Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Feb. 2016 - 5 U 110/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger das Fahrzeug vom Typ B, Fahrgestellnummer:
#####, nebst Zulassungsbescheinigung Teil 2 sowie entweder
Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Abmeldebescheinigung und nebst
Fahrzeugschlüsseln herauszugeben,
- und den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in
Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.01.2015 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wegen der Verfahrenskosten darf der Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger bot ein ursprünglich unstreitig in seinem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug des Typs B mit der Fahrzeugident.-Nr. ##### im Internet zum Preis von 31.995 € zum Verkauf an.
3Am 20.11.2014 meldete sich bei ihm telefonisch eine Person unter dem Namen S und zeigte Interesse an dem angebotenen Fahrzeug. Im Laufe der telefonischen Verhandlungen eröffnete ihm der Anrufer, dass er aus zeitlichen Gründen einem Beauftragten die Besichtigung und eventuelle Abholung des Fahrzeuges anvertrauen werde. Nach dem Telefonat übermittelte der Kläger per E-Mail seine Kontodaten an die ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse.
4Am Abend desselben Tages erschien bei ihm eine Person, die sich unter dem Namen C als Vertreter des Herrn S vorstellte. Der Kläger ließ sich die Ausweispapiere des Herrn S vorlegen und fertigte für sich Lichtbilder des Führerscheins und des Personalausweises (Blatt 6-7 der Akten). Ihm wurde eine Quittung für eine Überweisung des vereinbarten Kaufpreises von 30.500 € der E Postbank vorgelegt. Darin wurde ein Konto des S mit der Kontonummer #####/#### und der IBAN ##### als Belastungskonto angegeben. In diesem Formular heißt es:
5„Ihre Überweisung wurde entgegengenommen.
6Ihre E AG
7Außerdem befindet sich auf dem Formular ein mit dem Datum 20.11.2014 versehener Stempel mit dem Aufdruck „BEZAHLT“ (Blatt 10 der Akten).
8Es wurde ein von dem C mitgebrachter und teilweise schon ausgefüllter schriftlicher Kaufvertrag fertiggestellt. Darin wurde als Käufer S mit vollständiger Anschrift und Handynummer angegeben. In der entsprechenden Rubrik des Formulars wurden auch die Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde vermerkt. Unter der Rubrik „Erklärungen des Käufers“ wurde angekreuzt, dass der Käufer das Fahrzeug unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach Übergabe, ummelden werde; außerdem wurde die Zusendung der Ummeldung als Sondervereinbarung festgehalten. Das in dem Formular vorgesehene Kästchen zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wurde dagegen nicht angekreuzt. Der Kaufvertragsteil wurde für den Käufer mit dem Namen C unterzeichnet. In der nachfolgenden Rubrik der Fahrzeugübergabe wurde in dem Feld „Der Verkäufer bestätigt den Erhalt von:“ handschriftlich eingetragen: „per Überweisung nach Pkw-Übergabe“. In dem dortigen Unterschriftfeld des Käufers befand sich schon eine Unterschrift, die derjenigen auf dem Personalausweis des Dierk S ähnelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Ablichtung des Kaufvertrages Bezug genommen (Blatt 8 der Akte).
9Ferner überließ die unter dem Namen C auftretende Person dem Kläger ein „Übergabeprotokoll für ein gebrauchtes Auto“ in dem es heißt: „Hiermit bevollmächtige ich S meinen Mitarbeiter das Fahrzeug nach I zu überbringen“. Darin wurden als Übergebender S und als Übernehmender C angegeben (Blatt 9 der Akten).
10In der Annahme einer bevorstehenden Gutschrift des Kaufpreises übergab der Kläger das Fahrzeug mit sämtlichen Schlüsseln und den auf seinen Namen ausgestellten Fahrzeugpapieren dem angeblichen Vertreter des Herrn S.
11Als der Kläger am 21.11.2014 auf seinem Konto keinen Zahlungseingang verzeichnen konnte, erstattete er Anzeige wegen Betruges.
12Der Beklagte stieß bei einer Internetrecherche am Morgen des 22.11.2014 auf das streitbefangene Kraftfahrzeug, das über das Portal mobile.de für 22.900 € angeboten wurde. In dem entsprechenden Inserat fand sich unter der Angabe „Privatanbieter“ kein Name des Anbieters, sondern nur eine Ortsangabe (S1) und eine Handynummer (Blatt 14 der Akten).
