Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Okt. 2015 - 31 U 56/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen – Az.: 11 O 141/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf mehrerer Darlehensverträge geltend, die in zwei Vertragsdokumenten niedergelegt sind.
4Die Kläger unterzeichneten am 19.5.2008 einen ersten Darlehensantrag (Vertrags-Nr. #########). Dieser hatte zwei Darlehen zum Gegenstand. Die Kläger beantragten zum einen einen Kredit mit der laufenden Nummer 1 über einen nominalen Betrag i.H.v. 99.000 EUR bei der E AG (E) und zum anderen ein Darlehen mit der laufenden Nummer 2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 47.000 EUR bei der Beklagten.
5Die Beklagte erklärte sich mit beiden Darlehensvergaben einverstanden. Im Darlehensvertrag heißt es dazu unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“ Auf Seite 4 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsbelehrung abgedruckt, die von den Klägern gesondert unterschrieben wurde. Diese lautet:
6„Widerrufsbelehrung
7WiderrufsrechtIch bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.Form des WiderrufsDer Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
8Adressat des Widerrufs
9Der Widerruf ist zu senden an…
10Widerrufsfolgen
11Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht noch ausüben. Im Falle eines wirksam Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der eigenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.“
12Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 8 der Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensantrages wird auf Bl. 5 ff. der Akte Bezug genommen.
13Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 13.8.2008 einen weiteren Darlehensvertrag (Vertragsnummer #########) über einen nominalen Darlehnsbetrag i.H.v. 65.000 EUR. Auf Seite 7 des Darlehensvertrages befindet sich eine weitgehend gleichlautende Widerrufsbelehrung. Wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 16 der Akte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 10 ff. der Akte verwiesen.
14Mit Schreiben vom 19.8.2008 erklärten die Kläger den Rücktritt von ihrem Widerrufsrecht (Anl. B1, Bl. 60 der Akte). Hierzu kam es, weil die Beklagte den Klägern bei Vertragsunterzeichnung erklärt hatte, dass eine Auszahlung des Darlehens vor dem 1.9.2008 nur erfolgen könne, wenn sie auf das Widerrufsrecht verzichten würden.
15Mit Schreiben vom 11.2.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 20.2.2014 wies die Beklagte die Widerrufe zurück.
16Die Kläger haen die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. In den Belehrungen heiße es, der Widerruf müsse in Textform, z.B. schriftlich, erfolgen. Der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform voneinander unterschieden. Zudem sei die Aufzählung „schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht“ fehlerhaft. Denn ein Telefax erfolge immer zugleich schriftlich. Wenn Telefax und schriftlicher Widerruf wie in der Widerrufsbelehrung alternativ genannt würden, sei dies verwirrend. Darüber hinaus erwecke die Belehrung zum ersten Darlehensantrag den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder einen Telefax und eine E-Mail schicken, um wirksam zu widerrufen. Die Belehrungen belehrten darüber hinaus über den Lauf der Frist. Doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn. Weiter heiße es in den Belehrungen, dass der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Formulierung erwecke den Eindruck, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe. Dies sei unzutreffend. Die Widerrufsfrist beginne erst mit dem Tag der Unterzeichnung, nicht bereits mit dem Tag, an dem der Vertrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt werde. Als Adressat des Widerrufs hinsichtlich des ersten Darlehensvertrages sei ausschließlich die D-Bank genannt, obwohl der Vertrag ein weiteres Darlehen von der E enthalte. Richtigerweise müsse die E der Adressat für einen Widerruf sein. In den Belehrungen heiße es zudem, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet. Im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne. Eine solche Formulierung