Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Juni 2015 - 6 U 13/15

published on 01/06/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Juni 2015 - 6 U 13/15
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Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 6 U 13/15

2 O 415/14 LG Bamberg

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger und Berufungskläger -

2) ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 01.06.2015

folgenden

Beschluss:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015, Az.: 2 O 415/14, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 29.789,70 € festzusetzen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 19.06.2015 .

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2015 im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO weist der Senat die Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt zugleich hierzu sowie zur avisierten Festsetzung des Berufungsstreitwerts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie zwei im Jahr 2006 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, verlangen von der Beklagten die Abrechnung dieser Verträge und begehren im Weiteren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund ihrer Weigerung, den Widerruf anzuerkennen.

Im Mai 2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 165.000,00 Euro bzw. 65.000,00 Euro mit zehnjähriger Zinsbindung und einer effektiven Verzinsung von 4,44% bzw. 4,37% (Darlehensverträge in Kopie sind Anlagen K 1 und K 4). Die Kreditaufnahme diente der Finanzierung eines Hauskaufes der Kläger. An der Veräußerung dieses Hausanwesens war die Beklagte jedoch nicht beteiligt.

Für beide Verträge erhielten die Kläger jeweils bei Vertragsabschluss von der Beklagten gleichlautende Widerrufsbelehrungen (Anlagen K 3 und K 5) mit u. a. folgendem Inhalt:

Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“

[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]

Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Unter dem 25.08.2014 widerriefen die Kläger beide Darlehensverträge gegenüber der Beklagten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass bereits die Wiedergabe der Gestaltungshinweise unter der Fußnote 3 zu Anlage 2 der BGB-lnfoV (der Kursivtext in den vorliegenden Belehrungen) eine inhaltliche Überarbeitung der Musterbelehrung darstellt, die die vom Bundesgerichtshof angenommene Schutzwirkung zugunsten des Verwenders entfallen lassen würde. Jedenfalls durch die sich dann anschließende kumulative Beschreibung der Anforderungen für ein verbundenes Geschäft ergebe sich eine inhaltliche Überarbeitung durch die Beklagte, die einen Wegfall dieser Schutzwirkung zur Folge habe.

Die Kläger beantragten:

1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 mit Stichtag zum 27.08.2014 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs der Kläger auf alle von Ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz abzurechnen und den Klägern Auskunft über die auf beide Darlehensverträge zurückzuzahlende Darlehensvaluta zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 anzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass vorliegend von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen sei, da sich die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen an dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung orientiert hätten.

Daneben macht die Beklagte geltend, dass die Widerrufserklärung der Kläger verfristet sei.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verwirkung, nachdem die Kläger die Darlehensverträge selbst 8 Jahre durchgeführt hätten.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 04.02.2015 abgewiesen.

Vorliegend habe den Klägern kein Recht zum Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge zugestanden.

Die Widerrufserklärung der Kläger im Jahr 2014 sei nicht mehr fristgerecht erfolgt.

Die Beklagte könne sich auf die Schutzwirkung des §14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen, da sie sich an der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung orientiert habe. Die Beklagte sei daher so zu behandeln, als habe sie die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Es könne daher dahinstehen, ob den Klägern - wie die Beklagte meint - die Berufung auf das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben versagt sei, nachdem diese 8 Jahre beide Verträge durchgeführt hätten.

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten könnten aufgrund fehlender Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt seine Anträge weiter.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-lnfoV (a. F.) berufen. Die Beklagte habe durch eigene redaktionelle, sachliche und sprachliche Änderungen in die amtliche Musterbelehrung eingegriffen bzw. diese in maßgeblicher Weise verändert. Des Weiteren seien auch die amtlichen Gestaltungshinweise nicht beachtet und die Widerrufsbelehrung zum Teil daher auch unrichtig erstellt worden.

Es sei den Klägern auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Widerruflichkeit der Darlehensverträge zu berufen. Vorliegend fehle es bereits an dem maßgeblichen „Umstandsmoment“, mithin also einem Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte sei als Unternehmerin auch nicht schutzwürdig.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt.

