Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 17. Nov. 2016 - 1 U 48/16

published on 17/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 17. Nov. 2016 - 1 U 48/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 539/15) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1. bezeichnete Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem beendeten Lebensversicherungsvertrag geltend.

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 1997 mit Versicherungsbeginn zum 01.03.1997 eine Kapitallebensversicherung ab. Der Antrag des Klägers vom 05.02.1997 (Anl. K 1) enthält folgende Belehrung:

„Rücktrittsrecht Sie haben als Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht bestätigen Sie mit der nachfolgenden Unterschrift.

Datum Unterschrift des Antragstellers.“

Bei der Antragstellung erhielt der Kläger das X.-Bedingungsheft für die Lebens- und Rentenversicherung, in welches Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen eingeschlossen waren.

Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an. Der Kläger erhielt den Versicherungsschein vom 24.07.1997.

Der Kläger zahlte die vereinbarten Beträge bis zum 31.10.2013.

Mit Schreiben vom 25.09.2013 (Anl. K 5) erklärte der Klägervertreter den Widerspruch/Rücktritt, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte kannte die Erklärung als Kündigung zum 31.10.2013 an und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 12.018,78 € an den Kläger aus.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anl. K 6) machte der Klägervertreter unter Vorlage einer Vollmacht erneut die Rückabwicklung geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, es fehle an einer hinreichend deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung sei darüber hinaus auch inhaltlich mangelhaft. Es werde nicht deutlich gemacht, was mit „Abschluss des Vertrages“ gemeint sei. Auch werde nicht mitgeteilt, in welcher Form der Rücktritt zu erfolgen habe.

Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beiträge zurückzuerstatten und ihm die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts ergebe sich die Klageforderung.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.268,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 939,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger könne sich nicht auf ein Rücktrittsrecht berufen, da die Frist hierfür abgelaufen sei. Die Belehrung entspreche sowohl formal als auch inhaltlich den Anforderungen. Beim Vertragsschluss, der im konkreten Fall nach dem Antragsmodell erfolgt sei, sei eine drucktechnische Hervorhebung nicht erforderlich. Die Belehrung genüge auch inhaltlich den Anforderungen. Die Klage sei aber auch der Höhe nach unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage mit am 04.03.2016 verkündetem Urteil (Bl. 44 ff. d.A.) abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags nach §§ 812 ff. BGB nach erklärtem Rücktritt zu, denn er sei über sein Rücktrittsrecht sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Frist für den Rücktritt sei daher in Lauf gesetzt worden. Der erst im Jahr 2013 erklärte Rücktritt sei daher verspätet. Die Belehrung sei hinreichend deutlich und drucktechnisch hervorgehoben. Eine drucktechnische Hervorhebung sei zudem beim Abschluss nach dem Antragsmodell nicht gesetzlich geboten gewesen. Die für das Rücktrittsrecht geltenden Anforderungen an die Klarheit und Hervorhebung der Belehrung seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es handele sich um eine Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trage und die darauf angelegt sei, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln.

Die Belehrung genüge auch den inhaltlichen Erfordernissen:

- eine gesonderte Belehrung über den Terminus „Abschluss des Vertrages“ sei nicht erforderlich, da es nicht Sinn und Zweck einer Belehrung sei, der zu belehrenden Person Kenntnis über Grundlagen des Vertragsrechts des BGB zu vermitteln.

- Die Belehrung sei auch hinsichtlich der gebotenen Form der Erklärung nicht inhaltlich unzutreffend oder unzureichend. Aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ ergebe sich, dass ein mündlicher Rücktritt nicht ausreichend sei. Es genüge, dass sich die Belehrung am Gesetzestext orientiere, was hier der Fall sei.

Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er trägt ergänzend vor, dass die Belehrung in formaler Hinsicht zwar einen blauen Fettdruck erhalten hätte, dies gelte jedoch auch für alle vorherigen Passagen, die deutlich mehr hervorgehoben seien als die vorliegende Belehrung und deshalb den Blick von dieser ablenkten.

