Landgericht Stuttgart Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 O 335/17

published on 12/04/2018 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 O 335/17
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.925,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollsteckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 48.925,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs der Willenserklärung zu einem durch eine Grundschuld gesicherten Darlehensvertrag.
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Februar 2007 einen Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... über 170.000,00 EUR. Gleichzeitig wurden die Forderungen der Beklagten durch die Eintragung einer Grundschuld abgesichert. Im Darlehensvertrag wurde ein Bereitstellungszins von 3 % p. a. ab 01.08.2007 vereinbart. Nach dem Vertrag sollte die Abnahme des Darlehens spätestens zum 08.02.2008 erfolgen. In der Folge wurde der Abnahmezeitpunkt mehrmals einvernehmlich in die Zukunft verschoben. Der Kläger rief das Darlehen nicht ab und bezahlte zwischen Februar 2007 und 2017 insgesamt 48.925,00 EUR an Bereitstellungszinsen.
Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 20.05.2016 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte akzeptierte zwischenzeitlich den Widerruf als wirksam und bezahlte den Nutzungsersatz aus den Bereitstellungszinsen an den Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Wertersatzanspruch im Hinblick auf die Bereitstellung des Darlehens, weil ein solcher erst dann entstehe, wenn ihm das Darlehen tatsächlich überlassen werde. Daran fehle es aber. Daher könne die Beklagte nicht gegen seinen Rückabwicklungsanspruch bezüglich der bezahlten Bereitstellungszinsen aufrechnen. Die Bereitstellungszinsen von 3 % p.a. seien sittenwidrig überhöht. Es seien nur 1,5 % p.a. üblich.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.925,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), den Kläger von Kosten i.H.v. 413,64 EUR für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Klagabweisung.
10 
Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägers sei zum Wertersatz verpflichtet, weil sie das Darlehen bereitgestellt habe und immer wieder bereit gewesen sei, den Abnahmezeitpunkt hinauszuschieben. Dies stelle eine geldwerte Leistung dar, für die sich der Kläger im Darlehensvertrag auch verpflichtet habe, das Bereitstellungsentgelt zu bezahlen. Insoweit habe der Kläger einen Vorteil erlangt. Daher sei er zum Wertersatz in Höhe der Bereitstellungszinsen verpflichtet.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2017.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der für die Bereitstellung des Darlehens von 2007 bis 2017 an die Beklagte bezahlten 48.925,00 EUR gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kann nicht für die Bereitstellung des Darlehens und dem damit verbundenen zeitweisen Nichtgeltendmachen des Anspruchs auf Abnahme der Darlehensvaluta mit einem Wertersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 346 Abs. 2 BGB aufrechnen, weil der Kläger insoweit nichts erlangt hat, was ihm zum Wertersatz verpflichten würde.
1.
13 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
14 
Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass der vom Kläger erklärte Widerruf seiner Willenserklärung bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom 20.5.2016 wirksam ist, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Daher ist ein Rückabwicklungsschuldverhältnis zwischen den Parteien entstanden.
2.
15 
Die Beklagte hat das Bereitstellungsentgelt im Zuge des durch den Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses gemäß § 346 Abs. 1 BGB an den Kläger zurück zu zahlen, weil sie es aufgrund des Darlehensvertrages für die Bereitstellung des Darlehens und damit als Leistung des Klägers erhalten hat. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
3.
16 
Der Beklagten steht wegen der Bereitstellung des Darlehens und der zeitweisen Nichtgeltendmachung ihres Abnahmeanspruch hinsichtlich der Darlehensvaluta bis 2017 kein Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu, mit dem sie gegen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bereitstellungszinsen aufrechnen könnte.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15; v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18; v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 50; OLG Stuttgart v. 19.04.2017 - 6 U 36/16). Nimmt der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen nicht in Anspruch, ist er im Falle eines Widerrufs trotz der Bereitstellungsleistung der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet (OLG Hamm v. 21.10.2015 - 31 U 56/15).