II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben mit ihren jeweiligen Widerrufserklärungen vom 25.08.2014 weder den Darlehensvertrag Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 noch den Darlehensvertrag Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von zwei Wochen und damit nicht wirksam i. S. d. §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Den Klägern stand auch kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung im Ergebnis wirksam war, insbesondere die Beklagte sich auf die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen kann.

Zweifelhaft könnte zwar zunächst sein, ob die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, „die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08) zureichend war und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot genügte.

Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urt. v. 10. März 2009 -XI ZR 33/08, Urt. vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber unbestritten die Darlehensverträge und die Widerrufsbelehrungen zeitgleich erhalten. Auch wurden die Widerrufsbelehrungen zu diesem Zeitpunkt von den Klägern unterschrieben. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt zu dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - zugrunde lag. Dort lagen nämlich zwischen Vertragserstellung, Vertragsunterzeichnung und Widerrufsbelehrung mehrere Wochen.

Letztlich bedarf die vorstehend aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung durch den Senat.

Geht man auch vorliegend davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).

Dass der Mustertext zum 01.04.2008 geändert wurde, hindert die Beklagte nicht, sich auf die Schutzwirkung zu berufen. Denn in § 16 BGB-InfoV - der Überleitungsregelung für die Muster gemäß § 14 BGB-InfoV - wurde geregelt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Der Verordnungsgeber hat demnach die Gesetzlichkeitsfiktion an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Im Ergebnis ohne Einfluss ist dabei die Tatsache, dass die Beklagte in beiden Darlehensverträgen teils gestalterisch, inhaltlich und sprachlich von dem amtlichen Muster des Jahres 2006 abweicht bzw. vorliegend unerhebliche Textpassagen einfügt.

Es handelt sich dabei um folgende „Abweichungen“:

a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt

b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“

ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.

Anstatt der vorzitierten Vorgabe aus der Musterbelehrung formulierte die Beklagte diesen Satz wie folgt vollständig um:

„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

c) Die Belehrung der Beklagten wurde mit Fußnoten versehen:

Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.

Eine zweite Fußnote wurde dann nach den Worten, die die Dauer der Widerrufsfrist („2 Wochen“) kennzeichnen, angebracht. In Erläuterung zu dieser Fußnote „2“ heißt es dort im unteren Bereich der Widerrufsbelehrung: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

d) Die Widerrufsbelehrungen enthalten über der Überschrift „Widerrufsrecht“ die Kopfzeile „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0111 über nom. Euro 165.000,00“ bzw. „Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nummer 0222 über nom. Euro 75.000,00“.

e) Die Widerrufsbelehrungen enthalten am Ende, unmittelbar bevor die beiden Fußnoten erläutert werden, den Text:

„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“

f) Darüber hinaus belehrte die Beklagte auch noch über die Finanzierung einer Sache mittels Darlehensvertrag, obwohl es vorliegend unzweifelhaft um ein Grundstücksgeschäft ging.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).

Entscheidend ist dabei, dass der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Entgegen der Ansicht der Kläger verlangt der Bundesgerichtshof hierbei aber keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität (Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Der Bundesgerichtshof hat aber festgelegt, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Belehrungen enthalten darf, etwa keine Zusätze oder Änderungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 123/10). Maßstab ist dabei, dass der mit dem Widerrufszweck bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erfordert (BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 509/07, zit. nach juris Rz. 12: Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, zit. nach juris Rz. 14). Veränderungen oder Abweichungen hinsichtlich des Mustertextes sind nur dann schädlich im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion, wenn es sich hierbei um sachliche sowie inhaltliche Abweichungen handelt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Az. II ZR 109/13 = WM 2014, 887, 889, Rnl8 m. w. N.). Erst dann ist eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV nicht möglich.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hält diesen aufgestellten Grundsätzen stand. Sie hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei Abfassung der Belehrung nicht ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, insbesondere soweit es die entscheidenden Passagen betrifft.

