Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Okt. 2014 - 20 U 73/14
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
G r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf die im Jahre 1999 bei der Beklagten genommene Lebensversicherung geleisteter Prämien zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht noch der Kläger die mit seinem Hilfsantrag im Wege der Stufenklage begehrte Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes ohne Abzug von Vertragsabschlusskosten verlangen kann.
4I.
5Zum Hauptantrag:
6Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien hat.
71.
8Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der zu Grunde liegende Lebensversicherungsvertrag ist im Jahre 1999 wirksam zustande gekommen. Dem stehen der mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 erklärte Widerspruch und der hilfsweise erklärte Widerruf nicht entgegen. Auch aus einem Rücktritt vom Vertrag ergibt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht.
9a)
10Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren vorrangig auf den von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. I S 1630) erklärten Widerspruch stützt, steht dem entgegen, dass der Vertrag entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht nach dem sog. Policenmodell, sondern nach dem sog. Antragsmodell zustande gekommen ist. Demgemäß kommt es im Streitfall weder auf die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells als solchem (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) noch auf die Richtlinienkonformität der Jahresfristregelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Bezug auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, VersR 2014, 817; EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225) an.
11In dem vom Kläger selbst vorgelegten Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vom 24.10.1999 (Anlage K1) hat dieser mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt, vor Antragstellung neben einer Durchschrift des Antrags u.a. das Bedingungsheft #### erhalten zu haben. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch schon mit Annahme des Antrags durch die Beklagte und nicht erst unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. Policenmodell geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch Unterschrift bestätigt hat, im Antrag wie im Versicherungsschein nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern über das in diesem Fall allein einschlägige Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 belehrt worden.
12Soweit der Kläger den Erhalt des Bedingungsheftes vor Antragstellung in seinem Schriftsatz vom 29.08.2013 bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses des Klägers hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. insoweit zu den Wirkungen eines Empfangsbekenntnisses allgemein BGH, Urt. v. 28.09.1987, II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881 sowie Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten Durchschrift des Antragsformulars – anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Original – die Fassung des Bedingungsheftes nicht vermerkt ist, genügt nicht, um das in beiden Fassungen gesondert unterzeichnete Bekenntnis des Klägers zum Empfang des Bedingungsheftes als solchem zu entkräften.
13Soweit der Kläger den Empfang des Bedingungsheftes mit Nichtwissen zu bestreiten versucht, ist dies schon mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen des Empfangskenntnisses unbeachtlich. Ohnehin ist ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Hierbei ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (BGH, Urt. v. 19.04.2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 13). Indessen setzt dies voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 7, VersR 2012, 745; Urt. v. 22.11.1995, 20 U 186/95, juris, Rn. 10, VersR 1996, 1408). Anderenfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (Zöller/Greger, a.a.O.). So verhält es sich im Ergebnis hier. Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen.
14Das Empfangsbekenntnis des Klägers ist auch wirksam. Es verstößt nicht gegen § 11 Nr. 15 Buchtstabe b) AGBGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach dieser – nunmehr in § 309 Nr. 12 Buchtstabe b) BGB enthaltenen – Bestimmung waren zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Dies galt indessen nicht für gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnisse. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auch ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zur Wirksamkeit der Bestimmung dann nicht ausreicht, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1989, IX ZR 269/87, VersR 1990, 91). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Erklärung erschöpft sich vorliegend in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 7).
15Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass er mit Blick auf die im Antragsformular der Beklagten verwandte Belehrung, die er für unzureichend hält, zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
16Zwar steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – einem wirksamen Rücktritt des Klägers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung die zeitlich zunächst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages nicht generell entgegen. Denn im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigungserklärung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein anderes Gestaltungsrecht zu haben, um so die Vor- und Nachteile des einen Rechts gegen das andere abwägen zu können (BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 24, VersR 2013, 1513).
17Indessen genügt die Belehrung der Beklagten im Antragsformular den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F.