18 
Bereitstellungszinsen sind die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Wie die Bank diese Verpflichtung erfüllt, ist ihre Sache. Daher spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich für den Darlehensnehmer bestimmte Geldbeträge festgelegt oder zumindest entsprechende Refinanzierungsvereinbarungen mit Dritten getroffen hat (BGH v. 12.12.1985 - III ZR 184/84 Rn.11)
19 
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die zeitweilige Nichtgeltendmachung ihres Anspruchs auf Abnahme des Darlehens für den Kläger als Kreditnehmer vorteilhaft ist, weil er dann noch nicht die vertraglichen Darlehenszinsen bezahlen muss. Ferner kann der Kläger aufgrund der Bereitstellung des Darlehens jederzeit an die Beklagte herantreten und die Auszahlung des Darlehens verlangen. Dies stellt für den Kläger einen geldwerten Vorteil dar, für den er bereit war, das vertraglich vereinbarten Bereitstellungsentgelt zu bezahlen.
20 
Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, für welche Leistungen der Kläger im Fall des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm ist dies nur der tatsächlich überlassene Teil der Darlehensvaluta. Nur insoweit liegt danach eine empfangene Leistung i.S.v. § 346 Abs. 1 BGB vor. Denn mit der Überlassung der Darlehensvaluta hat der Kläger das Kapitalnutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zeitraum empfangen. Dies ist der Zweck des Darlehensvertrages aus Sicht des Klägers. Hierfür hat er dann auch Wertersatz zu leisten.
21 
Allein mit der Bereitstellung des Darlehens durch die Beklagte erhält der Kläger dagegen noch nichts aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte macht nur für bestimmte Zeit ihren Anspruch auf Abnahme des Darlehens durch den Kläger nicht geltend. Hierfür verlangt und erhält sie das Bereitstellungsentgelt. Der Kläger behält dagegen den ihm schon mit dem Vertragsschluss zustehenden Anspruch auf jederzeitigen Abruf des Darlehens. Aus seiner Sicht ändert sich an seiner vertraglichen Situation durch das Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts nichts. Folglich erlangt er dadurch auch nichts im Hinblick auf den Darlehensvertrag und ist daher nicht zum Wertersatz verpflichtet.
4.
22 
Der Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB befunden hat. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.5.2016 seine Willenserklärung widerrufen. Diesen Widerruf hat die Beklagte mit Schreiben vom 8.6.2016 zurückgewiesen. Daraufhin haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29.6.2016 nochmals an die Beklagte gewandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte noch keine Seite die Aufrechnung der sich aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis ergebenden Ansprüche gemäß § 348 BGB erklärt. Insoweit stand der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu, welches den Verzug ausschließt (OLG Stuttgart v. 20.6.2017 - 6 U 230/16).
23 
Auch unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht kein Anspruch auf Freistellung, weil es keine vertragliche Verpflichtung gibt, die richtige Rechtsauffassung zu haben (OLG Stuttgart v. 20.11.2016 - 6 U 34/16).
5.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Nebenforderungen hat keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung.
25 
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt § 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
12 
Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der für die Bereitstellung des Darlehens von 2007 bis 2017 an die Beklagte bezahlten 48.925,00 EUR gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kann nicht für die Bereitstellung des Darlehens und dem damit verbundenen zeitweisen Nichtgeltendmachen des Anspruchs auf Abnahme der Darlehensvaluta mit einem Wertersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 346 Abs. 2 BGB aufrechnen, weil der Kläger insoweit nichts erlangt hat, was ihm zum Wertersatz verpflichten würde.
1.
13 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
14 
Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass der vom Kläger erklärte Widerruf seiner Willenserklärung bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom 20.5.2016 wirksam ist, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Daher ist ein Rückabwicklungsschuldverhältnis zwischen den Parteien entstanden.
2.