sei irreführend. Außerdem belehre die Widerrufsbelehrung einseitig darüber, dass die Kläger im Falle eines Widerrufs Wertersatz zu leisten hätten. Die Widerrufsbelehrung weise nicht darauf hin, dass auf der anderen Seite auch die Beklagte Wertersatz leisten müsse, wenn sie Leistungen (Tilgung und Zinsen) nicht an den Darlehensnehmer zurückgewähren könne. Eine Belehrung, die einseitig über die Pflichten des Verbrauchers belehre, nicht aber über dessen Rechte, sei fehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten. Die Widerrufsbelehrungen enthielten zudem jeweils eine fehlerhafte Anschrift der Beklagten. Bei der Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag sei die letzte Ziffer der Postleitzahl falsch, was unstreitig ist. Bei der Anschrift in der Widerrufsbelehrung zum zweiten Vertragsdokument (B-Straße) handele es sich um die Adresse des sogenannten C-Hauses, was ebenfalls unstreitig ist. Doch belege die D-Bank nicht das gesamte C-Haus. Es handele sich um ein Haus mit mehreren eigenen Eingängen, die jeweils eine gesonderte Hausnummer hätten. Von der Beklagten würden nur Büroräume in der Hausnummer ## benutzt. Der Verbraucher könne dort aufgrund der Angaben in der Widerrufsbelehrung nicht persönlich einen Brief einwerfen. Die Kläger verweisen darauf, dass in der ersten Widerrufsbelehrung die E-Mail-Adresse der Beklagten durch Unterstreichung optisch hervorgehoben ist. Doch dürfe die Beklagte nicht suggerieren, dass sie eine bestimmte Form des Widerrufsrechts präferiere. Darüber hinaus gebe es vorliegend zwei Darlehensnehmer. Die Kläger hätten jedoch nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten, was unstreitig ist. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dementsprechend sehe auch Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Aus der Belehrung gehe nicht hervor, dass die Belehrung zum ersten Darlehensantrag sowohl für einen Darlehensvertrag mit der Beklagten als auch für einen Darlehensvertrag mit der E gelten solle. Der Belehrung sei nicht zu entnehmen, dass sie sich auf zwei Verträge beziehe. Doch müsse von einer Willenserklärung verlangt werden, dass der Verbraucher auch darüber belehrt werde, welche Folgen der Widerruf des einen Darlehens auf den Bestand des anderen habe. Wenn keine Wechselwirkung bestehe, sei auch darüber zu belehren. Andernfalls werde der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. Er könne nicht beurteilen, ob der eine Vertrag Bestand behalte, wenn er den anderen Vertrag widerrufe.
17Die Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zur BGB-InfoV. Daher könne sich die Beklagte insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit sich die Beklagte auf einen Verzicht des Widerrufsrechts aufgrund des Schreibens vom 19.8.2008 berufe, sei dieser unwirksam. Denn bei den Widerrufsvorschriften in §§ 495, 355 BGB handele es sich um zwingendes Recht. Dies habe zur Folge, dass der Darlehensnehmer aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht auf das Widerrufsrecht verzichten könne. Eine gegenteilige Vereinbarung sei unwirksam.
18Die Beklagte hat geltend gemacht, das Widerrufsrecht der Kläger sei erloschen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerfrei. Dies hätten beispielsweise das Landgericht Frankfurt a.M. (25 O 192/13), das OLG Frankfurt a.M. (23 U 288/13) sowie das Landgericht Bielefeld (6 O 459/13) für gleichartige Widerrufsbelehrungen bestätigt. Insoweit hat die Beklagte zu den einzelnen Rügen der Kläger Stellung genommen. Die Widerrufsbelehrungen würden auch keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, so dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei zudem verwirkt. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Denn die Kläger hätten mit Schreiben vom 19.8.2008 ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, damit die Darlehensvaluta zeitig zur Auszahlung gelangen konnte. Selbst wenn dieser Verzicht unwirksam sei, sei er im Rahmen von Treu und Glauben zu würdigen. Erst ca. sechs Jahre später hätten die Kläger dann gleichwohl den Widerruf erklärt. Die Beklagte habe aber berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden.