18Entgegen der Auffassung des Klägers ermangelt es der Rücktrittsbelehrung nicht bereits an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form, welche dem Aufklärungsziel der Belehrung Rechnung trägt. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497). Die Form der Rücktrittsbelehrung der Beklagten entspricht diesen Anforderungen noch. Sie befindet sich am Ende des Antragsformulars unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, ist fettgedruckt und farblich unterlegt. Zwar befinden sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung weitere Informationen, u.a. über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über Vertragsgrundlagen, Datenschutz, Schweigepflicht und Bindefristen, die ebenfalls fettgedruckt und farblich hervorgehoben sind. Die Wiedergabe der Informationen erfolgt aber nicht in einem längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild, sondern in einer zweispaltigen Tabelle, in deren jeweils erster Spalte der Inhalt des eigentlichen, in der jeweils zweiten Spalte enthaltenen Belehrungstextes durch eine Kurzbeschreibung wiedergegeben ist. Die Gestaltung der Belehrung und auch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 15, VersR 2013, 1513) reichen insoweit aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. insoweit BGH, VersR 1996, 221).
19Die Belehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält, dem Wortlaut der Bestimmung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprechend, den Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurücktreten kann, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es weder einer gesonderten Belehrung darüber, dass der Versicherungsvertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande kommt, noch dass der Rücktritt schriftlich auszuüben war und ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Denn § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthielt solche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung – anders als § 312 Abs. 2 BGB – gerade nicht. Maßgeblich war daher allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht. Hierfür genügte die Orientierung am Gesetzestext (so schon Senat, Beschl. v. 24.01.2014, 20 U 179/13, n.v.). Hinzu kommt, dass das Gesetz für die Rücktrittserklärung die Wahrung der Schriftform nicht eindeutig verlangt. Deshalb wurde in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 99). Demgegenüber haben zwar weite Teile des Schrifttums aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftfom erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54, Römer, in:Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es – wie ausgeführt – aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzeswortlaut orientiert, was hier geschehen ist (so ausdrücklich auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 10).
20b)
21Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Beratungsverschuldens zu, wobei sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Blick auf die Ausführungen oben a) schon im Ansatz nicht darauf stützen lässt, dass er unzureichend über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Auch soweit der Kläger zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, VersR 2009, 1370) verweist und hierzu pauschal ohne nähere Darlegung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts behauptet, die Beklagte habe „im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ ihr obliegende Beratungspflichten nicht erfüllt, insbesondere was die Frage angehe, ob ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
22Eine Schadensersatz begründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Der Senat hat sich bereits an anderer Stelle der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Beschl. v. 29.10.2010, 20 U 100/10, juris, Rn. 22, VersR 2011, 248) angeschlossen, wonach die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt worden ist, auf den Fall des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht anwendbar ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 22, VersR 2012, 745; Beschl. v. 31.08.2011, 20 U 81/11, juris, Rn. 36; Beschl. v. 21.03.2012, 20 U 189/11, n.v.). An dieser Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entspricht (vgl. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10, juris, Rn. 49, r+s 2011, 218; OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012, 8 U 125/11, juris, Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013, 12 U 151/12, juris, Rn. 41, r+s 2013, 483) hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
23II.
24Zu den Hilfsanträgen:
25Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft gegen die Beklagte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zusteht, wobei die geschuldete Auskunft regelmäßig über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung und über den vorgenommenen Stornoabzug zu erfolgen hat (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 26.06.2013, IV ZR 39/10, juris, Rn. 61, VersR 2013, 1381). Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte zur Vorlage von Bilanzen oder anderen Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch die Hilfsanträge des Klägers überschritten, weil der Klägerin im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt werden, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es ihm in erster Linie darum, ob die Beklagte Stornokosten in Abzug gebracht hat. Jene Frage aber hat die Beklagte ausdrücklich verneint (GA 301) und hiermit die begehrte Auskunft erteilt und den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Den ermittelten Rückkaufwert hat die Beklagte bereits ausgezahlt. Aufgrund der Höhe des ausgezahlten Betrages ist auch ausgeschlossen, dass der geschuldete Mindestbetrag den ausgezahlten Rückkaufwert übersteigt. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte.
26Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.