Landgericht Bochum Beschluss, 22. Sept. 2014 - 7 T 113/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.12.2013 wird die Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) vom 28.11.2013 insoweit aufgehoben, als dort eine Gebühr nach KV 261 in Höhe von 33,00 Euro und eine Auslagenpauschale KV 716 in Höhe von 6.60 Euro angesetzt sind. Der weitere Beteiligte zu 2) wird angewiesen, diese Kosten nicht zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.09.2013, Aktenzeichen 13-2361108-0-5. Mit Auftragsschreiben vom 24.10.2013 beauftragte die Gläubigerin den weiteren Beteiligten zu 2) zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass eine gütliche Einigung erfolglos verläuft, beantragte die Gläubigerin die Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802 f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
5Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
6Der weitere Beteiligte versuchte vergeblich, den Schuldner durch ein Anschreiben vom 06.11.2013 und durch Aufsuchen an der Wohnanschrift am 06.11.2013 und am 20.11.2013 zur Zahlung zu veranlassen. An der Wohnadresse des Schuldners wurde jeweils niemand angetroffen. Mit Schreiben vom 20.11.2013, dem Schuldner zugestellt am 21.11.2013, bestimmte der weitere Beteiligte zu 2) Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 11.12.2013.
7Am 27.11.2013 gab der Schuldner die Vermögensauskunft zum Aktenzeichen DRII 1138/13 des weiteren Beteiligten zu 2) ab. Dieses Vermögensverzeichnis übersandte der weitere Beteiligte zu 2) am 28.11.2013 an die Gläubigerin. Mit Kostenrechnung vom 28.11.2013 hat der weitere Beteiligte zu 2) u.a. eine Gebühr nach KV-Nr. 261 zum GvKostG in Höhe von 33,00 Euro sowie eine anteilige Auslagenpauschale nach KV-Nr. 716 zum GvKostG in Höhe von 6,60 Euro angesetzt.
8Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat die Gläubigerin gegen die Erhebung von Gebühren für die Zuleitung der Vermögensauskunft Erinnerung eingelegt und das Vermögensverzeichnis vom 27.11.2013 an den weiteren Beteiligten zu 2) zurückgesandt. Zur Begründung ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin auf den genauen Wortlaut ihres Antrages vom 24.10.2013 hingewiesen und ausgeführt, aus § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich lediglich ein Anspruch des Gläubigers auf ein bereits abgegebenes Vermögensverzeichnis. Dieser Anspruch müsse nicht geltend gemacht werden und dürfe nicht in eine Pflicht zur Abnahme des Vermögensverzeichnisses umgedeutet werden. Für die Zuleitung des nicht erbetenen Vermögensverzeichnisses könnten deshalb keine Gebühren erhoben werden. Die Gläubigerin hat auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 31.10.2013 (6 T 210/13) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte der weitere Beteiligte zu 2) der Gläubigerin mit, er werte den Schriftsatz vom 05.12.2013 als Kostenerinnerung und helfe dieser nicht ab. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Bochum als Vertreter der Landeskasse hat dem Amtsgericht Herne die Erinnerung der Gläubigerin zugeleitet und ausgeführt, er halte diese Erinnerung für unbegründet. Aus § 802 d ZPO ergebe sich, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorhandenen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden müsse. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit, beim Vorliegen eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner von der Übersendung abzusehen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß
9§ 882 c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO erfolgen könne, was wiederum mit der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nicht vereinbar sei. Unter Übersendung von Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur hat der weitere Beteiligte zu 1) ausführlich begründet, der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Erteilung eines Ausdrucks eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses eingeräumt.
10Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Rechtsprechung des Landgerichts Arnsberg könne nicht gefolgt werden. Aus der ausdrücklichen Formulierung des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich eine unverzichtbare Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weiterleitung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses, sobald ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt worden ist. Der Gläubiger könne über die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses nicht disponieren. Eine Eintragung gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO könne ansonsten nicht erfolgen mit der Konsequenz, dass das Schuldnerverzeichnis seine Warnfunktion nicht erfüllen könne. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen.