19Das Landgericht Essen hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob den Klägern im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Denn jedenfalls sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt gewesen. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment lägen vor. Das Zeitmoment sei gegeben, da die Kläger das Widerrufsrecht erst fast sechs Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt hätten. Das Umstandsmoment sei in dem Verzicht auf das Widerrufsrecht in dem Schreiben vom 19.08.2008 zu sehen. Die Beklagte habe danach berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden. Dem stünden die Regelungen der §§ 312i, 487, 511 BGB und § 10 FernUSG nicht entgegen. Zwar seien die Regelungen des § 355 BGB halbzwingender Natur, so dass sie vertraglichen Vereinbarungen nur insoweit entgegenstünden, als sie den Verbraucher belasten, nicht aber soweit sie ihn begünstigen. Im Streitfall komme es jedoch nicht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an, sondern darauf, ob die Beklagte aufgrund dieser Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben noch mit einem Widerruf habe rechnen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 126 ff. der Akte) Bezug genommen.
21Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie rügen im Wesentlichen, Verwirkung liege nicht vor. Zeit- und Umstandsmoment seien nicht gegeben. Das Zeitmoment sei nicht erfüllt, da der Darlehensvertrag noch nicht beendet sei. Während eines noch laufenden Darlehensvertrages komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Solange ein Darlehensvertrag bestehe, über dessen Widerrufbarkeit die Beklagte nicht ordnungsgemäß belehrt habe, habe die Beklagte die Möglichkeit und Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachbelehrung. Solange diese Pflicht bestehe, könne keine Verwirkung eintreten.
22Weiter liege das Umstandsmoment nicht vor. Das Landgericht berücksichtige nicht hinreichend, dass das Widerrufsrecht nicht dispositiv sei und der Darlehensnehmer nicht darauf verzichten könne. Andernfalls würden die Vorschriften zum Verbraucherschutz umgangen. Ein Verzicht komme zudem allenfalls in Betracht, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Andernfalls verzichte der Verbraucher auf ein Recht, dessen Inhalt er nicht kenne. Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, könne sie kein Vertrauen entwickelt haben, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden. Das Landgericht habe außerdem nicht ausgeführt, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet habe, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Auch die Beklagte habe dazu nichts vorgetragen.
23Die Kläger beantragen,
24das Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und festzustellen, dass sich die Darlehensverträge zwischen den Parteien vom 11.02.2014 mit den Nummern ######### und ######### aufgrund der von den Klägern wirksam erklärten Widerrufe in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, ein Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs sei nicht erforderlich, wenn ein solcher sinnlos sei. Dies sei bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall. Auch der BGH habe entschieden, dass über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht zu belehren sei, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen sei (BGH, VIII ZR 103/10; II ZR 109/13).
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29II.
30A.
31Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
32I.
33Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO).
34Die Klage hat die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. § 256 ZPO; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, juris, Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.).
35Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte, die der Bankenaufsicht unterliegt, auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage als solche nicht in Zweifel gezogen.
36Darüber hinaus ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran den Klägern nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 – V ZR 387/98 –, juris, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7a).
37Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
38- 39
II.
Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Darlehensverträge Nr. ########## und ######### vom 11.02.2014 aufgrund wirksamen Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 11.2.2014 nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft war und die Kläger als Folge davon die Widerrufsfrist nicht eingehalten haben.
411)
42Ein Widerrufsrecht der Kläger scheidet nicht bereits aus dem Grunde aus, weil sich die Beklagte auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen könnte.
43Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung entspricht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VI ZR 122/06, juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Juris Rz. 10).
44Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, kann er sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13–, juris, Rn. 18).
45Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte wegen mehrerer inhaltlicher Abweichungen vom Text der Muster-Widerrufsbelehrung nicht auf Vertrauensschutz berufen. So enthalten beide Widerrufsbelehrungen anders als die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor dem Widerruf nicht in Anspruch nehme.“ Zudem weichen die Formulierungen zum Fristbeginn von der Muster-Widerrufsbelehrung ab. Auch enthält die Muster-Widerrufsbelehrung den Zusatz „[die Frist zur Rückgewähr innerhalb von 30 Tagen beginnt] für uns mit deren Empfang.“ Dieser Zusatz fehlt in den Widerrufserklärungen. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lassen diese Abweichungen den Vertrauensschutz wegen Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung entfallen.