13Der Beklagte nahm über die angegebene Handynummer Kontakt zum Anbieter auf und vereinbarte mit diesem gegen 10:30 Uhr einen Besichtigungstermin um 12:00 Uhr in S1. Als der Beklagte sich mit seiner Ehefrau auf dem Weg von C1 nach S1 befand, meldete sich der Anbieter noch vor der vereinbarten Terminstunde telefonisch und bot an, ihnen entgegen zu kommen; die Besichtigung und eine Probefahrt erfolgten daraufhin in H. Der Beklagte handelte den Kaufpreis auf 21.700 € herunter. Noch am selben Abend brachte der Anbieter, der sich dem Beklagten gegenüber als gewerblicher Zwischenhändler ausgab, das Fahrzeug zu dessen Wohnanschrift in C1. Dort wurde der Kauf abgewickelt und der Beklagte erhielt gegen Barzahlung das Fahrzeug mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln. In dem schriftlichen Kaufvertragsformular über ein „Gebrauchtkraftfahrzug von privat“ wurde als Verkäufer ein Herr K mit Wohnsitz in S1 und einem serbischem Personalausweis (Ausstellungsdatum: 22.11.2014) angegeben. Ferner enthielt der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss (Blatt 15-16 der Akten).
14Am 24.11.2014 wandte sich der Beklagte telefonisch an den Kläger und bat ihn unter Hinweis auf den Erwerb des Fahrzeuges unter anderem um die Veranlassung einer Garantieverlängerung beim Volkswagen Versicherungsdienst.
15Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.11.2014 forderte der Kläger den vermeintlichen Käufer S zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bis zum 05.12.2014 auf (Blatt 11-12 der Akten). Dieser teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2014 mit, vom Kläger kein Fahrzeug erworben, sondern am 15.11.2014 seine Geldbörse mit all seinen Papieren verloren und dies zur Anzeige gebracht zu haben (Blatt 13 der Akten).
16Über diesen Umstand setzte der Kläger den Beklagten in Kenntnis. Diese reagierte, indem er den Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten dazu aufforderte, gegenüber den für die Zulassung zuständigen Behörden eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass ihm das Fahrzeug nicht gestohlen worden sei.
17Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2014 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeuges bis zum 11.12.2014 auf (Blatt 17-18 der Akten).
18Im Dezember 2014 beantragte Beklagte beim Landgericht Hildesheim (Az. 3 O 348/14) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Freigabe des Fahrzeuges durch den Kläger zum Zwecke der Ummeldung zu erreichen. Das Landgericht wies den Antrag durch Urteil vom 20.01.2015 zurück (Anlage K3, Blatt 30-32 der Akten). Die dagegen gerichtete Berufung des hiesigen Beklagten wies das Oberlandesgericht Celle (6 U 13/15) im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
19Der Kläger hat im Januar 2015 die auf sein Eigentum gestützte Herausgabeklage erhoben. Er hat gemeint, im Zuge seiner Veräußerung das Fahrzeug nicht wirksam an den vermeintlichen Vertragspartner S übereignet zu haben. Diesem seien weder der Kaufvertrag noch die Übergabe bekannt gewesen, weshalb ihm die Willenserklärungen überhaupt nicht zugegangen und sozusagen im Leeren verpufft seien. Außerdem würde er – der Kläger – seine Vertragserklärungen im Falle der Greifbarkeit des realen Vertragspartners wegen arglistiger Täuschung anfechten können, was ihm derzeit mangels Kenntnis seiner Identität nicht möglich sei.
20Der Beklagte habe aufgrund der sich aufdrängenden Zweifel an der Redlichkeit des Veräußerers nicht gutgläubig Eigentum erworben. Insbesondere habe es sich auch um einen Schnäppchenpreis gehandelt, weil vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise nicht unter 32.000 € gehandelt worden seien. Gleichwohl habe der Beklagte nichts unternommen, um sich in geeigneter Weise über die Berechtigung der unter dem Namen K handelnden Person zur Veräußerung des Fahrzeuges zu vergewissern.