11Mit Schriftsatz vom 19.02.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 20.02.2014, hat die Gläubigerin Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der weitere Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde entgegen getreten. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ihre Ansichten ergänzend begründet und weitere Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur zur Akte gereicht.
12II.
13Die Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.12.2013 zu Unrecht zurückgewiesen.
15Mit ihrer Erinnerung macht die Gläubigerin geltend, dass der weitere Beteiligte zu 2) Kosten für die Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses vom 27.11.2013 nicht hätte erheben dürfen. Die Erinnerung kann sich auch gegen die Frage der Zahlungspflicht, also gegen die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 5 GvKostG, Rn. 22). Mit der Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG kann deshalb auch der Gläubiger geltend machen, angesetzte Vollstreckungskosten seien nicht notwendig gewesen. Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, da vorliegend aufgrund des entsprechend eingeschränkten Antrages vom 24.10.2013 nicht die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses, sondern eine Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen hätte erfolgen müssen.
16In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann, was zur Folge hätte, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
17Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine derartige Dispositionsbefugnis des Gläubigers bezogen auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Verfahrens der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO. Mit der Formulierung „Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses eine unbedingte Folge des Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Ließe man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Schuldnerverzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrages habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger deshalb das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (u.a. TOP C 9/2013 der Niederschrift über die 42. landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31. Oktober 2013 in Recklinghausen; Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bielefeld vom 24.04.2014; Wasserl in DGVZ 2013, 88 ff.; Volpert, Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, S. 122, Rn. 71). Diese Ansicht wird von Teilen der Literatur geteilt (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., KV-Nr. 261, Rn. 3 a.E.). In der Rechtsprechung wird diese Ansicht verbreitet vertreten (LG Münster DGVZ 2014, 201 ff.; LG Kiel SchlHA 2014, 321 ff.; u.a. Amtsgericht Bochum, Beschlüsse vom 02.05.2013 (51 M 1177/13) und 18.06.2013 (49 M 1438/13); Amtsgericht Heidelberg DGVZ 2013, 166 f.; AG Mühldorf DGVZ 2013, 193). Überwiegend wird aus dieser Ansicht die Konsequenz gezogen, dass auch aufgrund des für unstatthaft gehaltenen eingeschränkten Antrages das in einem anderen Verfahren abgegebene Vermögensverzeichnis zu übermitteln und die entsprechenden Kosten zu erheben sind. Vereinzelt wird vertreten, dass der Gerichtsvollzieher die Durchführung eines solchen eingeschränkten Zwangsvollstreckungsauftrages abzulehnen hätte. Führe er den Auftrag gleichwohl aus, liege eine unrichtige Sachbehandlung vor (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11.03.2014, zitiert nach JURIS).
18Nach der Gegenansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein oder jederzeit widerrufen. Aufgrund der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime stehe dem Gläubiger auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gem. § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Der Gerichtsvollzieher habe vielmehr in diesem Fall dem Gläubiger dem beschränkten Antrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden. Eine Zuleitung des Vermögensverzeichnisses dürfe dann - weil vom Antrag nicht gedeckt - nicht erfolgen. Gebühren nach KV-Nr. 261 und 716 entstünden dann nicht. Diese Auffassung ist in der Kommentarliteratur verbreitet (Beck OK-ZPO-Utermark/Fleck, 2014, § 802 d, Rn. 6 c ff.; Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl., § 802 d, Rn. 3 a.E.; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rn. 13). Sie wird von Teilen der Rechtsprechung und sonstiger Literatur befürwortet (Landgericht Essen, Beschluss vom 06.06.2014, 7 T 142/14; Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 03.06.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff.; AG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2014, 29 eM 93/14; zustimmend Goebel FoVo, 86 ff.).
19Die Kammer folgt im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung. Ein beschränkter Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft ermöglicht bzw. erzwingt jedenfalls nicht die Zuleitung der in einem Verfahren abgegebenen Vermögensauskunft nebst Erhebung der entsprechenden Kosten. Deshalb waren vorliegend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden - obwohl der Schuldner die Vermögensauskunft erst nach Eingang des Zwangsvollstreckungsantrags vom 24.10.2013 abgegeben hat und damit der Gläubigerin ein ganz aktuelles Vermögensverzeichnis entgangen wäre.
20Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, orientiert auch an der Gesetzesbegründung, lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Gläubigerin und ein Automatismus der Zuleitung eines in einem anderen Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht herleiten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kiel enthält das Gesetz eine sprachlich eindeutige Bestimmung für den vorliegenden Fall im Sinne einer Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit eines beschränkten Zwangsvollstreckungsantrages nicht. Von der unzutreffenden Annahme, der Gesetzeswortlaut sei eindeutig, gehen letztlich alle Befürworter der Gegenansicht aus. Der bestehende Meinungsstreit ergibt jedoch gerade, dass der Gesetzeswortlaut eben nicht eindeutig ist. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Formulierung „Andernfalls leitet … .“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Gegenansicht spricht. § 802 d und § 882 c Abs. 1 ZPO sowie auch KV-Nr. 260 und 261 zum GvKostG sehen als Alternative in der Tat auf den ersten Blick nur die Abgabe der Vermögensauskunft oder die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses vor. Nach dem oben Gesagten sind die gesetzlichen Regelungen jedoch durchaus einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung zugänglich. Diese führt zu der hier vertretenen Ansicht.
21Die Möglichkeit einer eingeschränkten Antragsstellung folgt aus der Dispositionsmaxime bzw. dem Antragsgrundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts. Diese Dispositionsmaxime ist tragendes grundlegendes Prinzip des gesamten Zivilprozessrechts und damit auch des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Dispositionsmaxime ist nur ausnahmsweise dort eingeschränkt, wo der Wille der Parteien dem öffentlichen Interesse unterzuordnen ist (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 128, Rn. 9). Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Deshalb bestimmt der Gläubiger mit seinem Antrag Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Das Zwangsvollstreckungsverfahren endet daher, wenn der Gläubiger dies verlangt (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704 Rn. 19). Zwar wird die auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt und Voraussetzungen und Grenzen staatlichen Vollstreckungshandelns sind daher Abmachungen der Parteien grundsätzlich entzogen. Fortzuführen ist das Verfahren aber nur so lange, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, der Gläubiger das Verfahren zum Stillstand bringt oder mit Antragsrücknahme beendet (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704, Rn. 20, 24). Zur Durchbrechung dieses grundlegenden Prinzips hätte es einer sprachlich eindeutigen gesetzlichen Regelung im Sinne einer Formenstrenge der zu stellenden Anträge bzw. einer Unstatthaftigkeit bzw. Unzulässigkeit eingeschränkter Anträge bedurft, die jedoch nicht gegeben ist. Die Gesetzesbegründung greift vielmehr die Dispositionsmaxime auf. Dort ist ausgeführt, die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlasse dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. § 802 a Abs. 2 ZPO bestimme den Standardumfang der Vollstreckungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers, der jedoch im Einzelfall durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers beschränkt werden könne (Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 20 f.).
22Aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung des Dispositionsbefugnis des Gläubigers deshalb nicht herleiten. Zwar ist die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht von einem gesonderten Antrag des Gläubigers abhängig gemacht worden. Diese Regelung hat jedoch den Zweck einer Verfahrensbeschleunigung und zwingt den Gläubiger nicht zu einer kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen (LG Essen, a.a.O.). Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Zwar erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht, wenn dem Gläubiger wegen seines Verzichts kein vorhandenes Vermögensverzeichnis zugeleitet wird. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern zwingen dennoch nicht zu dem Auslegungsergebnis der Gegenansicht. Die Wahrung öffentlicher Interessen durch das Zivilprozessrecht stellt, wie oben ausgeführt, eine Ausnahme dar. Auch eine solche Ausnahme hätte eine sprachlich eindeutige gesetzliche Regelung erfordert. Die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses findet zwar insbesondere in § 882 f ZPO ihren Niederschlag und findet sich auch in der Gesetzesbegründung. Sie ist jedoch nicht Selbstzweck oder auch nur Hauptzweck der Regelungen in §§ 802 a ff. ZPO oder §§ 882 b ff. ZPO. Ziel der Regelungen in §§ 802 a ff. ZPO ist die Einholung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand, was der Mehrheit der Gläubiger auch am Meisten dient. § 802 d ZPO gleicht die Interessen von Gläubigern und Schuldnern diesbezüglich aus. Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht es, Gläubigern Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners zu geben, um eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu geben. Dem dienen die grundlegenden Neuerungen der Gesetzesreform: Die Möglichkeit, schon vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse der Schuldner zu erlangen, die Einholung von Fremdauskünften (§ 802 l ZPO) sowie die Elektronisierung und Zentralisierung von Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnis-Datenbank (vgl. Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 20 f.). Die Gegenansicht würde zwar zu einer weitgehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Neben dem Umfang des Vermögens ist dies der zweite wesentliche Aspekt zur Beurteilung der Vollstreckungsaussichten. Dass diese lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger nicht vordringlicher Gesetzeszweck ist, zeigen bereits die Regelungen in §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen.
23Die Gegenansicht argumentiert schließlich damit, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten. Auch dieses Argument greift nicht durch. Zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich. Außer bestimmten Vollstreckungsbehörden kann nur der Gerichtsvollzieher in diese zentrale Datei Einsicht nehmen.
24Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Begründung eines Zwanges zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere überzeugt der Einwand nicht, dass im Falle der Nichtübersendung eines alten Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieher seine Aufwendungen nicht abrechnen könne. Zum Einen kann dieses Kosteninteresse wohl kaum die Vornahme vom Gläubiger nicht beantragter Zwangsvollstreckungshandlungen rechtfertigen. Außerdem besteht keine gebührenrechtliche Lücke, da die Regelung in KV-Nr. 604 zum GvKostG ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 Euro vorsieht (LG Essen, a.a.O.). Auch das Landgericht Kiel geht davon aus, dass sich aus der Kostengestaltung für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten lässt. Das Argument, der Gläubiger stelle einen eingeschränkten Antrag nur, um in nicht schützenswerter Weise Kosten zu sparen, greift also nicht durch. Zwar spart der Gläubiger bei einem eingeschränkten Antrag Kosten. Der Aufwand für den Gerichtsvollzieher ist aber auch geringer, denn er muss nur das Vorhandensein bzw. das Datum einer Vermögensauskunft feststellen.
25Demgemäß besteht also die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses zu verzichten.
26Der Antrag der Gläubigerin vom 24.10.2013 war auch entsprechend der hier vertretenen Ansicht eingeschränkt, mit der Folge, dass die Zuleitung des am 27.11.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu unterbleiben hatte. Im Zeitpunkt des Antragseingangs beim weiteren Beteiligten zu 2) am 30.10.2013 hatte der Schuldner zwar noch keine Vermögensauskunft erteilt. Die hier befolgte Ansicht wurde demgegenüber vornehmlich für Fallgestaltungen entwickelt, in denen auf die Übersendung länger zurückliegender Vermögensauskünfte verzichtet wurde. Die Gläubigerin hat jedoch auch vorliegend deutlich gemacht, dass sie auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses verzichtet. Hierin liegt ein von der Dispositionsbefugnis umfasster genereller Verzicht auf die Zuleitung eines in einem anderen Verfahren abgegebenen Vermögensverzeichnisses, unabhängig von dessen Alter. Es liegt in der Risikosphäre des Gläubigers, wenn ihm dadurch ein aktuelles Vermögensverzeichnis entgeht.
27Die Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 2) vom 28.11.2013 ist deshalb aufzuheben. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach KV-Nr. 604 in Verbindung mit KV-Nr. 261 zum GvKostG und KV-Nr. 716 zum GvKostG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dahinstehen kann aus diesem Grunde auch, ob die Gläubigerin die Angabe von Aktenzeichen und Datum des bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses verlangen kann.
28Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG).
29Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zu verzichten.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Bochum einzulegen. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
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Annotations
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.