46Umkehrt können die Kläger kein Recht aus dem Umstand herleiten, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entspricht. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung folgenlos (OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
472)
48Der Ausübung eines Widerrufsrechts der Kläger steht nach Auffassung des Senats nicht der Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
49Der BGH hat für die Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechts folgende Kriterien entwickelt: „Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281)…. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen… Die bloße Dauer zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht [für die Annahme einer Verwirkung] nicht aus…“ (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02).
50Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der darlehensgebenden Bank im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung spricht, dass sie die betreffende Situation selbst herbeigeführt hat. Zudem bedarf es konkreten Vortrags, dass und aus welchen Gründen sich die darlehensgebende Bank berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass die Darlehensnehmer Verträge nicht noch mehrere Jahre nach deren Abschluss widerrufen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die darlehensgebende Bank in der Lage ist, die Darlehensnehmer in wirksamer Form nachzubelehren (vgl. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., vgl. zur Anwendbarkeit auf Altfälle BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07–, juris).
51Hiervon ausgehend müsste die Beklagte ggf. Umstände aufzeigen, die in der Gesamtschau höher zu gewichten sind als die genannten Argumente, um eine Verwirkung bzw. eine unzulässige Rechtsausübung annehmen zu können. Solche Umstände hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Von den Vertragslaufzeiten von 20 bzw. über 20 Jahren Jahren waren lediglich knapp 6 Jahre verstrichen. Zwar haben die Kläger als Besonderheit des hiesigen Verfahrens bei einem der Darlehen auf den Widerruf verzichtet. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers ist jedoch jedenfalls vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist unzulässig, §§ 495, 511 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 511, Rn. 2), so dass die Beklagte daraus keine Rechte herleiten kann.
523)
53Den Klägern stand 2014 aber ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB nicht mehr zu, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft sind.
54a)
55Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bemisst sich nach § 355 BGB, in der Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010. Diese Vorschrift lautet:
56„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
57Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“
58Aus § 355 BGB a.F. ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich und in Textform gestaltet sein muss, die Bezeichnung des eingesetzten Kommunikationsmittels zu beinhalten hat, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers ausweisen und auf den Fristbeginn hinweisen muss.
59b)
60Die Widerrufsbelehrung belehrt – wie der Senat zu einer gleichartigen Formulierung entschieden hat – ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. Hierzu heißt es in beiden Widerrufsbelehrungen:
61FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …
62aa)
63Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Belehrungen verhielten sich über den „Lauf der Frist“, doch müsse nicht über den Lauf der Frist belehrt werden, sondern über deren Beginn, lässt sich hieraus kein Fehler herleiten. Nach dem Wortlaut des § 355 BGB a.F. ist der Verbraucher zwar über den Fristbeginn zu belehren. Diesen Anforderungen entsprechen die Widerrufsbelehrungen jedoch. Aus der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt…“ geht hinreichend deutlich hervor, dass es um den Beginn der Frist geht.
64Abzustellen ist insoweit auf den Horizont eines durchschnittlichen Verbrauchers, der der deutschen Sprache mächtig ist. Legt man diesen Maßstab an, ist die von der Beklagten verwandte Formulierung nicht misszuverstehen.
65bb)
66Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, in den Belehrungen heiße es, der Lauf der Frist beginne, nachdem Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, was den Eindruck erwecke, dass die Frist schon beginnen könne, bevor man den Vertrag unterschrieben habe, lässt sich auch daraus kein Fehler herleiten (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14, juris, Rn. 31 zu einer gleichartigen Formulierung; auch das OLG Frankfurt a.M. hat die vom Kläger gerügte Passage für rechtmäßig erkannt; vgl. OLG Frankfurt a.M., 23 U 288/13).
67Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
68Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens [„mein“, „meines“] wird deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich gerade um den Antrag des Verbrauchers, d.h. um seine im Antragsformular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
69Die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 sind nicht einschlägig. Denn in den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten gerade die hier verwendeten Possessivpronomen.
70c)
71Die Formulierung „Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht) erfolgen“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
72Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Begriff „schriftlich“ sei falsch gewählt, da sich Schriftform und Textform unterschieden, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Aus der Formulierung „z.B.“ geht hinreichend deutlich hervor, dass der Widerruf beispielsweise schriftlich, aber auch in anderer Form, etwa per E-Mail, eingelegt werden kann.