15 
Die Beklagte hat das Bereitstellungsentgelt im Zuge des durch den Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses gemäß § 346 Abs. 1 BGB an den Kläger zurück zu zahlen, weil sie es aufgrund des Darlehensvertrages für die Bereitstellung des Darlehens und damit als Leistung des Klägers erhalten hat. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
3.
16 
Der Beklagten steht wegen der Bereitstellung des Darlehens und der zeitweisen Nichtgeltendmachung ihres Abnahmeanspruch hinsichtlich der Darlehensvaluta bis 2017 kein Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu, mit dem sie gegen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bereitstellungszinsen aufrechnen könnte.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15; v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18; v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 50; OLG Stuttgart v. 19.04.2017 - 6 U 36/16). Nimmt der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen nicht in Anspruch, ist er im Falle eines Widerrufs trotz der Bereitstellungsleistung der Beklagten nicht zum Wertersatz verpflichtet (OLG Hamm v. 21.10.2015 - 31 U 56/15).
18 
Bereitstellungszinsen sind die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Wie die Bank diese Verpflichtung erfüllt, ist ihre Sache. Daher spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich für den Darlehensnehmer bestimmte Geldbeträge festgelegt oder zumindest entsprechende Refinanzierungsvereinbarungen mit Dritten getroffen hat (BGH v. 12.12.1985 - III ZR 184/84 Rn.11)
19 
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die zeitweilige Nichtgeltendmachung ihres Anspruchs auf Abnahme des Darlehens für den Kläger als Kreditnehmer vorteilhaft ist, weil er dann noch nicht die vertraglichen Darlehenszinsen bezahlen muss. Ferner kann der Kläger aufgrund der Bereitstellung des Darlehens jederzeit an die Beklagte herantreten und die Auszahlung des Darlehens verlangen. Dies stellt für den Kläger einen geldwerten Vorteil dar, für den er bereit war, das vertraglich vereinbarten Bereitstellungsentgelt zu bezahlen.
20 
Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, für welche Leistungen der Kläger im Fall des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm ist dies nur der tatsächlich überlassene Teil der Darlehensvaluta. Nur insoweit liegt danach eine empfangene Leistung i.S.v. § 346 Abs. 1 BGB vor. Denn mit der Überlassung der Darlehensvaluta hat der Kläger das Kapitalnutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zeitraum empfangen. Dies ist der Zweck des Darlehensvertrages aus Sicht des Klägers. Hierfür hat er dann auch Wertersatz zu leisten.
21 
Allein mit der Bereitstellung des Darlehens durch die Beklagte erhält der Kläger dagegen noch nichts aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte macht nur für bestimmte Zeit ihren Anspruch auf Abnahme des Darlehens durch den Kläger nicht geltend. Hierfür verlangt und erhält sie das Bereitstellungsentgelt. Der Kläger behält dagegen den ihm schon mit dem Vertragsschluss zustehenden Anspruch auf jederzeitigen Abruf des Darlehens. Aus seiner Sicht ändert sich an seiner vertraglichen Situation durch das Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts nichts. Folglich erlangt er dadurch auch nichts im Hinblick auf den Darlehensvertrag und ist daher nicht zum Wertersatz verpflichtet.
4.
22 
Der Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB befunden hat. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.5.2016 seine Willenserklärung widerrufen. Diesen Widerruf hat die Beklagte mit Schreiben vom 8.6.2016 zurückgewiesen. Daraufhin haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29.6.2016 nochmals an die Beklagte gewandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte noch keine Seite die Aufrechnung der sich aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis ergebenden Ansprüche gemäß § 348 BGB erklärt. Insoweit stand der Beklagten jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu, welches den Verzug ausschließt (OLG Stuttgart v. 20.6.2017 - 6 U 230/16).
23 
Auch unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht kein Anspruch auf Freistellung, weil es keine vertragliche Verpflichtung gibt, die richtige Rechtsauffassung zu haben (OLG Stuttgart v. 20.11.2016 - 6 U 34/16).
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25 
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt § 709 S. 2 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Annotations

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.