21Der Kläger hat beantragt,
221. den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Fahrzeug vom Typ B, Fahrgestellnummer ##### mit dem letzten amtlichen Kennzeichen ##-## nebst Zulassungsbestätigung Teil II sowie entweder Zulassungsbestätigung Teil I oder nebst Abmeldebescheinigung sowie nebst Schlüsseln des Fahrzeuges herauszugeben und
232. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.474,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als gesonderten Verzugsschaden zu zahlen.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Der Beklagte hat erstinstanzlich die Darstellung der äußeren Umstände der Veräußerung durch den Kläger mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe der Kläger das Fahrzeug bereits im Zuge seiner Veräußerung an diejenige Person übereignet, die ihm gegenüber als Verhandlungspartner aufgetreten sei. Deshalb sei dieser zur Weiterveräußerung an den Beklagten berechtigt gewesen. Die bloße Nichterfüllung des Kaufvertrages durch seinen Verhandlungspartner begründe keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten, der davon keine Kenntnis gehabt habe. Zumindest habe er – der Beklagte – das streitgegenständliche Fahrzeug gutgläubig erworben.
27Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne von dem Beklagten keine Herausgabe gemäß § 985 BGB verlangen. Dabei könne offen bleiben, ob der Beklagte bei seinem Erwerb des Fahrzeuges gutgläubig gewesen sei. Denn der Kläger habe sein Eigentum jedenfalls durch eine Übereignung des Fahrzeuges gemäß § 929 BGB an den Abholer des Fahrzeuges oder den durch ihn vertretenen Telefongesprächspartner verloren. Eine Eigentumsübertragung scheitere nicht an der Vorstellung des Klägers, mit dem echten S zu kontrahieren. Die Anwendung der Abgrenzungskriterien beim Geschäft unter fremdem bzw. falschem Namen führe dazu, dass der Kläger den Pkw an den ihm gegenüber als S auftretenden Unbekannten durch Einigung und Übergabe an die verabredungsgemäß erschienene Geheißperson übereignet habe. Die Fallgestaltung sei mit einem Bargeschäft vergleichbar, weil der Kläger aufgrund der ihm vorgelegten Quittung gemeint habe, mit hinreichender Sicherheit auf den bevorstehenden Zahlungseingang schließen zu können. In dieser Konstellation sei ihm der tatsächliche Name seines Geschäftspartners gleichgültig gewesen; weder den Herrn S noch den ihm gegenüber Auftretenden habe er vorher gekannt. Der Name sei ihm auch unwichtig gewesen, weil er gedacht habe, die Gegenleistung sei mit hinreichender Sicherheit auf dem Weg zu ihm. Auch beim Bargeschäft gebe es keine völlige Sicherheit, etwa wenn die Kaufsache mit Falschgeld bezahlt werde.
28Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Eigentumsübertragung im Zuge seiner Veräußerung des Fahrzeuges ausgegangen. Ihm – dem Kläger – sei es keineswegs egal gewesen, wem er das Eigentum an seinem Fahrzeug übertrage; durch die Übergabe des Fahrzeuges an eine gänzlich unbekannte Person habe er lediglich freiwillig seinen Besitz aufgegeben, nicht aber das Eigentum verloren.
29Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts,
301. den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Fahrzeug vom Typ B, Fahrgestellnummer ##### mit dem letzten amtlichen Kennzeichen ##-## ### nebst Zulassungsbestätigung Teil II sowie entweder Zulassungsbestätigung Teil I oder nebst Abmeldebescheinigung sowie nebst Schlüsseln des Fahrzeuges herauszugeben.
312. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.474,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 freizustellen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die vom Beklagten in dieser Instanz nicht mehr bestrittene Darstellung des Klägers zu seiner Veräußerung einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen. Die rechtliche Einschätzung, der Kläger habe sein Eigentum an den Abholer oder den durch ihn vertretenen Telefongesprächspartner verloren, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und beruft sich auf einen zumindest gutgläubigen Eigentumserwerb.
35Entscheidungsgründe
36Die zulässige Berufung des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
37A.
38Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des streitbefangenen Kraftfahrzeuges aus § 985 BGB.
39I.
40Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges.
411.