73Soweit sich die Kläger zusätzlich auf das Argument stützen, die Aufzählung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail Nachricht sei fehlerhaft; denn ein Telefax sei immer auch schriftlich; wenn Telefax und schriftlich alternativ genannt würden, sei dies verwirrend, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch insoweit wird anhand des Zusatzes „z.B.“ für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass ein Widerruf etwa schriftlich (z.B. per Brief), per Telefax, aber auch in sonstiger Textform eingelegt werden kann.
74Die Belehrung zum ersten Darlehensantrag erweckt auch nicht den Eindruck, der Darlehensnehmer müsse entweder einen Brief schicken oder ein Telefax sowie kumulativ dazu eine E-Mail, um wirksam zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein Widerruf lediglich einmal eingelegt werden muss, nicht zweifach. Dies ist etwa an der Formulierung „Der Widerruf“ (Einzahl) zu erkennen, aber auch an der Formulierung „z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail-Nachricht.“ Denn anhand des Begriffs „oder“ ist für den Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Widerruf nicht sowohl per Telefax als auch per E-Mail einzulegen ist.
75Nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn die E-Mail-Adresse der Beklagten im Text der Widerrufsbelehrung unterstrichen ist. Eine Erschwernis für den Verbraucher, Widerruf einzulegen, ist mit dem Unterstrich nicht verbunden.
76d)
77Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt worden wären.
78aa)
79Gemäß § 355 BGB a.F. bedurfte die Widerrufsbelehrung nicht der Darstellung der Widerrufsfolgen (OLG Celle, WM 2014, S. 1422). Anders wäre es u.U. (vgl. aber § 312a BGB a.F.), wenn die Parteien den Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hätten, was hier aber nicht der Fall war. Wenn die Beklagte gleichwohl auf Widerrufsfolgen hinweist, darf der Hinweis indes nicht unzutreffend oder irreführend sein.
80Die Kläger verweisen darauf, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nur über die Pflichten des Kunden zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen/Nutzungen belehrten, nicht über die entsprechenden Verpflichtungen der Darlehensgeber. Dies gibt jedoch den Inhalt der Widerrufsbelehrungen schon nicht vollständig wieder, weil beide Widerrufsbelehrungen einen Hinweis darauf enthalten, dass auch die Bank im Falle eines Widerrufs die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss (letzter Satz der Widerrufsbelehrungen).
81Unabhängig davon ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nach der Rechtsprechung des Senats nicht irreführend oder unzutreffend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgereichte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist daher zutreffend. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen eine den Anspruch der Darlehnsnehmer übersteigende Forderung der Bank Zinsen (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Diese Rechtsfolgen geben die Widerrufsbelehrungen zutreffend wieder.
82bb)
83In der hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist die Darstellung der Widerrufsfolgen auch aus einem weiteren Grunde nicht unzutreffend oder irreführend. Denn nach beiden Darlehensvertragsdokumenten war vorgesehen, dass zum Zeitpunkt der ersten Tilgungsrate die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits abgelaufen gewesen wäre (so LG Bielefeld, 1 O 268/13). Eines Hinweises auf die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Rückgewähr von Leistungen/Nutzungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, weil eine solche Konstellation nach dem Vertragsinhalt nicht eintreten konnte (vgl. BGH, Entscheidung vom 2.2.2011, VIII ZR 103/10, juris, Leitsatz).
84cc)
85Die Kläger berufen sich weiter darauf, in den Belehrungen heiße es, der Kunde sei gegebenenfalls verpflichtet, Wertersatz zu leisten, wenn er die Leistung nicht zurückgewähren könne; Wertersatz werde jedoch ausschließlich in Geld geleistet; im Kern bedeute die Formulierung, der Darlehensnehmer müsse Geld zahlen, wenn er kein Geld zahlen könne; eine solche Formulierung sei irreführend.
