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| Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrages durch die beklagte Bausparkasse. Das Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung des Fortbestehens des in Frage stehenden Bausparvertrages durch mit der Berufung durch die Beklagte angegriffenes Urteil vom 11.12.2016, 10 C 2704/15, stattgegeben. Durch Beschluss hat es den Streitwert gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO auf 2.709,- EUR (= 3,5-fache Wert des jährlichen Zinserlöses abzüglich 20 %) festgesetzt (Bl. 85 ff d.A.). Der Beschluss wurde der Klägerin am 08.01.2016 zugestellt (Bl. 101 d.A.). Mit Schriftsatz vom 04.01.2016, beim Amtsgericht eingegangen am 08.01.2016, hat die Klägerin - wie auch deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen - Streitwertbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wird - unter Verweis auf im Einzelnen zitierte Entscheidungen des OLG Stuttgart - darauf verwiesen, dass zu dem festgesetzten Wert der Betrag hinzuzusetzen sei, den die Klägerin unter Berücksichtigung des angesparten Bausparguthabens als Bauspardarlehen noch in Anspruch nehmen könne, vorliegend 12.424,05 EUR. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 105 f d.A.) und die Akten mit Verfügung vom 13.01.2016 dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. |
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| Die Streitwertbeschwerde ist - jedenfalls bezogen auf den sie auch im eigenen Namen einlegenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. hierzu BGH, BeckRS 2009, 86436) - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG); sie übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). |
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| Die Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet, weshalb beabsichtigt ist, den Streitwert in I. Instanz von 2.709,- EUR abzuändern auf 5.390,71 EUR und die Beschwerde im Übrigen zurück zu weisen. |
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| Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gem. § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, d.h. nach §§ 3 ff ZPO. Gem. § 3 ZPO hat das Gericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei einer positiven Feststellungsklage, wie vorliegend der Fall, ist grundsätzlich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung - nach § 40 GKG im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung - abzustellen (std. Rspr. d. BGH, Beschl. v. 01.06.1976 - VI ZR 154/75). Hierzu ist, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigend, der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und - regelmäßig - ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (vgl. statt vieler: BGH NJW-RR 2000, 1266). |
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| Dementsprechend ist vorliegend zunächst einmal allgemein Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts das objektive wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien. Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses orientieren sich dabei grundsätzlich an den in der Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des jeweiligen Klägers, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 3060). |
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| Ausgehend von der begehrten Feststellung ist vorliegend also jedenfalls auf das Interesse der klagenden Partei, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können, abzustellen und dieses zu bewerten. Denn das erklärte wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht nicht darin, das angesparte Guthaben (inkl. Guthabenzinsen) zu erlangen und/oder die Höhe desselben (inkl. Guthabenzinsen) zu verifizieren, sondern liegt zunächst einmal darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15). Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3,5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15). |
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| Dementsprechend hat das Amtsgericht - grundsätzlich richtig - auch den 3,5-fachen Wert des vorliegend in Betracht kommenden jährlichen Zinserlöses - abzüglich eines Abschlags für die begehrte „bloße“ Feststellung - in den Streitwert eingestellt. |
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| Fehlerhaft nicht berücksichtigt wurde jedoch neben dem dargestellten Bezugsrecht für die künftigen Zinsen das klägerische Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens sowie der Zinsbonus. |
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| Das klägerische Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens steht schon angesichts dessen im Raum, weil mit der begehrten Feststellung bzw. dem Fortbestand des in Frage stehenden Bausparvertrages wegen des darin eingebetteten Bauspardarlehens bzw. der Option, ein solches in Höhe der Differenz zwischen dem (angesparten) Guthaben (inkl. Zins u.a.) und der Bausparsumme in Anspruch nehmen zu können, einhergeht. |