42Zwar streitet für den Beklagten im Ausgangspunkt eine Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dem Kläger das Fahrzeug nicht abhanden gekommen ist im Sinne von § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der Kläger hat das Fahrzeug willentlich im Zuge seiner Veräußerung an den Erwerber übergeben. Der Umstand, dass er dazu durch Täuschung veranlasst worden ist, ändert daran nichts. Denn ein Irrtum oder eine Täuschung begründen keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlusts (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Auflage, § 935, Rn. 5).
43Jedoch ist die für den Beklagten streitende Eigentumsvermutung widerlegt, weil er im Zuge des von ihm konkret behaupteten Eigentumsvorganges kein Eigentum erworben hat. Wenn sich der Vermutungsbegünstigte – wie hier der Beklagte – nämlich zu dem Erwerbsgrund geäußert hat, genügt die Widerlegung des vom Vermutungsbegünstigten konkret behaupteten Erwerbsgrundes (Schmitz in Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast – BGB Sachenrecht, 3. Auflage, § 1006, Rn. 31; MüKoBGB/Baldus, 6. Auflage, § 1006 BGB, Rn. 61; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012), BGB, § 1006, Rn. 48). § 1006 BGB mutet dem Gegner des Besitzers zwar den vollen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Eigentumsvermutung zu, jedoch nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den beiderseitigen Sachvortrag abgesteckten Rahmen (BGH, Urteil vom 19. Januar 1977 – VIII ZR 42/75 –, Rn. 29, juris).
44Vorliegend lässt sich feststellen, dass der Beklagte bei seinem Erwerb des Fahrzeuges von der Person, die ihm gegenüber unter dem Namen K aufgetreten ist, kein Eigentum erworben hat. Denn der Kläger hat im Zuge der eigenen Veräußerung des Fahrzeuges sein Eigentum nicht verloren (dazu nachfolgend 2.) und der Beklagte hat sich bei Erwerb des Fahrzeuges nicht im guten Glauben befunden (dazu nachfolgend 3.).
452.
46Das Landgericht geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger bei seiner eigenen Veräußerung das Eigentum aufgrund einer wirksamen Übereignung an seinen Geschäftsgegner verloren hat. Denn entgegen der Annahme des Landgerichts handelte es sich nicht um ein Eigengeschäft des Handelnden, sondern um ein dem Namensträger – S – zuzurechnendes sogenanntes Vertretergeschäft. Die für den vermeintlichen Erwerber auftretende Person war aber weder von S bevollmächtigt noch hat dieser das Rechtsgeschäft genehmigt.
47a)
48Beim Handeln unter fremdem Namen ist danach zu unterscheiden, ob – aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei – ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urteil vom 03. März 1966 – II ZR 18/64 –, BGHZ 45, 193-196, Rn. 9). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe – aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird – ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze der Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) entsprechend anzuwenden. Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 –, Rn. 7, m.w.N.).
49b)
50Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kaufvertrag – und hier von Interesse – die dingliche Einigung des Klägers mit dem Namensträger (S) zustande kommen sollten. Denn dem Kläger kam es ersichtlich darauf an, mit dem Namensträger zu kontrahieren und nicht mit dem Verhandlungspartner selbst; er befand sich in einer Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden.
51Nach der in dieser Instanz nicht mehr bestrittenen und im Übrigen glaubhaften Darstellung des Klägers zu den äußeren Vorgängen seiner Veräußerung wies das Auftreten des Verhandlungspartners auf eine bestimmte, real existierende Person (S) hin. Nach der Art des Geschäfts spielten der Name und die Identität der anderen Partei für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages aus der – insoweit maßgeblichen – Sicht des Klägers auch durchaus eine entscheidende Rolle. Der Kläger hat mit dem Namen seines Vertragspartners, der ihm nicht persönlich gegenüber getreten ist, eine bestimmte Vorstellung verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass er mit ihm nur telefonisch verhandelt hat. Gleichwohl hat er Wert auf dessen Identität gelegt, wie sein gesamtes Verhalten bei der Geschäftsabwicklung deutlich macht. So hat er sich den Personalausweis und den Führerschein seines vermeintlichen Geschäftsgegners vorlegen lassen und davon für eigene Zwecke Lichtbilder gefertigt. Es ist ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt worden, in den sämtliche Daten – einschließlich der Nummer des Personalausweises – des vermeintlichen Käufers aufgenommen worden sind. Außerdem lautete auf den Namen seines vermeintlichen Vertragspartners das Belastungskonto auf der vorgelegten Überweisungsquittung.