86Indes wird mit einer Darlehensvergabe die Nutzung eines zur Verfügung gestellten Geldbetrages in einem bestimmten Zeitraum gewährt. Die Nutzung über einen bestimmten Zeitraum kann nicht in Natura zurückgewährt werden, so dass für diese Nutzung stattdessen Wertersatz geschuldet ist. Die Widerrufsbelehrung ist folglich auch insoweit nicht fehlerhaft oder irreführend.
87dd)
88Die Kläger berufen sich zudem auf eine Fehlerhaftigkeit der Formulierung: „Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Es sei unklar, was dieser Satz bedeute. Er sei auf den Austausch von Waren zugeschnitten.
89Jedoch kann die von der Bank erbrachte Leistung auch in der Bereitstellung und Vorhaltung des Darlehens liegen. Dies ist hier auch daran erkennbar, dass die Parteien jeweils Bereitstellungszinsen i.H.v. 0,25 % pro Monat vereinbart haben. Nimmt der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen nicht in Anspruch, ist er im Falle eines Widerrufs trotz der Bereitstellungsleistung der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet. Diese Rechtsfolge wird von der betreffenden Formulierung erfasst, so dass sie zutreffend ist.
90ee)
91Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf hingewiesen haben, dass nach der Entscheidung BGH VII ZR 122/06 der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert und dass sich eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht darauf beschränken kann, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, da zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen ebenso Rechte des Verbrauchers gehören, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen geben nicht lediglich Pflichten des Verbrauchers wieder, sondern auch Pflichten der Bank und damit spiegelbildliche Rechte des Verbrauchers. Zudem betrifft der vom BGH entschiedene Fall eine Haustürsituation, bei der über die Widerrufsfolgen aufzuklären ist. Demgegenüber sind vorliegend die Regelungen zu Haustürsituationen nicht einschlägig, so dass gemäß § 355 BGB a.F. keine Pflicht bestand, über die Widerrufsfolgen aufzuklären (s.o.).
92e)
93Die Kläger können die Darlehensverträge nicht aus dem Grunde widerrufen, weil die Anschrift der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen fehlerhaft wäre.
94Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14), der sich der Senat anschließt, hat das Erfordernis der Angabe der Anschrift primär das Ziel, zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, an wen der Widerruf zu richten ist. Diesen Anforderungen entsprechen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen. Sie lassen keinen Zweifel daran aufkommen, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist.
95Marginale Fehler in der Anschrift, die eine Zustellung nicht gefährden, führen für sich gesehen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne hat das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt:
96„Auch die Rüge, dass eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung nicht genannt sei, dringt nicht durch: Auch die Klägerin behauptet nicht, dass unter der in Anl. K 1 genannten Postadresse - auch wenn keine Straße und Hausnummer genannt sind - Zustellungen an die Beklagte nicht möglich gewesen wären“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 U 52/14 –, juris, Rn. 6; ähnlich OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 – 13 U 38/14 –, juris, Rn. 52).
97Dass aufgrund der von den Klägern gerügten Fehler eine Zustellung nicht möglich wäre, behaupten auch die Kläger nicht (vgl. Bl. 72 d.A.).
98Soweit sich die Kläger auf das Argument stützen, sie seien daran gehindert, den Widerruf in den Briefkasten der Beklagten einzuwerfen, weil das C-Haus mehrere Eingänge mit unterschiedlichen Hausnummern habe, haben die Kläger zum einen, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass es mit unzumutbaren oder den Widerruf erschwerenden Bedingungen einherginge, die Räumlichkeiten der Beklagten im C-Haus zu finden.
99Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass der Verbraucher selbst den Widerruf in den Briefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann. Dazu führt der BGH aus:
100Der Umstand, dass [der Verbraucher ] damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11 –, juris, Rn. 11 und 13 zu Fernabsatzverträgen).
101f)
102Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Beklagte als Empfängerin des Widerrufs für beide Darlehen des ersten Vertrages angegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers „erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat“ (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99 –, juris, Rn. 14).
