Landgericht Dortmund Urteil, 04. Nov. 2016 - 3 O 166/16
Gericht
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 6.000,00 € trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach erklärtem Widerruf.
3Mit Vertrag vom 23.06.2009 schloss der Kläger mit der Volksbank I eG, die 2013 mit der Beklagten fusionierte, einen Darlehensvertrag, Darlehensnummer #########, sich auf einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 5.158,21 € belief. Zusätzlich schloss die Beklagte vereinbarungsgemäß für die Klagepartei als versicherte Person bei der S Versicherung eine Restschuldversicherung ab. Die Versicherungsprämie lag bei 115,50 € und wurde vom Kläger mit dem Darlehen mitfinanziert. Mit einem Bearbeitungsentgelt von zusätzlich 158,21 € und der errechneten Zinsen i. H. v. 378,75 € ergab sich ein Gesamtbetrag der vom Kläger zu leistenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.661,45 € (Anlage K1 = Bl. 12 ff. d. A.).
4Der Darlehensvertrag enthielt in separater Anlage die nachfolgende „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ (Anlage K 1 = Bl. 16 d. A.):
5An dieser Stelle folgt eine Widerrufsbelehrung.
6Das Darlehen wurde bis zum 14.07.2010 durch Zahlungen des Klägers vollständig zurückgeführt.
7Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 22.09.2014 (Anlage K2 = Bl. 18 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Neuberechnung auf. Mit Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K3 = Bl. 20 d. A.) wies die Beklagte den Widerruf zurück.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
9Der Kläger beantragt,
10- 11
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 23.06.2009 geschlossene Darlehensverhältnis mit der Nr. ######### über einen Darlehensbetrag i.H.v. 5.661,45 € durch Widerruf vom 11.09.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
- 13
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, nach Ablauf der Widerrufsfrist im Vertrauen auf die Wirksamkeit und den Bestand des streitgegenständlichen Darlehensvertrages eigene Dispositionen, insbesondere im Hinblick auf die Refinanzierung, geschlossen zu haben. Sie behauptet, mit dem Widerruf zu keinem Zeitpunkt gerechnet zu haben.
17Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
221.
23Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet und sich damit jedenfalls konkludent des Bestehens von Ansprüchen aus dem Darlehensverhältnis gegenüber dem Kläger berühmt. Dem Kläger steht auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt einer Leistungsklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu, weil die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages bei einer solchen Klage an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teilnehmen würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 – 31 U 56/15 – BeckRS 2015, 20137; Urteil vom 25.08.2008 – 31 U 59/08 – BeckRS 2010, 17626; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2015 – I -22 U 17/15 – BeckRS 2015, 13607).
242.
25Die Klage ist unbegründet. Ein etwaig bestehendes Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung verwirkt.
26a. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung zur Fristdauer mit Klammerzusatz und Fußnote, den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt (dies verneinend OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2016 – 31 U 284/15 – BeckRS 2016, 15120).
27b. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56 – NJW 1957, 1358; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03 – NJW-RR 2005, 276; Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04 – NJW-RR 2006, 1277; Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 426/07 – juris Rn. 22; Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13 – juris Rn. 13; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – juris Rn. 23; Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40).
28Auch das „ewige“ Widerrufsrecht entzieht sich nicht einer grundsätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und somit auch nicht der Verwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 34).
29Erteilt der Unternehmer eine unrichtige Widerrufsbelehrung, darf er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass der Berechtigte von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1983 – III ZR 30/82 – juris Rn. 4; Urteil vom 19.02.1986 – VIII ZR 113/85 – juris Rn. 18; Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – juris Rn. 23; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris Rn. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit: EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-209/12 – juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris Rn. 39).
30Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben.
31aa. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (vgl. Grüneberg, ebda.); die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09 – NJW 2011, 212, 213, Rn. 22; Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12 – BeckRS 2013, 03632, Rn. 13; Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – juris Rn. 50).
32Im vorliegenden Fall ist eine längere Zeit verstrichen, die auch die Regelverjährungsfrist übersteigt.
33Die Intensität des Vertrauenstatbestandes und die spiegelbildliche Schutzbedürftigkeit des Klägers haben angesichts der Zeitabläufe in einem für die Annahme des Zeitmoments ausreichendem Maße abgenommen. Hierbei ist die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und Widerruf von etwa 63 Monaten mit der Vertragslaufzeit von etwa 13 Monaten ins Verhältnis zu setzen. Damit vergingen über fünf Jahre zwischen Vertragsbeginn und Widerruf, während der Darlehensvertrag bereits nach einem guten Jahr zurückgeführt war.