52Angesichts dieser Zahlungsmodalitäten handelte es sich nicht um einen typischen Gebrauchtwagenkauf mit einem sofortigen und vollständigen Austausch der beiderseitigen Leistungen. Anders als in den Fällen, in denen das Eigeninteresse des Verkäufers in der Regel durch den sofortigen Erhalt des Kaufpreises in bar abgedeckt ist, bestand vorliegend die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die angebliche Überweisung seinem Konto nicht gutgeschrieben werde. Eine hinreichende Sicherheit bestand für den Kläger aufgrund des vorgelegten Überweisungsträgers noch nicht. Zwar kann auch bei einem Bargeschäft – wie das Landgericht ausgeführt hat – die Gefahr, an Falschgeld zu geraten, nicht vollends ausgeschlossen werden. Jedoch kann dieses Risiko durch eine unmittelbare Kontrolle des überlassenen Bargeldes weitgehend ausgeräumt werden, während der Eingang der Überweisung hier noch ausstand. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspricht daher im Kern nicht der Fallgruppe eines sofortigen Leistungsaustauschs. Außerdem war das Geschäft aus Sicht des Klägers auch deshalb nicht vollständig erledigt, weil für ihn nicht absehbar war, ob der Erwerber seiner vorgesehenen Verpflichtung zur unverzüglichen Abmeldung des Fahrzeuges nachkommen wird.
53Für seinen gegenteiligen Standpunkt kann der Beklagte auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – nichts durchgreifendes herleiten. Der Bundesgerichtshof hat sich in dem dortigen Fall mit der Frage befasst, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremdem Namen auftritt. Dabei ist der BGH zu der Einschätzung gelangt, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führe, Kaufvertrag und die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Das Auftreten unter dem aus den Fahrzeugpapieren hervorgehenden Namen allein begründe noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktrete. Dies könne nur angenommen werden, wenn die Identität des Namensträgers für den Erwerber eine besondere Bedeutung habe, etwa wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfände oder der Namensträger eine bekannte Persönlichkeit wäre (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9, juris).
54Diese Entscheidung ändert nichts daran, dass es sich bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Vertretergeschäften beim Handeln unter fremdem Namen im Wesentlichen um eine Auslegungs- und damit um eine Tatfrage handelt. Daher ist es geboten, die Abgrenzung in jedem Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände des Vertragsschlusses vorzunehmen. Der vom Bundesgerichtshof zu bewertende Sachverhalt unterschied sich aber grundlegend von den Umständen des hier zu beurteilenden Falles. Anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist hier nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber des Gebrauchtwagens unter falschem Namen aufgetreten. Bei der unter Würdigung aller Umstände des Vertragsschlusses vorzunehmenden Auslegung, ob es dem Geschäftsgegner – hier also dem Kläger als Veräußerer – aus seiner maßgeblichen Sicht auf die dem verwendeten Namen zugeordnete Person ankommt, darf auch sein Rechtsverfolgungsinteresse nicht aus den Augen gelassen werden. Das Interesse des Veräußerers wird regelmäßig eher auf einen Vertrag mit dem Namensträger gerichtet sein. Denn in diesem Fall kann er entweder diesen auf Genehmigung analog § 177 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen oder bei Verweigerung gegen den Handelnden analog § 179 BGB vorgehen. Beim Vertretergeschäft werden seine Interessen also umfassend geschützt, während der unter falschem Namen Handelnde grundsätzlich kein schützenswertes Interesse daran hat, selbst Vertragspartei zu werden. Aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei spricht die Interessenlage also regelmäßig für ein Vertretergeschäft. Angesichts dessen dürfen zumindest dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein Handeln unter fremdem Namen auf Seiten des Erwerbers handelt, bei dem das Eigeninteresse des Veräußerers nicht durch den sofortigen Erhalt der monetären Gegenleistung weitestgehend abgedeckt ist, die Anforderungen an eine konkrete Identitätsvorstellung nicht überspannt werden.
