Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 31 W 74/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 01.09.2015 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 858,97 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Der Streitwert für das Verfahren war, wie geschehen, auf 858,87 € festzusetzen. Bei der hier vorliegenden Feststellungsklage ist unter Anwendung von § 3 Halbs.1 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung abzustellen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers objektiv zu ermitteln ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02.05.2013, 31 U 28/12; Musielak-Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rz. 23 unter „Feststellungsklagen“ und Rz. 6 m.w.N.). Bei objektiver Betrachtung besteht das wirtschaftliche Interesse des Klägers darin, weiterhin eine nach derzeitigen Maßstäben attraktive Guthabenverzinsung von 3% zu erzielen. Das nach § 3 ZPO eröffnete Ermessen ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 9 Satz 1 ZPO dahin auszuüben, dass vorliegend auf den Zinsertrag abzustellen ist, den der Kläger nach dem derzeitigen Stand des Kapitals in dreieinhalb Jahren erzielen würde, wobei dieser Betrag im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, noch um 20% zu kürzen ist. Dieser Betrag beläuft sich auf 858,87 €. Einem etwaigen Interesse des Klägers daran, dass gerade die Beklagte seine Geldanlage weiter verwaltet, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beizumessen.
3Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 III 2 GKG entbehrlich.
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Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.