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| Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das ihr von der Beklagten vorgerichtlich mehrfach angebotene Bauspardarlehen (bislang) nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16). Es geht nicht um eine schematische Einbeziehung des theoretisch bestehenden Anspruchs auf Ausreichung eines Bauspardarlehens gegen den erklärten Willen des Anspruchsberechtigten, sondern um den konkret bestehenden Anspruch bzw. die in dem in Frage stehenden Bausparvertrag wesensgemäß eingebettete Option. Das wirtschaftliche Interesse des Bausparers am Fortbestand seines Bausparvertrags kann sich wegen der Eigenart des Bausparvertrages für den gleichen Zeitraum sowohl auf die Guthabenverzinsung als auch auf die Ausreichung eines Bauspardarlehens richten. Zwar mag es sich dabei - abstrakt - um sich natur- bzw. vertragsgemäß ausschließende Alternativen handeln. Würde man dem Anspruchsberechtigten das Interesse an der Ausreichung des Bauspardarlehens in dieser Situation wegen Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens absprechen, wäre er quasi gezwungen, die Option zu ziehen, um sein Interesse darzulegen. Wie dargelegt richten sich Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Klage an den in der Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des Klägers und sind zu berücksichtigen, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (s.o.). Diese ergeben sich aber bzgl. des Interesses am Erhalt des Bauspardarlehen (bzw. der Option, ein solches in Anspruch zu nehmen) aus dargestellten Gründen grundsätzlich schon aus dem Vertragstyp als solchen. Es liegt damit mit Blick auf das in Frage stehende Interesse kein sich ausschließenden Alternativverhältnis, sondern der Sache nach von vornherein zu berücksichtigendes Alternativverhältnis vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15). Zwar mag im Einzelfall etwas anderes gelten, wenn der Bausparer ausdrücklich erklärt, das Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch zu nehmen und/oder die zwischen dem Guthaben und der Bausparsumme im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Differenz, anders als vorliegend der Fall, nur noch in einem niedrigen zwei- oder dreistelligen Bereich liegt. Allerdings kann ein Interesse am Erhalt des Darlehens nicht ohne Weiteres mit der Begründung versagt werden, gegen die Inanspruchnahme und damit ein Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens spreche, dass die gegenwärtigen Zinsen am Markt für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen im Vergleich zu den Konditionen, unter denen das Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden könnte, günstiger seien. Dies würde zum einen übergehen, dass sich die Marktsituation ändern kann. Zum anderen aber auch, dass das Bauspardarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit zurückgezahlt werden kann und die Aufnahme eines anderweitigen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens mit (weiteren) Kosten verbunden ist, was jeweils und/oder kumuliert sehr wohl auch ein „zinsungünstiges“ Bauspardarlehen im Ergebnis wieder lukrativ macht. Auch die gelegentlich vertretene Auffassung, gegen eine Berücksichtigung auch dieses Interesses spreche, dass der Anspruch auf ein Bauspardarlehen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung von der Beklagten nicht in Abrede gestellt werden würde, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil es um Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses auf Seiten des Anspruchsinhabers geht und keine Hypothesen, wie sich der Prozessgegner bei redlicher Betrachtungsweise verhalten dürfte. |
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| Nach den vorliegenden Vertragsbedingungen steht dem Bausparer neben der Verzinsung des Bausparguthabens ein Zinsbonus in Höhe von 40 % oder 80 % der Guthabenzinsen rückwirkend ab Vertragsbeginn zu, wobei die gewählte Höhe die Höhe des Darlehenszinses bestimmt (vgl. § 6 Abs. 1 iVm § 20 ABB 7, Bl. 81 ff d.A.). Vorliegend hat die Klägerin sich für einen Bonus iHv 80 % entschieden, was bis zur Kündigung einem Zinsbonus iHv insgesamt 10.243,52 EUR und ausgehend von Zinsen iHv 945,15 EUR für 2014 einem jährlichen Zinsbonus für 2014 iHv 756,12 EUR entspricht. |
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| Bei Ermittlung des unter Ziff. 1.2.2 erörterten bzw. insofern bestehenden wirtschaftlichen Interesses ist sodann aus dargelegten Gründen wiederum der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen und bei Ermittlung des unter Ziff. 1.2.1 erörterten wirtschaftlichen Interesses der Bonus dem Bausparguthaben zur Ermittlung des noch in Betracht kommenden Bauspardarlehens hinzu zu addieren. |
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| Wegen des Alternativverhältnisses der Interessen und der Ungewissheit, wann und ob das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird, hält es die Kammer im Rahmen der Feststellungsklage für (darüber hinaus) gerechtfertigt, das wirtschaftliche Interesse der genannten Ansprüche zu kumulieren und sie (jeweils) mit einem Abschlag von 50 % zu berücksichtigen. |
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| Das bedeutet für den vorliegenden Fall: 1.654,02 EUR (= 3,5-fache d. Zinses f. 2014 iHv 945,15 EUR abzügl. 50%) + 1.323,21 EUR (= 3,5-fache d. Bonus f. 2014 (= 80 % d. Zinses f. 2014) abzügl. 50 %) + 1.090,27 EUR (= x (= Bausparsumme iHv 51.129,19 EUR abzügl. Guthaben iHv 38.705,14 EUR abzüglich Zinsbonus iHv 10.243,52 EUR, vgl. Bl. 80 d.A.) abzügl. 50 %) = 4.067,49 EUR. |
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| Dementsprechend wäre der angegriffene Streitwertbeschluss (teilweise) aufzuheben und der Streitwert wie tenoriert festzusetzen. |
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