55Demgegenüber stellt sich die Interessenlage bei dem Auftreten des Veräußerers unter fremdem Namen anders dar. Denn beim Erwerb vom Nichtberechtigten wirkt die Annahme eines Vertretergeschäfts letztlich zu Lasten des Erwerbers, da der tatsächliche Eigentümer mit seiner Verweigerung der Genehmigung den Eigentumserwerb unterbinden könnte. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner oben zitierten Entscheidung zu verstehen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Käufer wolle das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben. Für den Erwerber sei lediglich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9, juris). Maßgeblich wird also auf die Sicht des Erwerbers und dessen Interesse an einem (gutgläubigen) Erwerb des Kraftfahrzeuges abgestellt. Tritt dagegen der Erwerber unter falschem Namen auf, ist für den Veräußerer, dessen Eigeninteressen – wie hier – im Zuge der Vertragsabwicklung nicht restlos abgedeckt sind, von erheblicher Bedeutung, mit wem er kontrahiert.
56c)
57Der Namensträger – S – hat mit seinem Schreiben vom 30.11.2013 die Genehmigung des ihm zuzurechnenden Vertretergeschäfts verweigert, weshalb die schwebende Unwirksamkeit (§ 177 Abs. 2 BGB analog) beendet und das Rechtsgeschäft endgültig wirkungslos geworden ist.
583.
59Der Beklagte hat das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben.
60a)
61Bei einer – wie hier – nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2013 – V ZR 92/12 –, Rn. 11, juris, m.w.N.).
62b)
63Im vorliegenden Fall hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte und dieser nicht zur Veräußerung befugt war.
64aa)
65Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO a.F.) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten. Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1975 – VIII ZR 151/73 –, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 – II ZR 222/95 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 01. März 2013 – V ZR 92/12 –, Rn. 14, juris). Aber auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Über ihm bekannte oder offen liegende Verdachtsgründe darf sich der Erwerber nicht hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2013 – V ZR 92/12 –, Rn. 13, juris, m.w.N.).
66bb)
67Derartige mühelos erkennbare Verdachtsgründe lagen hier vor; zu Lasten des Beklagten streiten zahlreiche Umstände, die seinen Argwohn begründen mussten und seinen Verzicht auf weitere Nachforschungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse im erheblichen Maße als leichtfertig erscheinen lassen.
68Zwar konnte der Veräußerer – der vermeintliche K – dem Beklagten die in seinem Besitz befindlichen Originalfahrzeugpapiere vorlegen. Allerdings ergab sich aus diesen Papieren ein vom Veräußerer personenverschiedener letzter Halter (der Kläger). Deshalb konnte der Beklagte anhand dieser Dokumente die Verfügungsbefugnis des Verkäufers nicht überprüfen. Beim Kauf von Gebrauchtwagen sind bei fehlender Identität zwischen dem Veräußerer eines gebrauchten Pkw und dem letzten in dem Kraftfahrzeugbrief bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil II verzeichneten Halter in aller Regel Verdachtsmomente vorhanden, die die Annahme einer Nachforschungspflicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90 –, Rn. 17, juris; Urteil des Senats vom 02.03.1989 – 5 U 202/88 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2014 – 11 U 14/14 –, Rn. 4, juris).
69Ob die regelmäßige Annahme einer solchen Verdachtssituation bei einer gewerblichen Veräußerung durch einen Kraftfahrzeughändler im üblichen Geschäftsbetrieb einer Einschränkung unterliegt (so OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2013 – 3 U 140/12 –, Rn. 30, juris; OLG München, Urteil vom 30.07.2008 – 7 U 4778/07 –, BeckRS 17224; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Februar 1986 – 6 U 161/85 –, Rn. 48, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Februar 1996 – 6 U 167/94 –, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2009 – I-11 U 24/08 –, Rn. 12, juris; im Ergebnis offen gelassen von BGH, Urteil vom 05.02.1975 – VIII ZR 151/73 –, Rn. 18, juris), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall lagen bei dem Erwerb durch den Beklagten keinerlei Umstände vor, die eine solche Privilegierung beim Händlerverkauf gegebenenfalls rechtfertigen könnten. Es handelte sich sowohl nach der Anbahnung als auch nach der Abwicklung des Geschäfts nicht um die Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes eines Kraftfahrzeughändlers.