Auch inhaltlich sei die Belehrung fehlerhaft. Hinsichtlich der Rücktrittsfrist formuliere die Beklagte, dass diese 14 Tage nach Abschluss des Vertrages beginne, ohne zu erläutern, wann der Vertrag geschlossen sei. Darüber hinaus fehle in der streitgegenständlichen Rücktrittsbelehrung der Hinweis darauf, dass für den Rücktritt Schriftform erforderlich sei. Die Formulierung „rechtzeitige Absendung“ belehre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur über die Frist, nicht jedoch über die Form. Die Belehrung sei daher insoweit unvollständig, als der Hinweis auf die Form des Rücktritts fehle. Hinsichtlich der Anspruchshöhe hatte der Kläger Bezug auf seine Ausführungen in erster Instanz genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag in erster Instanz. Ergänzend trägt sie vor, dass die Belehrung drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei und sich zudem unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile befinde, wo sie besonders in Blick falle. Eine gesonderte Belehrung über den Terminus „Abschluss des Vertrages“ sei ebenso wenig erforderlich wie ein Hinweis auf die für den Rücktritt einzuhaltende Form.

Gründe

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht.

1. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. Der mit Schreiben vom 25.09.2013 erklärte Widerspruch hatte nicht zur Folge, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustandegekommen ist und deshalb kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung schaffen konnte. Dem Kläger stand vorliegend kein Widerspruchsrecht zu. Ein solches hätte sich nur aus § 5 a VVG im Geltungsraum vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 ergeben können. Die vorgenannte Bestimmung regelte den Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell. Sie betraf daher nur Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Vorliegend ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger die des § 10 AVAG a.F. genügenden Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung ausgehändigt worden waren. Es lag somit ein Vertragsschluss nach dem sog. Antragsmodell vor. Somit stand dem Kläger statt eines Widerspruchsrecht ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 6 i.V.m. 5 VVG im Geltungsraum vom 29.07.1994 bis 07.12.2004 (im Folgenden: VVG a.F.) und damit eine Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB offen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - NJW 2015, 1023).

2. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämien und Herausgabe der gezogenen Nutzung folgt auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB.

a) Steht dem Versicherungsnehmer - wie hier - ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. nicht zu, ist er nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kläger hat im Schreiben vom 25.09.2013 (Anl. K 5) sowohl den Widerspruch als auch den Rücktritt erklärt. Insoweit liegt auch eine Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. vor, ohne dass dies noch einer gesonderten Auslegung bedurft hätte.

b) Allerdings ist der Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, da zum Zeitpunkt der Erklärung die in § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. normierte Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages längst abgelaufen war.

aa) Der Kläger wurde über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. belehrt.

(1) Die Belehrung über das Rücktrittsrecht muss zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - VersR 2015, 224 zu § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12 - VersR 2013, 1513 zu § 8 Abs. 4 VVG a.F.; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 20 U 21/14 - zitiert nach Juris).

(2) In formaler Hinsicht wird die vorliegende Belehrung den Anforderungen gerecht. Sie ist durch Absätze vom übrigen Fließtext abgehoben und mit der Überschrift „Rücktrittsrecht“ versehen, die fett und in vergrößerter Schriftform abgedruckt ist. Das genügt, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers zu gewährleisten. Der Kläger hat die Belehrung auch durch Unterschrift bestätigt (§ 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.). Die Tatsache, dass vorliegend in einem gesonderten abgegrenzten Feld die dort enthaltenen Informationen weiß unterlegt wurden, führt nicht dazu, dass die Rücktrittserklärung nicht mehr genügend hervorgehoben ist. Die Belehrung ist neben dem Fettdruck noch durch die farblich blaue Hinterlegung hervorgehoben. Damit erfüllt sie vollumfänglich ihren Zweck, denn sie kann einem verständigen Versicherungsnehmer, der den Antrag unmittelbar unterhalb der Belehrung unterzeichnet, aufgrund dieser Hervorhebung schlechterdings nicht verborgen bleiben. Dem steht nicht entgegen, dass weitere Belehrungen und Hinweise in vergleichbarer Weise hervorgehoben sind. Es handelt sich bei diesen weiteren Hinweisen ebenfalls um wichtige Informationen. Zudem wird über das Rücktrittsrecht unmittelbar oberhalb der Unterschrift belehrt. Angesichts dieser grafischen Gestaltung kann sich ein Versicherungsnehmer auch bei einer nur oberflächlichen Betrachtung des Antragsformulars leicht einen Überblick verschaffen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014, Az.: I 4 U 135/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14). Gerade durch den Wechsel von blau und weiß unterlegten Feldern stechen Informationen und Belehrungen geradezu ins Auge.

Soweit der Kläger die Belehrung inhaltlich beanstandet, sind seine Einwände unbegründet.