Die vorgenommenen Abänderungen/Abweichungen in die übrigen Bereichen, das Einsetzen vorliegend unerheblicher Passagen oder die Ergänzungen führen nicht dazu, dass inhaltliche Abweichungen zu der Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 BGB-lnfoV bestehen. Den Klägern war es unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte kann sich daher auf die Regelung und damit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-lnfoV berufen, wonach unwiderleglich von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14; - dem Gericht zur Kenntnis beigefügt; LG Lübeck, Urteil vom 17.12.2014, Az. 3 O 76/14- ebenfalls in Kopie dem Gericht zur Kenntnis beigefügt-; LG-Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 Az. 10 O 3952/14; LG Heidelberg Urteil vom 22.04.2015, Az. 2 O 284/14; LG Hanau, Urteil vom 23.04.2015, Az. 9 O 118/15; LG Aachen Urteil vom 19.02.2015; Az. l O 23/14;).

Zu oben b) und f); keine Abweichung durch die Angaben zu finanzierten Geschäften: Unbestritten handelte es sich im vorliegenden Fall um kein verbundenes Geschäft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zu finanzierten Geschäften dem Willen des Gesetzgebers geschuldet sind. Danach hat die Widerrufsbelehrung grundsätzlich diesen Hinweistext zu enthalten, auch wenn kein Fall eines verbundenen Geschäfts vorliegt. Dies ergibt sich klar aus dem Gestaltungshinweis 9 des damaligen Musters, wonach diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Liegt aber kein verbundenes Geschäft vor, so kann diese Passage keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist.

Durch die vorliegende Angabe zu den finanzierten Geschäften ergibt sich keine inhaltliche Abweichung zum Muster der BGB-lnfoV (OLG Bamberg Urteil vom 25.Juni 2012, Az. 4 U 262/11 OLG Frankfurt Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13 OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2015, Az. 5 U 175/14).

Zu oben c) und d); keine inhaltliche Abweichung durch außerhalb der Widerrufsbelehrung befindliche Fußnote:

Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.

Zunächst bedarf die den Klägern gegebene Widerrufsbelehrung einer objektiven Betrachtung:

In einem ersten Rahmen findet sich der deutliche 4,5 cm lange und 0,5 cm hohe Hinweis, um was es sich handelt, nämlich um eine Widerrufsbelehrung.

Es folgt ein zweites deutlich eingegrenztes Textfeld, in welchem klargestellt wird, an wen sich die Widerrufsbelehrung richtet.

Sodann erfolgt in einem dritten, mit deutlich dicker Umrahmung und grauer Unterlegung versehenen und abgegrenzten Abschnitt, die eigentliche Belehrung, welche inhaltlich in vollem Umfang dem Muster der Anlage 2 zu Art. 14 BGB-lnfoV entspricht. Diese Belehrung endet, wie dies auch die BGB-lnfoV vorsieht mit „Ihre ...“. Damit ist diese eigentliche Widerrufsbelehrung optisch so klar gestaltet, dass das Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung bei objektiver Betrachtungsweise von sonstigen Inhalten, etwa dem Anschriftenfeld, oder aber auch von Bearbeitungshinweisen klar und deutlich abgegrenzt ist.

Nach dieser Belehrung und deutlich außerhalb der Widerrufsbelehrung folgt der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Dieser Hinweis ist erkennbar nicht mehr an den Verbraucher selbst gerichtet.

