Landgericht Würzburg Beschluss, 30. März 2015 - 3 T 284/15

published on 30/03/2015 00:00
Landgericht Würzburg Beschluss, 30. März 2015 - 3 T 284/15
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Tenor

1. Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 13.07.2000 (AZ: 00-4869892-0-7). Mit Auftragsschreiben vom 14.08.2014 beauftragte der Gläubiger den beteiligten Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO.

Im Auftragsschreiben ist ausgeführt:

„Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht.“

Mit Schreiben vom 27.08.2014 teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubigervertreter mit, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits nach § 802 c ZPO innerhalb der letzten 2 Jahre geleistet habe. Der Gerichtsvollzieher übersandte dem Gläubiger einen Ausdruck des bereits erstellten Vermögensverzeichnisses. Mit Kostenrechnung vom 29.09.2014 wurde für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger gemäß Nr. 261 KV ein Betrag in Höhe von 33,- € zuzüglich einer Auslagenpauschale, von 6,60 € (KV 216) sowie Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € (KV 701) ein Gesamtbetrag in Höhe von 43,05 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung des Gläubigers vom 24.10.2014.

Das Amtsgericht Würzburg hat nach Beteiligung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht ... die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.

Mit Schreiben des Gläubigervertreters vom 16.02.2015, eingegangen am 18.02.2015, hat der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09.02.2015 sofortige (sic) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es dem Gläubiger freistehe, auf die Übersendung des bereits in einem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses zu verzichten. Auf entsprechende Entscheidungen der Landgerichte ... und ... wurde Bezug genommen. Der Gläubiger habe einen bedingten Antrag dahingehend gestellt, dass das Vermögensverzeichnis nur für den Fall übersendet werden soll, wenn die Vermögensauskunft nicht bereits in den letzten 2 Jahren mit der Sperrwirkung des § 802 d ZPO abgegeben worden sei.

Das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 18.02.2015 der Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 06.03.2015 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Bezirksrevisorin gab mit Aktenvermerk vom 10.03.2015 eine Stellungnahme ab. Auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin bzw. der Prüfungsbeamtin für die Gerichtsvollzieher vom 19.01.2015 (Bl. 6 ff) bzw. vom 10.03.2015 (Bl. 22 ff) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann (zum Streitstand ausführlich: BeckOK ZPO/Fleck-ZPO § 802 d RdNr. 6 b; OLG Schleswig 12.02.2015 - 9 W 114/14, zitiert nach juris).

Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung an, dass dem Gläubiger eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Übersendung des Vermögensverzeichnisses in den Fällen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zustehe (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - I - 25 W 277/14, zitiert nach juris; OLG Schleswig a.a.O.).

Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Verfahrens der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO. Mit der Formulierung in § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des, letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines schon vorhandenen Vermögensverzeichnisses die notwendige Folge eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Ließe man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, würde eine Folgeeintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO nicht erfolgen. Dann würde das Schuldnerverzeichnis seiner Warnfunktion hinsichtlich der Kreditunwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht ausreichend gerecht. Der Gläubiger kann deshalb seinen Zwangsvollstreckungsauftrag nicht wirksam dahin beschränken, dass eine Zuleitung des schon abgegebenen Vermögensverzeichnisses an ihn nicht erfolgen solle.

Für die von der Kammer vertretene Ansicht spricht auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 09.12.2014, Der Entwurf sieht gesetzliche Klarstellungen und Ergänzungen zivilprozessualer Regelungen vor, die mit dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich § 802 d Abs. 1 S. 2 ist folgende Gesetzesänderung geplant:

„§ 802 d Abs. 1 S. 2 wird wie folgt gefasst:

Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“

Zur Begründung wird ausgeführt:

„Die Änderung in Abs. 1 S. 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gem. § 882 d Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte. Dem Gläubiger, der eine aktuelle Auskunft erhalten möchte, bleibt es unbenommen, nach Abs. 1 S. 1 Tatsachen glaubhaft zu machen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.“

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG.

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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

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published on 10/02/2015 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen. Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin betreibt geg
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe
published on 28/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die B. bei dem
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.