Dies gilt insbesondere für die Ansicht des Klägers, die - den Gesetzestext entsprechende -Formulierung der Belehrung, der Versicherungsnehmer könne innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zurücktreten, genüge den an die Belehrung zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil einem rechtlichen Laien nicht bekannt sei, unter welchen Voraussetzungen beim Antragsmodell der Vertrag zustande kommt.

Eine Belehrung, die den oben beschriebenen Anforderungen genügt, muss dem Versicherungsnehmer insbesondere das Ereignis benennen, das die Frist in Lauf setzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010 - VII ZR 6/10 - NJW 2010, 3503). Um diesen Genüge zu tun, ist dabei im Rahmen der Belehrung nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. aber keine ergänzende Erläuterung des Rechtsbegriffs des Vertragsschlusses erforderlich. Insoweit ist für eine eindeutige Benennung des Zeitpunkts des Fristbeginns nicht der Hinweis notwendig, dass die Rücktrittsfrist nach Zugang des Versicherungsscheins zu laufen beginne. Ein solcher Hinweis kann die Belehrung sogar unrichtig machen.

Im vorliegenden Antragsverfahren kommt der Vertragsschluss dadurch zustande, dass der Versicherer den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers durch eine entsprechende Erklärung annimmt. Dies ist allerdings nicht zwingend mit der Übersendung des Versicherungsscheins verbunden (vgl. auch K. Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR - Handbuch 3. Aufl. 2015, § 8 Rn. 10). Im Übrigen musste eine den Rechtsbegriff des Vertragsschlusses näher erläuternde Belehrung berücksichtigen, dass die für den Vertragsschluss erforderliche Annahme des Antrags nach § 148 BGB nur innerhalb einer vom Versicherungsnehmer gegebenenfalls bestimmten Annahmefrist erfolgen kann, andernfalls nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsnehmer die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Erläuterung müsste dann außerdem den Fall einer verspäteten Annahmeerklärung erwähnen, der gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag gilt sowie den Fall einer Annahme und Erweiterung, Einschränkung oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) und die Besonderheiten der versicherungsvertragsrechtlichen Billigungsklausel des § 5 VVG nennen, die ihrerseits weitere Hinweispflichten auf ein dann gegebenes Widerspruchsrecht begründet. Dass eine solche Belehrung keine Klarheit schaffen, sondern den versicherungsvertraglichen Laien überfordern würde, liegt auf der Hand. Dem Landgericht, das dies ebenso sieht, ist dementsprechend beizupflichten.

Die Beklagte durfte sich deshalb - wie hier - mit einer Belehrung begnügen, die den Gesetzestext wiedergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 23.10.2014 - 14 U 875/14 - zitiert nach Juris). Hierdurch entsteht auch keine nicht hinnehmbare Unsicherheit über den Fristbeginn, denn einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dürfte im Regelfall bewusst sein, dass der Versicherungsvertrag durch die Annahme seines Antrags zustande kommt; als solche wird er eine Übersendung des Versicherungsscheins verstehen (ebenso Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.05.2015 - 5 U 57/14 - zitiert nach Juris; dessen Ansicht sich der Senat im Ergebnis und in der Begründung angeschlossen hat).

Auch der Einwand des Klägers geht fehl, es fehle der Hinweis, dass der Rücktritt schriftlich zu erfolgen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers schreibt § 8 VVG a.F. - anders § 5 a VVG a.F. -nicht vor, dass der Rücktritt schriftlich erklärt werden muss. Da eine besondere Form rechtlich nicht vorgeschrieben ist, muss über sie auch nicht belehrt werden, denn es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Belehrung die gesetzliche Formulierung verwendet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014 - Az.: I 4 U 165/13; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.).

bb) Die ordnungsgemäße Belehrung nebst Bestätigung durch Unterschrift setzte die 14-tägige Frist auf Vertragsschluss in Gang (§ 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.). Dem Kläger stand deshalb zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 25.09.2013 kein Rücktrittsrecht mehr zu.

4. Damit steht zugleich fest, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Erstattung der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.

5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert vorliegend die Entscheidung des Revisionsgerichts, da der Senat bei der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Rücktrittsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die Erläuterung des Rechtsbegriffs des Vertragsschlusses von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2015 - 3 U 51/15 - abweicht.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. §
published on 23/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/10 Verkündet am: 23. September 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 17/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR260/11 Verkündet am: 17. Dezember 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a. F. (Fassung vom 21.
published on 24/10/2014 00:00

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 1G r ü n d e: 2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf E
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.

(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.

(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.