Am unteren Ende des Blattes finden sich dann zwei Fußnoten, die wiederum erkennbar nicht an den Darlehensnehmer gerichtet sind. Einmal handelt es sich um einen Ausfüllhinweis, um welches Geschäft es sich handeln soll und dann um die weiter von den Klägern beanstandete Fußnote, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen ist. Auch hierbei handelt sich unzweifelhaft um einen Ausfüllhinweis an den Sachbearbeiter.

aa) Ersichtlich handelt es sich bei der Angabe „Widerrufsbelehrung zu“ um keine inhaltliche Änderung des Musters. Wie sich in Anbetracht des Umstandes zeigt, dass die Kläger mehrere Darlehen bei der Beklagten abgeschlossen haben, kann nur durch einen entsprechenden Hinweis, zu welchem Vertrag diese Belehrung erteilt wurde eine konkrete Zuordnung sichergestellt werden. Dies führt aber in keiner Weise zu einer inhaltlichen Änderung der Widerrufsbelehrung (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, a. a. O. S. 8 unten).

bb) Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der von ihnen als irreführend bezeichnenden Fußnote mit der Zahl 2 um keine inhaltliche Änderung oder Abweichung zur Musterwiderrufsbelehrung.

Die klägerseits gerügte Fußnote nimmt auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung keinerlei Einfluss. Dabei übersehen die Kläger überdies, dass auch in der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-lnfoV ein Gestaltungshinweis mit einer in Klammern gestellten Fußnote hinter der dort in Klammer gesetzten Frist von zwei Wochen enthalten ist. Dort wurde als Ausfüllhinweis mitgeteilt, dass hier entsprechend eine Frist entweder von „zwei Wochen“ oder von „einem Monat“ eingetragen werden muss. Nichts anderes aber hat die Beklagte hier durch die hochgestellte Zahl 2 am Ende der Worte „zwei Wochen“ vorgenommen. Aus diesem Grund lässt sich schon bei rein formaler Betrachtungsweise keine Abweichung, geschweige denn eine inhaltliche Abweichung vom Verordnungsmuster entnehmen.

Zudem ist die Anmerkung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, wie die Kläger selbst einräumen, unterhalb der Widerrufsbelehrung angefügt und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Unbestritten wurde die Widerrufsfrist im Belehrungsteil ordnungsgemäß mit zwei Wochen angegeben. Zudem handelt es sich erkennbar um Bearbeitungshinweise, die an den Mitarbeiter der ... gerichtet sind. Dass dem so ist, zeigt sich eindeutig bereits aus dem über den Fußnotenverweisen, jedoch außerhalb des hervorgehobenen Belehrungsteils, enthaltenen Hinweis, wonach jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten soll. Es bedarf keinerlei Ausführung, dass damit keine Aufforderung an einen Verbraucher verbunden ist, sich selbst eine Widerrufsbelehrung zu beschaffen. Gleiches ergibt sich auch aus der vorangehenden Fußnote 1, wonach das konkret betroffene Geschäft zu bezeichnen ist. Der Verbraucher darf davon ausgehen, dass diese konkrete Bezeichnung bereits vorgenommen wurde und nicht von ihm nachträglich noch einzufügen wäre. Dementsprechend war die Widerrufsbelehrung entsprechend der an den Mitarbeiter gerichteten Hinweise ordnungsgemäß ausgefüllt, so dass nicht ansatzweise ein Anlass für einen Verbraucher bestand, irgendeine Prüfung vorzunehmen. Ein Durchschnittsverbraucher, auf den vorliegend abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2010, 989; OLG Bamberg WM 2013, 927), konnte und musste daher eindeutig erkennen, dass nicht er Adressat der Anmerkung der Fußnote ist.

Zu oben e): Der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung enthält, ist entgegen der Ausführung der Kläger nicht Gegenstand der Widerrufsbelehrung. Dieser Hinweis an den Sachbearbeiter findet sich klar außerhalb des deutlich eingerahmten und farblich markierten Widerrufsteils.

Somit hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aus diesem Grund ist das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kläger erloschen.

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt es daher vorliegend nicht an.

2. Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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published on 15/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 18. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe
published on 20/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/10 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
published on 01/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 82/10 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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published on 09/11/2015 00:00

Gründe I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tra
published on 11/11/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten
published on 01/06/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 13/15 2 O 415/14 LG Bamberg In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger und Berufungskläger - 2) ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter zu 1 u
published on 03/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.