der A vom 29.09.2001 in der letzten Fassung vom 30.11.2013.
15Mit Verfügung vom 01.12.2015 wurde die Beschwerde führende B darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig erscheint, da eine Beschwerdebefugnis nicht ersichtlich sei.
16II.
171.
18Die zulässige Beschwerde der A, die auf den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte der Eheleute beschränkt ist, ist begründet.
19Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Versorgungsregelung sowie ihre Fassung oder ihr Datum zu benennen, die der Entscheidung zu Grunde liegt (vergl. BGH, FamRZ 2011, 547).
20Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich war insoweit hinsichtlich der Anrechte der Eheleute bei der A wie beantragt zu ergänzen.
212.
22Die Beschwerde der B ist unzulässig.
23Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung, dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist; erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition (BGH, FamRZ 2013, 612). Eine solche Beeinträchtigung der B ist nicht ersichtlich.
24Ein Versorgungsträger ist dann in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (BGH, FPR 2004, 21). Ein privater oder betrieblicher Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, NJW-RR 2013, 9). Rügt ein Versorgungsträger, obwohl er nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG zählt, die fehlerhafte Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, fehlt es regelmäßig an der Beschwerdebefugnis (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; FamRZ 2014, 1302).
25Ein Versorgungsträger kann zwar in den Fällen einer unrichtigen Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 VersAusglG die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 612; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302). Insbesondere ist er dann beschwert, wenn ein bei einem anderen Versorgungsträger bestehendes Anrecht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen wurde, das im Falle seiner Einbeziehung durch interne Teilung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG mit einem bei ihm selber bestehenden Anrecht verrechnet werden könnte (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rdnr. 73 m.w.N.; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 59 FamFG Rdnr. 18). Gleiches gilt, wenn er geltend macht, ein Wertausgleich habe in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Anrecht, etwa wegen Geringfügigkeit oder nicht bestehender Gleichartigkeit, nicht durchgeführt werden dürfen oder wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen wird und er eine unrichtige Gesetzesanwendung bzw. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen behauptet (vgl. BGH, FarmRZ 2013, 612; Keidel, a.a.O. m.w.N.).
26Wenn aber die angefochtene Entscheidung gar nicht in die Rechtsstellung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers eingreift, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollzieht und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berührt, fehlt es an der Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten (vgl. OLG Saarbrücken, B v. 25.11.2011 – 6 UF 142/11 -, juris; OLG Bamberg, FamRZ 2013, 1910).
27So liegt der Fall hier. Der erstinstanzlich unterbliebene Ausgleich des Anrechts der Anrtragsgegnerin bei der D kann den Rechtskreis der B unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig betreffen.
28Eine Gesamtsaldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten findet nach neuem Recht bei Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht mehr statt, so dass sich der Ausgleich der Anrechte der Eheleute bei der B grundsätzlich unabhängig von dem der Anrechte der Antragsgegnerin bei der D vollzieht. Eine der Sachlagen, in denen die Entscheidung über den Wertausgleich eines Anrechts Auswirkungen auf den Ausgleich des – anderen – Anrechts haben kann, das bei dem Beschwerde führenden Versorgungsträger besteht, ist nicht gegeben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG mangels einer geringen Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte nicht vor. Das Familiengericht hat, was auch nicht geltend gemacht wird, weder zu Unrecht einen Wertausgleich in Bezug auf ein bei der B bestehendes Anrecht durchgeführt noch ein bei der B bestehendes Anrecht vom Wertausgleich ausgenommen. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine interne Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG hier in Betracht kommt (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1404; OLG Nürnberg, B v. 12.04.2013 – 11 UF 382/13 -, juris).
29Dass die B durch die – möglicherweise unzutreffende - Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D vom Ausgleich auszunehmen, in irgendeiner Weise tangiert sein könnte, ist nach allem nicht erkennbar. Die unterbliebene Einbeziehung der Anrechte der Antragsgegnerin bei der D in den Versorgungsausgleich wirkt sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung der B bzw. die bei ihr bestehenden Rechtsverhältnisse aus.
30Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.01.2013 – XII ZB 550/11 - (abgedruckt in FamRZ 2013, 612) verweist, stützt dies die Annahme ihrer Beschwerdebefugnis nicht. Anders als vorliegend war die dort Beschwerde führende E wegen der Nichteröffnung des Anwendungsbereiches des § 18 Abs. 1 VersausglG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, weil das Familiengericht wegen der unzutreffenden Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG die bei der Beschwerdeführerin und der weiter beteiligten H bestehenden regeldynamischen und angleichungsdynamischen Anrechte insgesamt saldiert und sodann wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen hatte. Dabei stellt der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich auf die eigene Rechtsstellung des Versorgungsträgers (Rdnr. 11) bzw. eine Beeinträchtigung/Betroffenheit von/in (eigenen) Rechten der Versorgungsträger (Rdnr. 10, 12, 14, 15, 20) und schließlich auf ein bei ihm (Anm.: dem Versorgungsträger) bestehendes Anrecht ab (Rdnr. 21).
31Der weiter von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des 13. Familiensenates des OLG Hamm vom 09.12.2015 (13 UF 94/15) vermag sich der Senat aus vorstehenden Gründen nicht anzuschließen.
32Die daneben ins Feld geführte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 02.09.2014 (13 UF 11/14) betrifft ersichtlich einen anders gelagerten Sachverhalt. Nach den Entscheidungsgründen betraf diese u.a. eine Beschwerde der B, die sich gegen einen Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG richtete, wobei es einerseits um die Anrechte des dortigen Antragstellers bei der B und andererseits um diejenigen der dortigen Antragsgegnerin bei der D ging.
33Eine Beschwer der B ist daher nicht gegeben, so dass die Beschwerde unzulässig ist und als solche zu verwerfen war.
343.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1, 3 FamFG.
36Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei berücksichtigt wurde, dass sich das Beschwerdeverfahren auf drei Anrechte bezog.
374.
38Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
41Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
42Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
43Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.