Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2014 - 11 U 14/14
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.1.2014 - 22 O 312/12 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
Gründe:
21.
3Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
4Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
5Ein Eigentumserwerb des Klägers kam nur nach § 932 BGB in Betracht. Dieser scheitert jedoch sowohl daran, dass das Fahrzeug dem Eigentümer abhanden gekommen ist (§ 935 BGB), als auch an der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers.
6a) Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass das Fahrzeug im Eigentum der den Leasingvertrag der Beklagten finanzierenden B.-Bank stand, und dass es dieser durch die Entwendung aus dem unmittelbaren Besitz der Beklagten, die Besitzmittlerin der B.-Bank war, abhanden gekommen ist. Es hält dies aufgrund der Beweisaufnahme für bewiesen. Dem ist zu folgen. Die Feststellungen des Landgerichts stützen sich auf die Aussage der Zeugin Z. die entsprechendes bekundet hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und damit an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der darauf gestützten Feststellungen begründen könnten, werden weder von der Berufung aufgezeigt, noch sind sie sonst ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daraus folgt zum einen, dass ein Eigentumserwerb des Veräußerers, Herrn L., als auch ein anschließender Erwerb des Klägers von Herrn L., nur nach § 932 BGB hätte erfolgen können, und dass dem zum anderen jeweils § 935 BGB entgegenstand.
7b) Zudem fehlte es an der Gutgläubigkeit des Klägers. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen besteht („Verdachtssituation“), wenn der Veräußerer und der in dem Kraftfahrzeugbrief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II verzeichnete Halter nicht identisch sind (BGH NJW-RR 1987, 1156, 1157; NJW 1991, 1415, 1417). Das gilt auch beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges unter Privatleuten (OLG Karlsruhe OLGR 1999, 125; LG Mönchengladbach NJW 2005, 3578; Münchener Kommentar/H.P. Westermann, BGB, 6. Auflage, § 632 Rn. 55; jurisPK/Beckmann, 6. Auflage, § 932 Rn. 32; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 4717), erst recht, wenn auch die sonstigen Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, § 932 Rn. 13). Da in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht der Veräußerer, Herr L., sondern die Beklagte als Halterin eingetragen war, oblag es dem Kläger, weitere geeignete Nachforschungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse oder der Verfügungsbefugnis des Herrn L. anzustellen. Nach der Schilderung des Klägers bei seiner Anhörung durch das Landgericht (Protokoll der Sitzung vom 19.02.2013, Bl. 102 ff. d.A.) hat Herr L. angegeben, es handele sich um ein Firmenfahrzeug, das er ursprünglich für seinen Sohn gekauft habe. In Anbetracht der Tatsache, dass das Fahrzeug nicht auf den angeblichen Erwerber umgeschrieben war, hätte der Kläger sich einen etwaigen Kaufvertrag mit der Beklagten vorlegen lassen oder zumindest nach den Umständen des Vorerwerbes erkundigen müssen. Beides hat er nicht getan. Auch waren die weiteren Umstände der Veräußerung zweifelhaft. Das Landgericht verweist insoweit zu Recht darauf, dass dem Kläger unmittelbar vor dem Vertragsschluss eine andere Anschrift für das Treffen mit dem Veräußerer genannt wurde, als die zunächst vereinbarte. Die Abweichung der Nummer der ihm übergegebenen Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II von der des Fahrzeugscheines (Anl. K 4, Bl. 62 – 64 d.A.) war ein zusätzliches Verdachtsmoment.
82.
9Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs.2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs.2 GKG).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.