70Mit Ausnahme seiner bloßen Vorstellung als Zwischenhändler im Sinne eines sogenannten Kartenhändlers ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Person, die dem Beklagten gegenüber als K aufgetreten ist, tatsächlich als gewerblicher Händler tätig war. Vielmehr lagen zahlreiche Indizien vor, die aus der Sicht des Beklagten eindeutig gegen dessen Händlereigenschaft sprechen mussten. So lautete schon die Internetanzeige auf einen – namentlich nicht benannten – Privatanbieter, von dem nur eine Handynummer angegeben worden ist. Nach dem verwendeten Kaufvertrag handelte es sich ebenfalls um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges „von privat“; in dem Vertrag wurde weder eine Umsatzsteuer ausgewiesen noch auf eine etwaige Differenzbesteuerung verwiesen. Außerdem findet sich in dem Kaufvertrag ein umfassender Gewährleistungsausschluss, der im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 475 BGB unzulässig ist. In Anbetracht dessen ist der Veräußerer gegenüber dem Beklagten zumindest im Rechtsverkehr überhaupt nicht als Händler aufgetreten.
71Der Beklagte hat das Fahrzeug auch nicht auf einem Betriebsgelände besichtigt, sondern aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Veräußerer ist es zu einem Treffen auf halber Strecke gekommen. Diese Kontaktaufnahme ist umso bemerkenswerter, als sie zeitlich vor dem vereinbarten Eintreffen des Beklagten beim Veräußerer erfolgt ist. Dass ein Händler einem Kunden mit dem zu besichtigenden Fahrzeug entgegenkommt, ist zumindest ungewöhnlich. Außerdem wurden die maßgeblichen Vertragsverhandlungen auf offener Straße geführt. Gerade ein solcher Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel sät aber gewichtige Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Vorerwerbs und gebietet grundsätzlich besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeuges mindert (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/13 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91 –, Rn. 14, juris). Die spätere Vertragsabwicklung ist ebenfalls nicht auf dem Betriebsgelände des Veräußerers, sondern in den Abendstunden desselben Tages bei dem Beklagten zuhause erfolgt.
72Diese handfesten Indizien mussten bei dem Beklagten Argwohn hinsichtlich der Händlereigenschaft und damit einhergehend der Personenverschiedenheit zwischen dem eingetragenen Halter und dem Veräußerer erwecken und damit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben. Bestehen aber besondere Nachforschungspflichten, so muss derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, die Bösgläubigkeit substantiiert bestreiten, indem er die getätigten Nachforschungen darlegt und beweist (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 932, Rn. 15, m.w.N.). Diese Nachforschungspflichten dürfen zwar nicht überspannt werden. Jedoch hat der Beklagte keinerlei geeignete Kontrollmaßnahmen zur Ausräumung der Zweifel dargelegt. Trotz der erheblichen Verdachtsmomente, dass der nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgewiesene Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeuges gelangt sein könnte, ist weder der letzte Halter kontaktiert worden noch hat sich der Beklagte von dem Veräußerer geeignete Ankaufsbelege vorlegen lassen. Andere offenkundige Umstände, die die fehlende Eintragung hätten unverdächtig erscheinen lassen können, lagen ebenfalls nicht vor. Vielmehr mussten die dargelegten auffälligen Umstände der Geschäftsabwicklung und der offensichtlich günstige Preis Anlass zu besonderer Vorsicht geben. Letztlich hat sich der Beklagte schlicht damit begnügt, es sei schon alles in Ordnung, weil ihm das Fahrzeug mit allen Papieren und Schlüsseln ausgehändigt worden ist.
73Nach alledem stellt sich die Sicht des Beklagten, der nichts unternahm, um sich über die Händlereigenschaft des Verkäufers oder über dessen Eigentümerstellung zu vergewissern, als in erheblichem Maße leichtfertig dar. Die Zweifel, die sich jedem vernünftigen Kaufinteressenten aufdrängen mussten, wurden zur Überzeugung des Senats in dem Bestreben verdrängt, ein gutes Geschäft zu tätigen. Statt den – als günstig zu bewertenden – Kaufpreis zum Anlass zu nehmen, die Redlichkeit des Verkäufers kritisch zu beurteilen, wurden die objektiv vorhandenen Warnhinweise grob fahrlässig übergangen.
