Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 277/14
Gericht
Tenor
Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.05.2013, Az. 13 – 1952433 – 0 – 6. Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses“.
5Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 05.11.2013 gemäß Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33,- € zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 3,50 €, Zustellungskosten i.H.v. 3,45 € sowie eine Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 700, 716, 701 KV GvKostG) in Rechnung.
6Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
7Mit Schreiben vom 04.02.2014 ist der beteiligte Gerichtsvollzieher diesen Ausführungen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne. Ein Wahlrecht stünde dem Gläubiger insoweit nicht zu. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostenG sei danach zu Recht erfolgt.
8In einer Stellungnahme vom 05.03.2014 hat sich der Bezirksrevisor des Landgerichts Essen der Auffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und unter Hinweis auf den Wortlaut der neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass für den Fall, dass der Schuldner nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht verpflichtet sei, die Vermögensauskunft abzugeben, ein Gerichtsvollzieher von Amts wegen automatisch eine Übermittlung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft an den Gläubiger zu veranlassen habe. Würde dem Gläubiger eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eingeräumt, so hätte dies zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen könne. Dies würde den in § 882 c Abs. 1 ZPO verankerten Schutzgedanken gegenüber weiteren (potentiellen) Gläubigern gefährden.
9Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen des Bezirksrevisors angeschlossen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802 d Absatz 2 Satz 2 ZPO „anderenfalls“ ergebe sich, dass die kostenpflichtige Weiterleitung des Vermögensverzeichnisses durch den Obergerichtsvollzieher nicht zu beanstanden sei. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift unter anderem, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Stünde diese Folge zur Disposition der Gläubigerin, wäre der Schutz potenzieller weiterer Gläubiger gefährdet.
10Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalte, um die Frage der Kreditwürdigkeit klären zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der gesamte Rechtsverkehr auf Kosten des Gläubigers über unzuverlässige und zahlungsunfähige Schuldner informiert werden solle. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts diene einer effektiven Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers, der hierfür Kosten vorlegen müsste, die letztlich dem Schuldner zur Last fielen. Wäre die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründung angeführte Warnfunktion des gesamten Rechtsverkehrs gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber bereits den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei nicht einzusehen, dass diese allgemeine Warnfunktion auf Kosten einzelner Gläubiger erfolgen solle.
12Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gemäß Nr. 701 KV GvKostG und die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sei zu Unrecht erfolgt und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit dürften daher nicht in Ansatz gebracht werden. Weder aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO noch der gesetzgeberischen Intention des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ließe sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers herleiten. Vielmehr spreche Sinn und Zweck des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO dafür, dass ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten können müsse, wenn es für ihn nicht mehr von Interesse sei. Denn die Norm bezwecke den Schutz des Gläubigers, dem durch die Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses die Überlegung erleichtert werden solle, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühungen weiterlaufen lassen wolle. Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte Vermögensverzeichnis auch dann übersenden müsse, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen habe.
13Das Landgericht hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
14Gegen diesen Beschluss richten sich die mit Schriftsätze vom 7.7.2014 eingelegten weiteren Beschwerden des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors, die zur Begründung jeweils auf ihre im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren abgegebenen Begründungen Bezug genommen haben.
15II.
161.
17Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG statthaft.
18Sie ist jedoch unzulässig, da dem Gerichtsvollzieher ein Beschwerderecht nicht zusteht.
19Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach den §§ 5 GvKostG, 66 GKG, in denen sein Kostenansatz herabgesetzt worden ist, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und damit auch beschwerdebefugt ist, ist umstritten.
20Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und daher – grundsätzlich - nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 2979). Ihm steht daher gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kein eigenes Beschwerderecht zu (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 37; Schmidt/Brinkmann in MüKo ZPO, 4. Aufl., 2012, § 793 ZPO, Rn.7).
21Als Ausnahme von diesem allgemein anerkannten Grundsatz wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher sei jedenfalls aber dann beschwerdebefugt, wenn er in seinem eigenen Kosteninteresse betroffen sei (OLG Hamburg, NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in MüKo, aaO., § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in Beck OK, ZPO, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), § 5 GvKostG, Rdn. 9). Demgegenüber lehnt eine andere Auffassung die Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren stets und auch in diesem Fall ab (LG Lübeck, DGVZ 2014, 226 – 227; LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; LG Frankfurt, DGVZ 1993, 74 – 75; LG Wiesbaden, DGVZ 1991, 59 – 60; Stöber in Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37).
22Dem schließt sich der Senat an.
23Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern. Diese wirtschaftlichen Interessen des Gerichtsvollziehers sind aber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar berührt. Dies genügt für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung nicht. Zu sehen ist, dass das GvKostG nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse regelt. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten ist ausschließlich die Staatskasse (vgl. BGH NJW 2001, 434; BVerwG NJW 1983, 897; BVerwG NVwZ-RR 2010, 445; vgl. auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 DB-GvKostG: „Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.“). Das GvKostG regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher. So formuliert § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) „erhält“, sondern dass sie „erhoben“ werden (so auch LG Lübeck, aaO). Dem entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § GvKostG § 5 GvKostG, BT-Drs. 14/3432, 26: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“). Damit wird zum einen betont, dass das GvKostG allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse als Gläubigerin und dem Kostenschuldner regelt, und zum anderen, dass eine formelle Beteiligung des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren ausscheidet, woraus sich ergibt, dass er auch nicht im Beschwerdeverfahren (als Beschwerdeführer) beteiligt werden kann.
24Der Gerichtsvollzieher, der sich gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wendet, kann dies danach nicht im Wege des Rechtsmittels im Kostenansatzverfahren tun. Er ist vielmehr auf Ansprüche gegen seinen Dienstherrn zu verweisen, die im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (LG Lübeck aaO, LG Freiburg aaO; LG Konstanz, aaO; Zöller/Stöber, § 766 Rn. 37). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ihn die Beschwerdebefugnis, so dass sein Rechtsmittel zu verwerfen war.
252.
26Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
27In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 5.11.2013 zu Recht aufgehoben, soweit darin Kosten für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin erhoben worden sind. Die Überleitung des Verzeichnisses ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Zustellungskosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 16.01.2014 von vorneherein wirksam beschränkt auf den Fall, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis innerhalb der Sperrfrist noch nicht abgegeben hatte. Da dies jedoch der Fall war, fehlte es bei Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an dem erforderlichen Vollstreckungsauftrag als materielle Grundlage weiterer Vollstreckungstätigkeit.
28a)
29In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
30aa)
31Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Ließe man dagegen einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Verzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zudem harmoniere diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden.
32Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und überwiegend in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (Niederschrift über die 42. Landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88) und auch von Teilen der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rdn. 3, Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), KV-Nr. 261, Rdn. 3) sowie in der Rechtsprechung geteilt (zB. LG Münster DGVZ 2014, 201 ff; LG Kiel, DGVZ 2014, 220 – 224). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Dieser Auffassung folgend hätte der Gerichtsvollzieher vorliegend das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zu Recht an die Gläubigerin übersandt und entsprechende Gebühren in Ansatz gebracht.
33bb)
34Demgegenüber wird vereinzelt im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („Andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife ohnehin nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen ließen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie im gegebenen Fall - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO gestellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden konnte. Im gegebenen Fall hätte die Übersendung danach unterbleiben müssen.
35cc)
36Nach weitergehender Ansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag (stets) von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen. Daher stehe ihm auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher dem beschränkten Auftrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden, ohne das bereits beschworene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG fielen in diesem Fall nicht an. Dieser in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fleck in Beck OK-ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c ff, Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rdn. 3; aA. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rdn. 13) und in Teilen der Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschlüsse vom 22.09.2014, 7 T 113/14 und 7 T 115/2014; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff; LG Essen, Beschluss vom 6.6.2014, 7 T 142/14; LG Itzehoe, Beschluss vom 3.6.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
37b)
38Mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Dies folgt aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt.
39Die Einzelzwangsvollstreckung dient den Interessen des einzelnen Gläubigers (Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 21). Deshalb setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers als Vollstreckungsvoraussetzung voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger bestimmt mit seinem Antrag im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Daraus folgt, dass das als Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltete Vollstreckungsverfahren endet, wenn der Gläubiger dies verlangt (so auch LG Bochum, a.a.O.; Stöber in Zöller, a.a.O., § 704 Rdn. 19). Ist danach der Gläubiger Herr des Verfahrens, so folgt daraus auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag von Anfang an zu beschränken mit der Folge, dass bei Vorliegen der den Auftrag beschränkenden Umstände die Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahme – der Vollstreckungsauftrag – wegfällt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind sodann nicht mehr vorzunehmen.
40Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden (a.A. LG Kiel a.a.O.). Mit der Formulierung, „Anderenfalls leitet …“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen der Gegenauffassung keine zwingende Rechtsfolge bestimmt. Dass der Gesetzgeber die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ex officio gebietet, hat primär prozesstaktische Gründe. Der Gerichtsvollzieher müsste anderenfalls (wenn die Zuleitung nur aufgrund eines Antrages erfolgen dürfte) überprüfen, ob ein Antrag auf Zusendung gestellt und für den Fall, dass ein Antrag nicht festgestellt werden kann, den Gläubiger fragen, ob er eine Zuleitung wünsche. Diese aufwändige Abstimmung wird durch den im Gesetz vorgesehenen Automatismus vermieden (AG Segeberg aaO; Fleck in Beck OK ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c). Die Regelung bezweckt danach die Verfahrensbeschleunigung und dient danach dem Gläubigerinteresse. Eine Pflicht zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gläubigers stünde mit dieser gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
41Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Dass der Gerichtsvollzieher danach den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt allerdings lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat (AG Bad Segeberg, a.a.O.). Einer weitergehende Bedeutung kommt dieser Formulierung nicht zu.
42Aus dem Wegfall des Antragserfordernisses in der Neufassung der Regelung folgt nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. von Anfang an beschränkt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt (AG Segeberg, aaO). Dass eine auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, stellt sich - auch wenn es vielfach zur Einleitung gesonderter Verfahrensabschnitte gesonderter Anträge bedarf – als einer der allgemeinen Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts dar (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 20). Dieser Grundsatz durchbricht jedoch das das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Antragsprinzip nicht. Der Gläubiger ist – wie bereits ausgeführt – stets in der Lage, das Verfahren zum Stillstand zu bringen oder durch Antragsrücknahme zu beenden.
43Auch Sinn und Zweck der §§ 802 a ff ZPO stützen die hiesige Auffassung. Ziel der Regelungen in den §§ 802 a ff ZPO ist die Erlangung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand. Den Gläubigern soll auf diesem Wege Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners gegeben werden, um ihm eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu eröffnen. § 802 d ZPO gleicht die Interessen der Gläubiger und Schuldner dabei insoweit aus, als die Regelung den Schuldner davon befreit, innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Vermögensauskunft zu erteilen, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben. Für diesen Fall soll das Interesse des Dritt-Gläubigers an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Diesem Gläubigerinteresse ist allerdings mit der – kostenpflichtigen - Übersendung eines – ggf. veralteten – Vermögensverzeichnisses gerade nicht gedient, wenn der Gläubiger zuvor auf die Übersendung des Verzeichnisses verzichtet und danach offensichtlich bereits eine Entscheidung für sein weiteres Vorgehen getroffen hat.
44Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Soweit die von dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), folgt der Senat dem nicht. Folge der hier vertretenen Auffassung ist zwar, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Gläubiger durch eine Antragsbeschränkung auf die Versendung des Vermögensverzeichnisses verzichtet und diese sodann zu unterbleiben hat, auch nicht zu einer (weiteren) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit sowie die mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Warnfunktion bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern verbunden, weil das Gesetz die Eintragung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zuleitung und nicht dem Gläubigerantrag abhängig macht. Eine analoge Anwendung des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für den Fall des Verzichts auf die Übersendung (so Fleck in Beck OK, ZPO, § 802 d, Rdn. 6d) dürfte an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen einer Regelungslücke scheitern (so auch AG Bad Segeberg a.a.O.). Die Gegenansicht würde daher zu einer weitergehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger ist indes nicht vordringlicher Gesetzeszweck, wie sich aus den Regelungen in den §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO ergibt. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen (LG Bochum, a.a.O.). Im Übrigen unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsantrag stellt. Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar.
45Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubiger zu rechtfertigen vermag. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (so auch AG Bad Segeberg, a.a.O.). Die dargestellte Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist daher hinzunehmen.
46Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV iVm. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument der Gegenseite nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat. Trifft dies zu, muss er bei einem von vorneherein beschränktem Gläubigerauftrag nicht weiter tätig werden, sondern lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurückschicken. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht.
47Soweit die Gegenansicht schließlich damit argumentiert, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es deshalb kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten, überzeugt dies nicht. Denn gerade die für den Gläubiger wichtige Information, ob ein Schuldner, der aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882 e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, kann nur im Wege des § 802 d ZPO erlangt werden. Denn zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch gerade nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich, in die neben dem Gerichtsvollzieher lediglich bestimmte Vollstreckungsbehörden, nicht aber ein Gläubiger Einsicht nehmen können.
48c)
49Danach besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers – die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses – verzichtet wird. Von dieser Möglichkeit hat die Gläubigerin im Streitfall in ihrem Antrag vom 16.01.2014 Gebrauch gemacht. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht. Das Landgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss die angegriffene Kostenrechnung zu Recht aufgehoben.
50III.
51Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG).
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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.