Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 31 W 74/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.31W74.15.00
published on 20/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 31 W 74/15
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 01.09.2015 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 858,97 € festgesetzt.


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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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published on 13/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 24.2.2016 wird der Streitwert auf 1.184,22 EUR festgesetzt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht
published on 22/06/2016 00:00

Tenor Es ist beabsichtigt, auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11.12.2015, 10 C 2704/15, wie folgt abzuändern: Der Streitwert wird auf 5.390,71 EUR festge
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.