103Dem ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH einen Empfangsvertreter einsetzen kann. Dass die Beklagte als Empfangsvertreterin für die E auftreten durfte (vgl. Bl. 75 d.A.), ergibt sich aus dem Darlehensvertragsformular. Darin heißt es unter anderem: „Darlehensverträge der… E kommen mit Zusageschreiben der D-Bank im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zu dem Darlehenstrag zustande.“
104g)
105Die Widerrufsbelehrung zum ersten Darlehensantrag ist weiterhin nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil es zwei Darlehen, aber nur eine Widerrufsbelehrung gibt.
106Auch einem vom LG Bielefeld, Urteil vom 21.7.2014, 6 O 459/13, entschiedenen Fall lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der in einem Vertragsdokument mit einer Widerrufsbelehrung mehrere Einzeldarlehen mit unterschiedlichen Vertragspartnern aufgeführt waren. Das LG Bielefeld hat keinen Fehler in der dort verwendeten Widerrufsbelehrung gesehen. Der Senat (Urteil vom 16.3.2015, 31 U 118/14) hat diese Entscheidung bestätigt und ebenfalls die Widerrufsbelehrung als nicht fehlerhaft bewertet.
107§ 355 BGB a.F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.
108Vorliegend haben die Kläger hinsichtlich des ersten Darlehensvertragsdokuments lediglich eine Willenserklärung abgegeben. Dies ist daran erkennbar, dass sie jeweils lediglich eine Unterschrift auf einem Darlehensantragsformular geleistet haben. Demzufolge bedurfte es auch nur einer Widerrufsbelehrung.
109Auch das OLG Nürnberg hat angenommen, dass sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann:
110„Es handelt sich um zusammengehörige Sicherungsgeschäfte für dem Ehemann gewährte Darlehen, obwohl getrennte Formulare verwendet wurden. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung war daher zulässig, auch wenn im Regelfall für getrennte Verträge gesonderte Widerrufsbelehrungen erforderlich sein mögen (vgl. Palandt, 71. Aufl., § 360 BGB Rn. 2 (6) - allerdings ohne Nachweise; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 –, juris, Rn. 35).
111Um zusammengehörige Geschäfte handelt es sich auch bei den beiden streitgegenständlichen Darlehen im ersten Darlehensantrag. So weist der Darlehensantrag den einheitlichen Verwendungszweck Baufinanzierung/Kauf Doppelhaushälfte auf. Beide Darlehenskomponenten wurden über dasselbe Konto bei der Beklagten abgewickelt (Nr. #####/####). Zudem sind die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen (Bl. 5 des Darlehensvertragsdokuments) einheitlich. Auch die Bedingungen auf Blatt 3 des Darlehensvertrages gehen von einem zusammengehörigen Geschäft im oben genannten Sinne aus. Darin heißt es: „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“ Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, zu formulieren: „Bestandteil des Darlehensvertrages mit der E sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen für erststellige Baudarlehen der E…“
112h)
113Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil darin die „Ich-Form“ verwendet wird. Die Kläger berufen sich insoweit darauf, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass beide Kläger jeweils unabhängig voneinander den Widerruf erklären können.
114Doch schließt die Formulierung in der Ich-Form für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers ("Sie") und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers ("ich") werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine "Verklammerung" aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte allenfalls bei der Formulierung "wir" angenommen werden, die hier aber gerade nicht gewählt wurde (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014 – 6 O 459/13 –, juris, bestätigt durch OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2015 –31 U 118/14 –, juris).
115Soweit sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergänzend darauf berufen haben, aus der Widerrufsbelehrung müsse hervorgehen, dass beide Darlehensnehmer den Widerruf lediglich gemeinsam erklären könnten, vermag sich der Senat diesem Argument nicht anzuschließen. Bei einer Mehrheit von Schuldnern ist jeder einzeln zum Widerruf befugt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2006, 4 U 225/05, juris, Rn. 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 1998, 3 W 323/98, juris, Rn. 7; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014, 6 O 459/13, juris, Rn. 96; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 491 Rn. 28; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 81 Rn. 8). Bei einer Mehrheit von Schuldnern darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, sie könnten nur gemeinschaftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Vielmehr ist jeder Kreditnehmer, der nach dem persönlichen Anwendungsbereich den verbraucherschützenden Vorschriften unterfällt, darüber zu belehren, dass er ein eigenes Widerrufsrecht hat, das er unbeschadet der Widerrufsrechte anderer Schuldner ausüben darf (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 495, Rn. 34). Dies folgt aus § 355 BGB a.F. Diese Vorschrift stellt maßgeblich darauf ab, dass jeder einzelne „Verbraucher“ seine „Willenserklärung“ widerrufen kann („Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“). Demgegenüber stellen §§ 355 BGB a.F., 495 BGB nicht auf einen Begriff wie den der jeweiligen Vertragsseite ab, der darauf schließen ließe, dass Mitdarlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf erklären könnten.
