Landgericht Stuttgart Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 T 21/16

published on 13/07/2016 00:00
Landgericht Stuttgart Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 T 21/16
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Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 24.2.2016 wird der Streitwert auf 1.184,22 EUR festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1. Im Wege der Feststellungsklage begehrt die vom Beschwerdeführer im Prozess vertretene Klägerin die Feststellung, dass eine von der Beklagten am 12.1.2015 ausgesprochene Kündigung ihres Bausparvertrages zum 24.7.2015 nicht wirksam ist bzw. dieser Vertrag fortbesteht.
Der im Februar 1992 abgeschlossene Bausparvertrag lautet auf eine Bausparsumme von 30.000 DM/ 15.338,76 EUR. Vereinbart ist ein Guthabenzins von 2,5 %. Außerdem hat die Klägerin von der Möglichkeit nach § 6 Absatz 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden ABB 7 Gebrauch gemacht und hat daher zusätzlich einen Anspruch auf einen Zinsbonus i.H.v. 80% des vereinbarten Zinssatzes. Ausweislich des Bauspar-Kontoauszugs vom 24.7.2015 betrug das angesparte Guthaben 10.643,72 EUR und der bis dahin angefallene Bonuszins 3.273,92 EUR.
Das Amtsgericht hat im der Klage stattgegebenen Urteil vom 11.2.2016, welches dem Beschwerdeführer am 18.2.2016 zugestellt wurde, den Streitwert auf 730, 61 EUR festgesetzt und dazu ausgeführt, dieser errechne sich aus dem 3,5 fachen Jahreszins inkl. Bonuszins unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 Prozent (Feststellungsklage).
Mit der am 29.2.2016 im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Streitwerts auf 15.338,76 EUR, hilfsweise auf 4.382, 26 EUR. Er vertritt die Auffassung, dass neben dem Interesse am Fortbestand der laufenden Zinszahlungen auch die Höhe eines noch möglich Bauspardarlehens bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sei. Der Zinsertrag belaufe sich für 3,5 Jahre auf 782,79 EUR und die Höhe eines noch möglich Bauspardarlehens unter Berücksichtigung des angesparten Guthabens von 10.643,72 EUR auf 4.695,04 EUR, also insgesamt 5.477,83 EUR, was abzüglich 20 % Abschlags für die Feststellungsklage den Betrag von 4.382,26 ergebe.
2. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Beschwerdeführer ist gemäß § 32 Absatz 2 RVG beschwerdebefugt.
In der Sache hat die Streitwertbeschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
2.1. Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes, d.h. nach §§ 3 ff. ZPO. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht daher gemäß § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
Bei einer positiven Feststellungsklage, wie vorliegend der Fall, ist grundsätzlich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung - nach § 40 GKG im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung - abzustellen (std. Rspr. d. BGH, Beschl. v. 01.06.1976 - VI ZR 154/75). Hierzu ist, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigend, der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und - regelmäßig - ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (vgl. statt vieler: BGH NJW-RR 2000, 1266).
Dementsprechend ist vorliegend zunächst Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts das objektive wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien. Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses orientieren sich dabei grundsätzlich an den in der Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des jeweiligen Klägers, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 3060).
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Zu berücksichtigen ist damit nicht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, die vereinbarte Bausparsumme, sondern das Interesse, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15;OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15). Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3,5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).
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Dementsprechend hat das Amtsgericht - grundsätzlich richtig - auch den 3,5-fachen Wert des vorliegend in Betracht kommenden jährlichen Gesamt- Zinserlöses, also inkl. des Bonuszinses, angesetzt.
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2.2. Fehlerhaft nicht berücksichtigt wurde jedoch das klägerische Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens.
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Dieses Interesse ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, weil mit der begehrten Feststellung, also dem Fortbestand des in Frage stehenden Bausparvertrages, wegen der darin eingebetteten Option eines Bauspardarlehens auch die Möglichkeit , ein solches in Höhe der Differenz zwischen dem (angesparten) Guthaben (inkl. des angefallenen Bonuszinses) und der Bausparsumme in Anspruch nehmen zu können, einhergeht.
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Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das ihr von der Beklagten vorgerichtlich mehrfach angebotene Bauspardarlehen (bislang) nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16). Es geht nicht um eine schematische Einbeziehung des theoretisch bestehenden Anspruchs auf Ausreichung eines Bauspardarlehens gegen den erklärten Willen des Anspruchsberechtigten, sondern um den konkret bestehenden Anspruch bzw. die in dem in Frage stehenden Bausparvertrag wesensgemäß eingebettete Option.
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Das wirtschaftliche Interesse des Bausparers am Fortbestand seines Bausparvertrags kann sich wegen der Eigenart des Bausparvertrages für denselben Zeitraum sowohl auf die Guthabenverzinsung als auch auf die Ausreichung eines Bauspardarlehens richten. Zwar mag es sich dabei - abstrakt - um sich natur- bzw. vertragsgemäß ausschließende Alternativen handeln. Würde man dem Anspruchsberechtigten das Interesse an der Ausreichung des Bauspardarlehens in dieser Situation aber allein schon wegen bisheriger Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens absprechen, wäre er quasi gezwungen, die Option zu ziehen, um sein Interesse darzulegen. Es liegt damit mit Blick auf das in Frage stehende Interesse kein sich ausschließenden Alternativverhältnis, sondern ein von vornherein zu berücksichtigendes Alternativverhältnis vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15). Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn der Bausparer ausdrücklich erklärt, das Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch zu nehmen und/oder die zwischen dem Guthaben und der Bausparsumme im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Differenz, anders als vorliegend der Fall, nur noch so gering ist, dass absehbar kein Darlehn mehr wird in Anspruch genommen werden.
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2.3. Wegen des Alternativverhältnisses der Interessen und der Ungewissheit, wann und ob das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird, hält es die Kammer im Rahmen der Feststellungsklage für gerechtfertigt, das wirtschaftliche Interesse der am Erhalt der Zinszahlungen und dasjenige daran, ein Bauspardarlehen zu beanspruchen, zu kumulieren und sie (jeweils) mit einem Abschlag von 50 % zu berücksichtigen.
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Somit ist der Streitwert vorliegend unter Berücksichtigung der Summe aus dem 3,5 fachen Zinsjahresertrag (inkl. des Bonuszins) und der offenen Differenz zwischen der Bausparsumme und dem angesparten Guthaben (inkl. der aufgelaufenen Bonuszinsen) abzüglich eines Abschlags in Höhe von 50 % zu errechnen: (150,66 +120) * 3,5= 947,31 + (15.338,760 - ((10.643,72 +3.273,92)) = 1421,12 = 2.368,43, davon 1/2 . Er beläuft sich damit auf 1.184,22 EUR.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.