34Insofern ist es auch unschädlich, dass die Frist des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 HGB von sechs Jahren, in der die Schriftstücke aus der Kundenkommunikation aufzubewahren sind, unterschritten ist (vgl. hierzu: OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 2519/14 – bislang unveröffentlicht). Der Ablauf dieser Frist kann dafür herangezogen werden, dass das Zeitmoment anzunehmen ist. Ist diese Zeitspanne noch nicht abgelaufen, führt dies jedoch nicht dazu, dass die Annahme des Zeitmoments auszuschließen wäre. Hierfür spricht auch, dass die Frist des § 257 HGB eine Aufbewahrungspflicht öffentlich-rechtlicher Natur zu Dokumentations- und Beweiszwecken betrifft (vgl. Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 257 Rn. 1). Sie kann demnach nicht entscheidend dafür sein, ob im Verhältnis zweier Vertragsparteien das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegt oder nicht.
35bb. Auch das Umstandsmoment liegt vor.
36Das Umstandsmoment ist, wie bereits oben ausgeführt, anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 327/04 – juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39). Zu dem Zeitablauf müssen, auch dies wurde bereits oben ausgeführt, besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen.
37Ein entsprechendes Vertrauen des Schuldners, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr ausübt, kommt grundsätzlich dann in Frage, wenn bei Vorliegen des Zeitmoments das Darlehen abgelöst und der Vertrag damit beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – juris Rn. 28; Urteil vom 20.10.2016 – 5 U 62/16 – juris Rn. 67; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 – 325 O 42/16 – juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15 – juris Rn. 105).
38Bei der für die Verwirkung nach § 242 BGB wesentlichen Frage einer angemessenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die die vertragliche Abrede begründende Willenserklärung des Verbrauchers nach Beendigung des Darlehensvertrages keine in die Zukunft gerichteten, wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41).
39Dieses Element einer für den Darlehensnehmer künftigen rechtlichen Belastung hätte dieser während des Andauerns des Schuldverhältnisses mit dem Widerruf noch beseitigen können. Nach Rückführung und mit Wegfall dieser Belastung ist damit das schutzwürdige Interesse des Darlehensnehmers geringer zu gewichten als vor Beendigung des Vertrages; die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Darlehensnehmers ist reduziert, die Schutzbedürftigkeit der Bank erhöht sich (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – juris Rn. 36).
40Entsprechend durfte die Bank sich hier nach Vertragsbeendigung darauf einrichten, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird.
41Zudem ist gleichsam davon auszugehen, dass die Bank sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat. Der Zeitablauf insgesamt sowie das Verhältnis von Darlehensvertragsdauer und Zeitspanne zwischen Beendigung und Widerruf sind hierzu, ebenso wie bei der Beurteilung des Zeitmoments, heranzuziehen. Während es beim letzteren darum geht, den Zeitablauf seit Vertragsbeginn vor dem Hintergrund der Darlehenslaufzeit zu gewichten, betrifft die Wechselwirkung der Zeitabläufe beim Umstandsmoment insbesondere die Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen Vertragsbeendigung und Widerruf. Dabei genügt neben der Vertragsbeendigung hier die Tatsache, dass in der Folge über vier Jahre und damit ein die Vertragsdauer um das fast Vierfache übersteigender Zeitraum bis zum Widerruf vergangen ist, um davon auszugehen, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird. Der Lebenssachverhalt war abgeschlossen, nach der Lebenserfahrung hat die Beklagte die an sie zurückgezahlte Valuta lange vor dem erfolgten Widerruf verwandt, um mit ihr zu arbeiten.
42Die Kammer sieht sich in ihrer Rechtsansicht – Bejahung auch des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung bei einem über vier Jahre vor dem Widerruf beendeten Verbraucherdarlehensvertrag – bestätigt durch das (noch nicht veröffentlichte) Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2016 zum Az. XI ZR 482/15. Das Erstgericht (LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2013 – 12 O 262/14 – abrufbar unter: http://www.money-advice.net/view.php?id=48796) und ihm folgend das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 – 6 U 174/14 – bislang unveröffentlicht) hatten bei einem Widerruf knapp 1 ½ Jahre nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der dortigen Bank das Umstandsmoment verneint; das Berufungsgericht ist vom BGH angewiesen worden, die Frage der Verwirkung erneut zu prüfen.
432. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, bestehen auch keine Ansprüche des Klägers auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach dem Klageantrag zu Ziff. 2.
44II.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
46III.
47Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich insoweit waren die vom Kläger insgesamt – bis zum Zeitpunkt der vollständigen Darlehensablösung am 14.07.2010 – erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – NJW 2016, 2428, 2429, Rn. 12 m.w.N.) in Höhe von 5.661,45 € (= bis zu 6.000,00 €).
48IV.
49Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
- 1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handelsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, - 4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.