116i)
117Die Kläger berufen sich weiter darauf, es gebe vorliegend zwei Darlehensnehmer. Sie hätten aber jeweils nur eine Ausfertigung des Darlehensvertrages und dementsprechend auch nur eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern sei aber jeder Darlehensnehmer einzeln über sein Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Sinne sehe Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages erhalten. Die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht zu informieren, stehe jedem Mitdarlehensnehmer 14 Tage lang ununterbrochen 24 Stunden am Tag zu; die Pflicht, die Vertragsausfertigung auch nur eine juristische Sekunde aus der Hand geben zu müssen, führe zwangsweise zur Nichterfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform.
118Die Nichtaushändigung von zwei Widerrufsbelehrungen begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Frage, wie viele Widerrufsbelehrungen auszuhändigen sind, betrifft nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern ist dem Verfassen der Widerrufsbelehrung zeitlich nachgelagert.
119Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung war zudem nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthält hierzu folgende Regelung: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist…“
120Da die Belehrung dem Verbraucher sonach „mitzuteilen“ ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24).
121Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt:
123„Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat“ (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6).
124„Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben“ (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz).
125„Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die D-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet „Erteilung“ bzw. „Mitteilung“ der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss… Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer – anders als der Kläger – der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist…, jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben…“ (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17).
126Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.).
127Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist für die hiesige Problemstellung nicht ergiebig. Danach haben zwar alle Vertragsparteien einen Anspruch auf eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Zur Frage des Widerrufsrechts, des Beginns der Widerrufsfrist oder des Mitbesitzes an einem Darlehensvertrag verhält sich die Vorschrift jedoch nicht.
128Soweit die Kläger auf einen vom LG Kempen protokollierten Hinweis in einer mündlichen Verhandlung verweisen (51 S 503/14), stützt dies die Auffassung der Kläger nicht. So hat das LG Kempen ausgeführt, dass es in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit auf die Frage des Mitbesitzes an einer zurückgelassenen Abschrift der Vertragsurkunde nicht ankam. Darüber hinaus verweist das LG Kempen u.a. auf den Aufsatz Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, in dem ausgeführt wird, dass nach h.M. keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden brauche, wenn an einer bei gemeinsamer Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt wurde.
129j)
130Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 behauptet haben, die von der Beklagten in den Widerrufsbelehrungen angegebenen Telefax-Nummern seien kostenpflichtig, wozu sich die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht äußern konnten, sind sie mit diesem neuen Vortrag nach §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn der Vortrag hätte schon erstinstanzlich erfolgen können, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit der Kläger beruht. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, dass die darlehensgebende Bank jede Möglichkeit des Widerrufs für die Kläger kostenfrei auszugestalten hätte. So ist die darlehensgebende Bank nicht dazu verpflichtet, die Portokosten des widerrufenden Darlehensnehmers zu übernehmen und ihm für die Zwecke des Widerrufs frankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig ist die Widerrufsmöglichkeit per Telefax für den Darlehensnehmer kostenfrei auszugestalten. Die Kläger haben zudem nicht aufgezeigt, dass die Kosten so hoch wären, dass sie einen Widerruf in erheblicher oder unzumutbarer Weise erschweren würden oder die Kosten für das im Falle eines per Brief erfolgenden Widerrufs anfallende Porto übersteigen würden.
131- 132
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, - 2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, - 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und - 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.