744.
75Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass ein Eigentumserwerb des Beklagten auch dann ausscheidet, wenn es sich bei dem (vermeintlichen) K nicht um denjenigen gehandelt hat, der sich gegenüber dem Kläger als S bzw. C ausgegeben hat. Angesichts der zeitlichen Abläufe erscheint es schon wenig lebensnah, dass es sich bei dem K um einen unbeteiligten Zwischenerwerber gehandelt hat, der nicht in den betrügerischen Erwerb und die Veräußerung des Fahrzeuges eingebunden war. Denn das Fahrzeug wurde erst am späten Abend des 20.11.2014 vom Kläger veräußert, und nach der in der Ermittlungsakte (vgl. dort Bl. 37 f.) enthaltenen Anzeigenhistorie wurde das letztlich zum Erwerb des Fahrzeugs führende Inserat bei mobile.de bereits am 21.11.2014 gegen 13.45 Uhr geschaltet.
76Zumindest aber ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb des vermeintlichen K ausgeschlossen. Dies ergibt sich zunächst aus seinem eigenen Auftreten; nach den polizeilichen Ermittlungen (vgl. Ermittlungsakte Bl. 41) war ein K unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, und gegenüber mobile.de trat die Person zudem nicht unter dem Namen K, sondern als K1 auf (Ermittlungsakte Bl. 37). Hinzu kommt der Umstand, dass der Verkauf des Fahrzeugs an den Beklagten trotz behaupteter Händlereigenschaft als Straßenverkauf abgewickelt wurde. Dieses insgesamt auf ein Verschleiern der tatsächlichen Verhältnisse ausgerichtete Verhalten ist plausibel nur damit zu erklären, dass der vermeintliche K wusste, dass ihm das Fahrzeug nicht gehörte.
77Im Übrigen bestand auch für ihn aufgrund der fehlenden Identität zwischen dem Veräußerer und dem letzten im Kraftfahrzeugbrief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Halter ebenfalls eine Verdachtssituation, die eine Erkundigungsobliegenheit begründet hätte. Derartige Bemühungen sind weder dargetan noch ersichtlich und bei lebensnaher Bewertung der oben erörterten Umstände ausgeschlossen.
78II.
79Der Beklagte befindet sich im Besitz des Kraftfahrzeuges, der Papiere und der Schlüssel. Ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB steht ihm nicht zu.
80B.
81Der Kläger kann die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € als Verzugsschaden ersetzt verlangen.
82Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Falle des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstandenen Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel des Besitzrechts später erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2003 – V ZR 360/02 –, Rn. 7, juris; MüKoBGB/Baldus, 6. Auflage, § 985, Rn. 91). Hier befand sich der Beklagte nach dem Vorgesagten bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben.
83Im Zeitpunkt der Entfaltung der ersten anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2014 befand sich dieser auch schon in Verzug. Zwar geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, dass er in den vorherigen Telefonaten die Herausgabe angemahnt hat. Allerdings war eine solche Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte durch sein vorheriges Verhalten – insbesondere durch die vorherige Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der von ihm erhobenen Forderungen – ernsthaft und endgültig zum Ausdruck gebracht hatte, zur Herausgabe aufgrund seines vermeintlichen Eigentumserwerbs nicht bereit zu sein.
84Da der Kläger die Gebühren seinerseits noch nicht beglichen hat, kann er von dem Beklagten nur die zuletzt begehrte Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
85Daher kann er wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten auch nur die Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB von dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an mit Erfolg geltend machen. Die Rechtshängigkeit trat aber nicht mit Einreichung der Klage am 15.01.2015, sondern erst mit deren Zustellung ein. Das weitergehende Zinsbegehren war deshalb zurückzuweisen.
86C.
87Der Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
88Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht vorhanden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst. Bei der Frage, ob das Auftreten des Erwerbers im falschen Namen als ein Geschäft des Namensträgers oder als ein Eigengeschäft des Handelnden zu bewerten ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung der dazu bestehenden höchstrichterlichen Grundsätze.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.
(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
- 1.
der Übereinstimmungsbescheinigung, - 2.
der Datenbestätigung oder - 3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder - 2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an - a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, - b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder - c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.